Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
Ein Diplom-Psychologe beschwert sich beim Deutschen Presserat über ihn betreffende Veröffentlichungen in zwei Zeitungen und einer Zeitschrift. Der Beschwerdeführer hatte einen Richter verklagt, der sich in einem Urteil negativ über den Psychologen geäußert hatte. Im Rahmen ihrer Berichterstattung über das gegen den Richter angestrengte Verfahren bezeichnet die Regionalzeitung die Aussagen in dem angegriffenen Urteil und den Vorwurf anderer Publikationen, der Psychotherapeut habe Frauen missbraucht, als “adäquate Äußerungen”. Der Betroffene rügt, dass die Berichterstattung über ihn einseitig, verzerrend und diffamierend sei. Er verweist auf Umstände, welche die erhobenen Vorwürfe entkräften sollen, insbesondere die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts, die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei, die Entschuldigung einer Kollegin ihm gegenüber wegen Weitergabe falscher Anschuldigungen und die Klarstellung einer Staatsanwältin zu Äußerungen, die diese gegenüber dem Richter gemacht hatte. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sich über die eine oder andere Formulierung in ihrem Artikel zwar streiten lasse, die von ihr berichteten Fakten jedoch einer Überprüfung standhielten.
Weiterlesen
Der Leser einer Lokalzeitung beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Ortsvorsitzende einer Partei im Einzugsbereich der Zeitung regelmäßig über Angelegenheiten der Lokalpolitik berichtet. Die Artikel enthalten keinen Hinweis auf das Parteiamt des redaktionellen Mitarbeiters. Hier werde das Gebot der Trennung von Presse- und Regierungsfunktion missachtet. Der Autor liefere einseitige “Hofberichterstattung” für den Bürgermeister, der parteiinterner Kontrahent des Beschwerdeführers sei. Dies betreffe insbesondere die örtlichen Auseinandersetzungen um ein Verkehrsprojekt. Der Leiter der Landkreisredaktion teilt mit, der betroffene Mitarbeiter leite ein Forstamt und versehe nebenberuflich – ausgestattet mit einer Genehmigung seines Dienstherrn – seit 1983 korrekt und zuverlässig einen Großteil der Ortsberichterstattung aus einer Gemeinde. Aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter zugleich Ortsvorsitzender einer Partei in einem Gemeindeteil sei, lässt sich nach Auffassung der Zeitung nicht von vorneherein ein Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 ableiten. Wären Parteien in diesem Zusammenhang relevant, dann hätte dies – so die Zeitung – in den Kodex aufgenommen werden müssen. Die Redaktion betont, dass sie alle Berichte ihres Mitarbeiters redigiert und mit Überschriften versieht. Sie könne nicht erkennen, dass er versuche, in der Verkehrssache seine politischen Absichten durch ein “Pressemonopol” durchzusetzen. Der Ortsverband, den er leite, sei in der 2000-Einwohner-Gemeinde klein und unbedeutend. Auch sei er nicht Mitglied des Gemeinderats. (1997)
Weiterlesen
Der Beitrag einer Zeitschrift über die geplante Änderung des § 135 Sozialgesetzbuch löst zwölf Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die Neufassung sieht vor, dass neue medizinische Verfahren von Krankenkassen bezahlt werden sollen, wenn das Verfahren “in der jeweiligen Therapierichtung anerkannt ist”. Die Zeitschrift schreibt: “Namhafte Mediziner hingegen warnen, das geänderte Gesetz bedeute im Kern, dass künftig jeder niedergelassene Kassenarzt jede noch so abstruse Heilmethode auf Krankenschein abrechnen darf – selbst wenn seine Pülverchen, Wässerchen und Heilslehren nach medizinischem Wissensstand noch niemals einem Patienten genutzt haben.” Im weiteren Verlauf des Artikels werden alternative Heilmethoden kritisch dargestellt. Die Beschwerdeführer, darunter Politiker, Mediziner, Fachverbände und Heilmittelhersteller, werten den Beitrag als tendenziös. Er verdrehe die Tatsachen und enthalte eine Vielzahl von falschen Darstellungen. Die einseitige Berichterstattung führe zu einer Verunglimpfung der nicht-schulmedizinischen Therapieeinrichtungen und erwecke bei den Patienten unbegründete Befürchtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Therapie. Eine medizinische Sektion in der Schweiz weist darauf hin, dass der Artikel Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophische Medizin mit Laienmethoden wie Wünschelruten und Urintherapie verquicke. Eine Bundestagsabgeordnete erklärt, ihr Vater werde in dem Beitrag als “Naturheiler und Homöopath” bezeichnet, obwohl er gelernter Schulmediziner sei und fast 50 Jahre als niedergelassener Arzt praktiziert habe. Des weiteren solle die Formulierung “seliger Vater” wohl suggerieren, dass ihr Vater nicht mehr lebe. Es sei jedoch nachzuweisen, dass er noch am Leben sei, allerdings nicht mehr praktiziere. Die Chefredaktion der Zeitschrift ist der Ansicht, dass die Beschwerden unbegründet sind. Unzutreffend sei lediglich die Behauptung, dass der Vater der Politikerin bereits verstorben sei. Nach bekannt werden dieses Fehlers habe sich die Redaktion bei der Tochter entschuldigt. Diese habe es jedoch abgelehnt, die Entschuldigung anzunehmen. Anlass für den Beitrag sei die bevorstehende Verabschiedung einer Gesetzesänderung mit weitreichenden Konsequenzen gewesen. Bei der Beschreibung alternativer Behandlungsmethoden und der Kritik daran habe man sich auf Ergebnisse der Stiftung Warentest gestützt, die dem Leser im Verlaufe des Beitrages deutlich als Quelle benannt worden sei. Diese kritische Auflistung von Heilmethoden stelle eine zulässige, von der Rechtsprechung anerkannte Meinungsäußerung dar, da sogen. Warentests als Meinungsäußerung einzustufen seien. Damit fänden auf Warentests und vergleichbare Publikationen ausschließlich die allgemeinen Schranken wertender Berichterstattung Anwendung. Diese Schranken habe die Zeitschrift nicht durchbrochen. Mit der kritischen Betrachtung von unkonventionellen Therapiemethoden setze die Zeitschrift in zulässiger Weise einen Schwerpunkt, der ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Durch das Hervorheben der Verfahren solle plakativ verdeutlicht werden, welch gravierende Folgen mit der auf den ersten Blick winzigen Gesetzesänderung verbunden seien. In erster Linie solle damit die Verhältnismäßigkeit des Gesetzesvorhabens in Frage gestellt und die finanziellen Auswirkungen auf die Solidargemeinschaft beschrieben werden. Um eine differenzierte Präsentation der unterschiedlichen Heilmethoden ginge es dagegen erkennbar nicht. Daher sei der Beitrag auch nicht geeignet, beim Leser unbegründete Befürchtungen im Sinne von Ziffer 14 des Pressekodex zu wecken. Soweit Beschwerdeführer kritisierten, der Beitrag ignoriere tatsächliche Heilerfolge einzelner Therapieeinrichtungen, so mache auch dies – unterstellt, die Beschwerdeführer hätten recht – die Veröffentlichung nicht angreifbar nach den Publizistischen Grundsätzen. Die Stiftung Warentest habe diese Fälle berücksichtigt und in ihre Methodik eingearbeitet. Zur Vorsicht im Umgang mit Erfolgsmeldungen ermahne auch der Pressekodex in Ziffer 14: “Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.” Abschließend betont die Chefredaktion, sie habe den heftigen Leserreaktionen nach Erscheinen des Beitrags angemessen Rechnung getragen, indem nahezu der gesamte Leserbriefteil einer der folgenden Ausgaben der Diskussion über dieses Thema gewidmet war. (1997)
Weiterlesen
Die Leserin einer Zeitschrift, die sich als Musikmagazin mit satirischem Einschlag versteht, ist entsetzt über die Leserwitze, die sie darin entdeckt. Unter der Überschrift “Neger-Bert” heißt es dort: “Bert kritisiert, dass die Neger immer noch unterdrückt werden. Er meint: ‘Der weiße Mann reitet in Afrika auf dem Pferd und der Farbige muss zu Fuß hinterher laufen!’ Darauf entgegnet Gnom: ‘Das hat sich in letzter Zeit schon erheblich geändert. Seitdem die Straßen vermint sind, dürfen die Schwarzafrikaner immer vorangehen!’.” An anderer Stelle wird unter der Überschrift “Bus-Tours” folgendes erzählt: “Sitzen zwei Neger in einem Linienbus. Kommt ‘n Mann und fragt: ‘Hat’s hier gebrannt?’