Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Stadt führt Prozesse. Einmal geht es um die fristlose Kündigung des Managers der örtlichen Wohnungsgesellschaft. Im zweiten Fall um die Verlängerung des Mietvertrages mit einem Gastwirt am städtischen Markt. Eine Boulevardzeitung berichtet, die Stadt sei in beiden Prozessen unterlegen, kritisiert die Arbeit der “Stadt-Anwälte” und fragt schließlich: “Was sind das nur für Anwälte, die unseren Oberbürgermeister beraten?” In diesem Zusammenhang wird der Name eines Anwalts genannt, der in beiden Verfahren für die Stadt tätig ist. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Er moniert in seiner Beschwerde eine falsche Berichterstattung. In Wirklichkeit habe die Stadt keinen Prozess verloren. Tatsachenbehauptungen und Wertungen würden miteinander verquickt, dem Leser dadurch falsche Eindrücke vermittelt. Der Autor des Beitrags setze seine Kanzlei mit dem Rechtsdezernat der Stadt gleich, wenn er späterhin von der “Verlierer-Truppe” spreche. Die Veröffentlichung habe seinem Ansehen erheblich geschadet. Der Beschwerdeführer beklagt schließlich, dass sich der Autor der Beiträge zu keiner Zeit um eine Stellungnahme der Kanzlei selbst bemüht habe. Die Redaktion der Zeitung gesteht ein, dass in der Sache des Ex-Managers in der Tat noch keine endgültige Gerichtsentscheidung getroffen worden sei. Der BGH habe zwar ein OLG-Urteil aufgehoben, seinerseits aber noch kein Urteil gefällt. Dennoch sei die Frage, was das für Anwälte seien, die den Oberbürgermeister beraten, nicht “offenkundig unzulässig”. (1997)
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Handball-Jugendtrainer, der sich vor dem Bezirkssportgericht wird verantworten müssen, weil er einen Spieler unter falschem Namen eingesetzt hat. Die Zeitung erwähnt ein Zitat des Vorsitzenden des Sportgerichts, der die Vermutung geäußert hat, in diesem Fall handele es sich wohl um Betrug und Urkundenfälschung. Bezugnehmend auf diesen Vorgang wird über einen ähnlich gelagerten Fall berichtet, der bereits sechs Jahre zurückliegt. In diesem Zusammenhang werden die Namen der damals Beteiligten genannt und es wird darauf hingewiesen, dass jeder der Verantwortlichen damals wegen Falschaussage ein halbes Jahr Sperre und 500 D-Mark Geldbuße “aufgebrummt” bekam. Einer der beiden damals Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Nennung seines Namens verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht. Außerdem werde er mit Begriffen wie “Urkundenfälschung” und “Betrug” in Zusammenhang gebracht. Weiterhin kritisiert er, dass der Leserbrief, den er gemeinsam mit dem zweiten damals Beteiligten geschrieben habe, nur mit seiner Unterschrift veröffentlicht worden sei. Die Redaktion habe ihn dazu nicht gehört. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die sachlichen Inhalte des kritisierten Beitrags seien nicht strittig. Der Bezug zwischen den beiden Fällen sei aus zwei Gründen hergestellt worden. Jetzt müsse sich der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Jugendtrainer für dasselbe Vergehen verantworten wie einst sein Vater. Zudem habe der Vorsitzende des Bezirkssportgerichts das Urteil vor sechs Jahren gegen den Vater einen Präzedenzfall genannt. Den Vorwurf, sie habe durch die Verwendung der Begriffe “Urkundenfälschung” und “Betrug” den Bezug zu schwerer Kriminalität hergestellt, weist die Zeitung zurück. Richtig sei, dass die Redaktion in einem Zitat die Aussage des Vorsitzenden des Bezirkssportgerichts veröffentlicht habe, dass es sich in dem neuerlichen Fall nach der Rechtsordnung des Handballverbandes um Betrug und Urkundenfälschung handele. Den Namen des Vaters habe man genannt, weil er ein “Amtsträger” sei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei er Vorstandsmitglied und Jugendbetreuer des Handballsportvereins gewesen. Den Abdruck des Leserbriefs mit nur einer Unterschrift rechtfertigt die Chefredaktion mit der Auffassung, dass jeder Unterzeichner den Inhalt auch für sich allein vertritt. (1997)
