Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Junger Mann gestand 14 Einbrüche in Büros“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Festnahme eines Einbrechers. Im Zusammenhang mit dieser Festnahme und der Sicherstellung von Diebesgut sei man auch dem Hehler des Festgenommenen auf die Spur gekommen. In dessen Wohnung (der Name der Straße wird genannt) seien zahlreiche Gegenstände zum Vorschein gekommen, die zum Teil aus den 14 Einbrüchen stammten. Überdies stehe der Hehler im Verdacht, an einem Einbruch beteiligt gewesen zu sein. Er befinde sich mittlerweile wieder auf freiem Fuß. Der als Hehler beschuldigte Beschwerdeführer wendet sich gegen den Artikel und ruft den Deutschen Presserat an. Die dort veröffentlichten Vorwürfe seien unbegründet. In dem Artikel werde er vorverurteilt und als tatsächlicher Hehler, der verhaftet sei, dargestellt. Obwohl sein privater Wohnsitz besonderen Schutz genieße, habe die Zeitung die Straße genannt, in der er wohne. Die Verlagsleitung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer auch nicht durch die Nennung der Straße zu identifizieren gewesen sei. Insoweit sei die Bezeichnung „Hehler“ nicht zu beanstanden. Besonderen Schutz genieße allenfalls seine – nicht genannte – konkrete Adresse. Die Zeitung beruft sich auf den Polizeibericht, dem die Berichterstattung entsprochen habe. (2002)
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Vier Kinder haben sich zu Halloween herausgeputzt. Sie tragen Kostüme mit den dazugehörigen Zauberhüten. Überall werden sie mit Süßigkeiten bedacht – nur bei einem 69-jährigen Rentner nicht. Der hat angeblich auf das Klingeln reagiert, indem er die Kinder wüst beschimpfte, verprügelte und in einem Fall sogar verletzte. Der Zwischenfall zieht ein Ermittlungsverfahren nach sich. Die örtliche Zeitung berichtet. „Statt Bonbons gab´s Prügel“ schreibt sie auf der Titelseite. Im Innern des Blattes heißt es, „…er pöbelte, schlug und würgte die Kleinen – Klinik“. Der Rechtsanwalt des Rentners wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die Zeitung seinen Mandanten als „Kinderhasser“ bezeichne, noch dazu als den größten Kinderhasser der Stadt. Nur recht unscheinbar stehe im Text, der Rentner “soll die Kleinen bepöbelt, geschlagen und gewürgt haben“. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf des Anwalts zurück. Im Gegensatz zu dessen Meinung habe die Zeitung über den Vorfall in zulässiger Weise berichtet. Eine Vorverurteilung liege nicht vor, da der Autor häufig den Konjunktiv verwendet habe. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe ein dringender Tatverdacht auf Körperverletzung vorgelegen, der bis heute nicht beseitigt worden sei. Die Zeitung weist auf Zeugenaussagen eines Kindes und die eines Vaters hin, der die Kinder auf ihrer Halloween-Tour begleitet habe. Außerdem gebe es ein Gutachten des Krankenhauses, worin die Verletzung eines der Kinder bestätigt werde. (2002)
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Unter der Überschrift „Zigeuner-Reinhard geschnappt“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines 62jährigen Rentners, der unzählige Bilder bekannter Künstler gefälscht und teuer verkauft haben soll. Der Artikel schließt mit der Aufforderung an alle Käufer des Mannes, sich bei der Polizei zu melden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Betroffene in dem Beitrag fünfmal als „Zigeuner-Reinhard“ bezeichnet wird. Das Fälschen von Gemälden, Zeichnungen und anderen Kunstgegenständen sei nicht eine zigeunerspezifische Straftat. Ein begründbarer Sachzusammenhang für die Kennzeichnung des Rentners als Zigeuner sei damit nicht gegeben. Diese Art der Berichterstattung verstärke in der Bevölkerung vielmehr rassistische Vorurteile, „Zigeuner“ seien „Fälscher“. Ein Mitglied des Arbeitskreises Sinti, Roma und Kirchen in Baden-Württemberg beschwert sich gleichfalls über die seiner Meinung nach plakative Herausstellung der ethnischen Zugehörigkeit des mutmaßlichen Bilderfälschers, für die ein begründbarer Sachbezug nicht gegeben sei. Nach neuesten Umfragen würden durch die Verwendung des Begriffs „Zigeuner“ bei 64 Prozent der deutschen Bevölkerung leider immer noch vorhandene Vorurteile gegenüber Sinti und Roma in fahrlässiger Weise aufgewärmt. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Kennzeichnung dagegen für zulässig. Bei diesem Namen handele es sich nicht um eine Eigenschöpfung der Redaktion. Der Betroffene sei vielmehr in einschlägigen Kreisen und bei der Polizei unter der Bezeichnung „Zigeuner-Reinhard“ bekannt. Ohne diesen Hinweis wären die Berichterstattung und der Aufruf an weitere Geschädigte nicht korrekt gewesen (2002)