.” Ein weiterer “Witz” lautet: “Bus-Stop – Ein Mann an der Bus-Haltestelle und sieht’n Neger neben Haufen Scheiße und sagt: ‘Ey, Dein Kumpel ist gerade zusammengebrochen!’.” Unter der Überschrift “Geiler Mann” ist folgender “Witz” wiedergegeben: “Kommt ein alter, geiler Mann mit einer Tüte Gummibärchen auf den Spielplatz und meint zu einer 3-jährigen, die dort am spielen ist: ‘Wenn du meinen Pipimann küsst, bekommst du ein Gummibärchen’. Meint die Kleine: ‘Ey, Alter, gib mir die ganze Tüte und ich blas dir einen!’.” Das Magazin enthält außerdem das Bild eines Farbigen, der die Zunge herausstreckt. Im Text zu dem Bild wird angedeutet, dass “Nutella” aus Zungenbelägen von Menschen dunkler Hautfarbe gewonnen werde. Die Beschwerdeführerin hält die angeführten Texte für menschenverachtend und diskriminierend. Der “Witz” vom “geilen Mann” komme vor dem Hintergrund, dass kleine Mädchen und Jungen geschändet und gemordet werden, einer Aufforderung zum sexuellen Missbrauch gleich. Die Zeitschrift lässt den Presserat wissen, es entspreche ihrem publizistischen Verständnis, von den Lesern eingesandte Witze ohne Rücksicht auf deren Inhalt zu veröffentlichen. Witze zu drucken, die sich das Volk erzähle, könne nicht beanstandet werden. Den Vorwurf der Förderung rassistischer Einstellungen weist die Redaktion zurück. (1996)
Weiterlesen
Eine Satirezeitschrift veröffentlicht eine fingierte Werbeanzeige der SPD, in der die neue Lebensgefährtin eines prominenten SPD- Politikers unter dem Aufmacher “SOZ SCHNALLE” als neues Parteimitglied vorgestellt wird. Von der Frau wird behauptet, sie engagiere sich bei den Jusos, weil sie für die richtige SPD noch zu klein sei. Sie mache es mit .... und sei eine von 400.000 Schnallen mit dem roten Parteibuch. Die Anzeige enthält einen Vordruck zum Ankreuzen zweier Möglichkeiten. Die erste lautet: “Ja! Ich will das SPD-Parteibuch”. Die Variante ist: “Halt, halt! Schickt mir erst mal eine Schnalle vorbei!”. Eine Leserin sieht in dem Beitrag eine Entwürdigung aller Frauen. Es handele sich hier um einen obszönen Ausfall und übelsten Sexismus. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab. (1997)
Weiterlesen
Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift “Lehrer darf Schulkreuz in Klasse nicht abhängen” unter Berufung auf eine Nachrichtenagentur, dass ein Lehrer, der sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen religiöse Symbole in Unterrichtsräumen gewandt hatte, diese Symbole bis zur Entscheidung in der Hauptsache dulden muss. In einem zweiten Artikel drei Tage später, die gleichfalls auf einer Agenturmeldung beruht, stellt die Zeitung die Entscheidung des Gerichts detaillierter dar. In diesem Beitrag wird auch die Meinung des Lehrers wiedergegeben. Dieser wird mit vollem Namen genannt. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die erste Meldung den Sachverhalt falsch wiedergegeben habe. Die zweite Meldung sei keine Richtigstellung der vorhergehenden Falschmeldung, sondern sie enthalte nur die Wiedergabe seiner eigenen Meinung. Er wendet sich außerdem dagegen, dass über ihn unter Nennung seines vollen Namens berichtet wurde. Die Chefredaktion des Blattes verweist auf einen Brief, den das betroffene Ressort an den Beschwerdeführer geschrieben hat. Darin heißt es, dass – falls auf Grund einer verkürzenden Überschrift über eine Agenturmeldung der Eindruck entstanden sein sollte, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer das Abhängen von Kreuzen in Klassenräumen untersagt – man dies ausdrücklich bedauere. In dem Schreiben heißt es weiter, dass man es für vernünftig halte, nochmals – wenn das Hauptverfahren beendet sei – über die Entscheidung zu berichten. Weiterhin erklärt die Chefredaktion, dass das Verfahren noch nicht beendet sei und man daher noch keinen Vollzug melden könne. Sie ist der Meinung, dass eine erneute Berichterstattung ein faires Angebot sei. Die Geschäftsführung der Nachrichtenagentur teilt mit, dass die Quelle der kritisierten Meldung eine Pressemitteilung des zuständigen Verwaltungsgerichts war. Solche autorisierten Meldungen seien als seriöse Quellen bekannt. Die Agentur habe