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Der Bürgermeisterwahlkampf in einer Kleinstadt geht in die letzte Phase. Die örtliche Zeitung stellt die Kandidaten drei Tage vor der Wahl auf einer ganzen Lokalseite vor. Vom CDU-Kandidaten heißt es, er betreibe einen kleinen Getränkehandel, doch der sei zu, weil er nichts mehr abwerfe. Der Mann liest nach eigenem Bekunden die Zeitung immer erst einen Tag nach ihrem Erscheinen. Er beschwert sich bei der Redaktion, sagt, dass die Aussage, er habe seinen Laden dicht gemacht, nicht stimme. Er befürchtet Geschäftsschädigung und fordert eine sofortige Richtigstellung. Die Redaktion sieht dafür keinen Anlass. Sie beruft sich auf eine entsprechende Äußerung ihres Interviewpartners. Der sieht das anders und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung der Redaktion habe einzig und allein darauf abgezielt, seine Bürgermeisterkandidatur in ein negatives Licht zu rücken. Die Redaktion teilt mit, sie habe dem Kandidaten angeboten, eine Berichtigung in Form eines Leserbriefes zu veröffentlichen. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass sich die Behauptung, der Getränkeladen sei geschlossen, weil er nichts abwerfe, sich keinesfalls als falsch erwiesen habe. Im Gespräch mit der Redaktion habe dies der Kandidat selbst gesagt. Zudem handele es sich bei dem Getränkehandel um eine Feierabendbeschäftigung ohne feste Öffnungszeiten. (2002)
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Mit einem Staubsauger habe eine resolute 82jährige Rentnerin drei kleine Trickbetrüger aus ihrer Wohnung dirigiert, meldet eine Boulevardzeitung. Die fünf bis zehn Jahre alten Sinti-Roma-Kinder hätten die alte Dame um einen Zettel gebeten, um ihrer Tante eine Nachricht zu hinterlassen, und seien dann unaufgefordert in die Wohnung der Seniorin gestürmt. In der Überschrift werden die Kinder als „Klau-Kids“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beschwert sich beim Deutschen Presserat über einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Zugehörigkeit der Kinder zu einer ethnischen Minderheit sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, die Redaktion hätte auf die Mitteilung, dass es sich um Sinti-Roma-Kinder handele, verzichten sollen. (2002)
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Eine 36jährige Frau und deren 38jähriger ehemaliger Lebensgefährte stehen vor Gericht, weil sie sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Sozialleistungen in Höhe von 22.216 Euro erschlichen haben sollen. Eine Boulevardzeitung berichtet über den ersten Verhandlungstag, der mit einer Vertagung endet, weil noch geklärt werden muss, wie sich das Paar ein Mercedes-Cabrio 600 SL hatte leisten können. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei beiden Angeklagten um Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma mahnt beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex an. Die Kennzeichnung der beiden Angeklagten als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, man hätte auf den Hinweis der Zugehörigkeit beider Angeklagten zur Roma-Gruppe verzichten können, da hier über einen Sozialhilfebetrug berichtet werde, wie er zum Nachteil der Gesellschaft leider immer wieder vorkomme. (2002)
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„Sieben Geschwister – 1100 Straftaten“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Rasims und seine sechs Geschwister, die mehr auf dem Kerbholz hätten als mancher Berufsverbrecher. „Sie sind Klau-Kinder“, so die Zeitung weiter. Der Fall aus Köln zeige, wie schwer es ist, gegen die jungen Diebe vorzugehen. Im Verlauf eines ausführlichen Porträts über die familiären Hintergründe und die Familientradition der betroffenen Familien heißt es unter anderem: „Bislang ist es den Fahndern nicht gelungen, Clans aus dem ehemaligen Jugoslawien – oft Roma-Familien – organisierte Kriminalität nachzuweisen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Die Chefredaktion der Zeitung hält diese für unbegründet, da die Nennung einer Volksgruppe keine Diskriminierung sei. Im Übrigen bestehe ein begründbarer Zusammenhang zwischen der Benennung und dem Verständnis des berichteten Sachverhalts. Durch Tricks und eine expansive Ausnutzung aller Möglichkeiten werde die Aufklärung diverser Fälle so genannter „Klau-Kinder“ in Köln verhindert. Nach Erkenntnissen der Polizei gehörten die Kinder zu Roma-Clans, die aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland geflüchtet seien. Abschließend stellt sich die Zeitung auf den Standpunkt, dass die Beschwerde ausschließlich ein politisches Ziel verfolge. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag über die Zunahme der Taschendiebstähle in der Landeshauptstadt und entsprechende Warnungen der Polizei. „Die jüngste Täterin ist neun Jahre“ lautet die Schlagzeile. Der Autor stellt fest, dass es sich bei den Tätern um Kinder von Roma-Familien handele. So seien drei Mädchen über 75mal beim Stehlen ertappt und immer wieder freigelassen worden. Sie seien nicht strafmündig. Die Adressen ihrer Eltern würden sie nicht nennen. Die Polizei bringe sie in ein Kinderhilfezentrum. Doch dort seien sie nach wenigen Stunden wieder verschwunden. Keiner dürfe sie festhalten, sage der Kommissar. Er wisse fast nichts über die Kinder, die nur die Roma-Sprache zu kennen vorgäben. Da müsse selbst der Dolmetscher passen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Kennzeichnung der Kinder als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie verstehe das Anliegen der Sinti und Roma und sie erkenne den Pressekodex an. Dass man die Zugehörigkeit der Kinder zu Roma-Familien erwähnt habe, sei jedoch für das Verständnis des berichteten Sachverhalts notwendig gewesen und stelle damit keinen Verstoß gegen Ziffer 12 des Kodex dar. Hintergrund der Vorgänge sei, dass sich die gesamte Strafverfolgung sehr schwierig gestalte, denn bei den Kindern könnten weder die Namen noch der Wohnort oder das Alter ermittelt werden. (2002)
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Eine Lokalzeitung berichtet über ein blutiges Familiendrama im dritten Stock eines Mietshauses. Ein 46jähriger Sinti sei mit seinen beiden Söhnen und der Freundin eines der Söhne in die Wohnung eines 19jährigen Verwandten aus Ex-Jugoslawien gestürmt und habe den auf einer Couch schlafenden 48jährigen Vater des Mieters mit einem Messer attackiert. Als die Ehefrau des Opfers ihrem Mann helfen wollte, habe sie einen Stich in den Oberschenkel erhalten. Auch einer der Söhne habe auf den bereits schwer verletzten Mann eingestochen. Dieser sei noch am Tatort gestorben. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Polizeibericht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Täter als Sinti sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten sei für das Verständnis der Umstände dieses Familienstreits unentbehrlich. An dem Thema „Kriminalität“ bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das sich nicht nur auf die Tatumstände, sondern auch auf den Täter, das Opfer und das soziale Umfeld erstrecke. (2002)
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Ein Boulevardblatt informiert seine Leser, dass eine Jugendbande versucht habe, auf einer Rolltreppe einer 38jährigen Passantin die Handtasche zu entreißen. Die 14jährige Anführerin der Bande habe den „Rollaus-Knopf“ gedrückt. Als die Treppe abrupt angehalten habe, sei die bedrängte Frau gestürzt, habe aber ihre Tasche so fest an sich gedrückt, dass die Jugendlichen ohne Beute flüchten mussten. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei den Tätern, die einen Tag zuvor einen ähnlichen Überfall verübt hatten und gerade erst aus dem Verhör durch die Polizei entlassen worden seien, um Sinti und Roma handele. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Jugendbande als Sinti und Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, in dem Polizeibericht werde ein besonders brutaler und durchaus durchdachter Raubüberfall durch eine Jugendbande geschildert. Wenn sich Jugendliche unter Führung einer 14jährigen, die schon mehrfach in Erscheinung getreten sei, zu derartigen Straftaten zusammenschließen, müsse auch eine Differenzierung in Bezug auf den Personenkreis hingenommen werden. Die Zeitung habe die Gruppenzugehörigkeit der Anführerin daher bewusst offen gelegt, auf sämtliche sie tatsächlich kennzeichnenden Personendaten jedoch verzichtet. (2002)
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