diese Pressemitteilung völlig korrekt zitiert. Der Beschwerdeführer konstatiere aus seiner Sicht einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Urteils und der Pressemitteilung und nenne die Agenturmeldung, welche die Pressemitteilung korrekt wiedergegeben habe, eine “Falschmeldung”. Auf Intervention des Beschwerdeführers habe man diesem in einer zweiten Meldung ausführlich Raum zu einer Darstellung der Gerichtsentscheidung aus seiner Sicht gegeben. Damit sei den Erfordernissen einer journalistisch sauberen Praxis voll entsprochen worden. (1996)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet mehrfach über einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, in “finstere Finanzgeschäfte” verstrickt und in “weitverzweigte Anlagebetrügereien” verwickelt zu sein. Im wesentlichen wird ihm vorgeworfen, einem Architekten eine lukrative Geldanlage bei einem Unternehmen empfohlen zu haben, das sich später als Scheinfirma entpuppt habe. Außerdem wird behauptet, der Anwalt habe bei der Rückerstattung des Betrages einen ungedeckten Scheck ausgestellt. Weiter wird berichtet, dass er den Wert eines als Sicherheit geleisteten Grundschuldbriefes weit übertrieben habe. Der Betroffene wird abgebildet und beim Namen genannt. In einem zweiten Artikel wird der Anwalt dahingehend zitiert, dass er in keinerlei dubiose Anlagegeschäfte verwickelt sei. Zugleich wird über Tatsachen berichtet, die aus der Sicht der Zeitung den Verdacht fragwürdiger Anlagegeschäfte erhärten. Der Betroffene rügt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, die Berichterstattung der Zeitung erwecke den Eindruck, dass er in einen Spekulationsskandal großen Stils verwickelt sei. In Wirklichkeit habe er das ihm anvertraute Geld an einen Anlagevermittler weitergereicht, der jedoch abredewidrig mit dem Geld eine Immobilie gekauft habe. Seither bemühe er sich, das Geld zurückzuerhalten. Die von ihm gegenüber dem Architekten geleisteten Sicherheiten, insbesondere Grundschuldbriefe, seien nicht minderwertig. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das fragliche Grundstück inzwischen für den Preis von 100.000 D-Mark veräußert habe. Entsprechende Wertgutachten und den Kaufvertrag fügt er als Belege bei. Die Chefredaktion des Blattes betont, der Beschwerdeführer erfülle wegen seiner vielfältigen Aktivitäten in der Öffentlichkeit nahezu die Wesensmerkmale einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Mindestens aber wegen seiner Verwicklungen in den Finanzdeal stelle er eine relative Person der Zeitgeschichte dar. Der Ausdruck “finstere Geschäfte” sei eine Wertung, also keine Tatsachenbehauptung. Das fragwürdige Gebaren des Beschwerdeführers liege darin, anvertraute Fremdgelder nach Luxemburg transferiert zu haben, ohne eine sichere, bekannte und seriös-zuverlässige Anlagemöglichkeit zu kennen oder gewährleisten zu können. Dies müsse als grobe Pflichtverletzung eines Anwalts im Umgang mit Mandantengeldern gewertet werden. (1997)
Weiterlesen
Unter der Überschrift “In den Universitäten tobt der ‘Bücherkrieg’ – Juristen und Theologen sind die häufigsten Diebe” berichtet eine Regionalzeitung über den besonders starken Schwund von Büchern in den juristischen Abteilungen der Universitäten. Zitiert wird ein Bibliotheksdirektor, der das Gerücht bestätigt, dass Juristen und Theologen die schlimmsten Bücherdiebe seien. Ein Theologieprofessor legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in dem Artikel eine grobe Ehrverletzung der Theologen, die pauschal als Diebe bezeichnet würden. Der zitierte Bibliotheksdirektor habe ihm mitgeteilt, dass die Formulierung “Bücherkrieg” eine maßlose Übertreibung sei. Er habe auch nicht von den Juristen und Theologen als den häufigsten Dieben gesprochen. Damit sei die wiedergegebene Äußerung des Direktors eine freie Erfindung. Auf seine schriftliche Bitte um Richtigstellung habe die Zeitung nicht reagiert. Die Chefredaktion des Blattes beruft sich auf eine entsprechende Agenturmeldung, die auch in Blättern anderer Verlage erschienen sei. (1997)
Weiterlesen