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Eine Stadt streitet vor Gericht mit einem Verein über Mietschulden. Eine Boulevardzeitung berichtet, dass eine gütliche Einigung nicht zustande kommt und die Stadt Verfahrenskosten in Höhe von 10.000 Mark “löhnen” muss. “Peinlich! Stadt verlor schon wieder einen Prozess” lautet die Schlagzeile. Die Zeitung erwähnt den Namen des Anwalts, der schon einmal einen spektakulären Prozess der Stadt verloren habe. “Was sind das nur für Anwälte, die die Stadtverwaltung vor Gericht vertreten?” fragt das Blatt und stellt in der Dachzeile fest: “Schlechte Anwälte sind auch schlecht für Steuerzahler”. Der betroffene Anwalt legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, spricht von einer drastischen Negativwertung. Der Artikel suggeriere, dass seine Kanzlei eine unnütze Tätigkeit entfalte und ein hohes Honorar ohne ausreichende Gegenleistung erhalte. Die Redaktionsleitung der Zeitung rechtfertigt die Benennung des Anwalts damit, dass es um drei wichtige Prozesse gehe, welche die Stadt führe, aber bislang nicht habe gewinnen können. (1997)
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Unter der Überschrift “30 Anlagen, die Sie meiden sollten” berichtet eine Wochenzeitschrift über dubiose Geldanlagen und in diesem Bereich tätige Firmen. Unter dem Stichwort “Baugenossenschaften” wird die “Masche” findiger Immobilienhändler geschildert, Kleinsparern und kinderreichen Familien riskante Anteile an ostdeutschen Plattenbauten zu verkaufen. Als Beispiel dafür wird u.a. eine Baugenossenschaft in Süddeutschland angeführt, der ein Anlegerschutzdienst besonders unseriöse Werbung vorwirft. Die genannte Baugenossenschaft sieht sich in ungerechtfertigter Weise mit Betrügereien in Verbindung gebracht und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sei auf einem völlig anderen Geschäftsfeld tätig und betreibe keinen Immobilienhandel. Nach ihrer Ansicht bestehe keinerlei Bezug zwischen ihr und den zuvor geschilderten Vorgehensweisen. Die Zeitschrift erklärt, sie habe zu Beginn des Beitrages deutlich darauf hingewiesen, dass sich ein Zusammenhang zwischen Vorgehensweise und Beispiel nicht immer konkret nachweisen lasse. Deshalb habe man in dem Artikel die Schilderung der Verkaufsmasche und die Beispiele inhaltlich und optisch auch strikt getrennt. (1996)
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Eine Regionalzeitung stellt anlässlich der Markteinführung das neue Modell eines Autoherstellers vor. Sie berichtet in derselben Ausgabe über den Bau eines Vertriebszentrums für Kleinwagen und lässt das Vorstandsmitglied einer Versicherung zu Wort kommen, das sich über die Notwendigkeit einer Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung durch private Vorsorge äußert. Ein Leser des Blattes erkennt in den drei Beiträgen Schleichwerbung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung hält die kritisierten Beiträge für journalistisch einwandfrei. (1997)
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“Keiner will das Zeug” schreibt eine Zeitschrift über das Geschäft mit Wasserkissen und Luftfiltern. Sie berichtet u.a. über zweideutige Auftragsformulierungen, die vermutlich betrügerischer Art seien. Die Zeitschrift nennt dabei eine Firma, welche dieses Absatzsystem, das bereits zwei Dutzend Staatsanwaltschaften beschäftige, praktiziere. Als Beispiel für die Geschäftspraktiken dieser Firma wird ein Unternehmen angeführt, das eine Bestellung von Filtergeräten für rund 20.000 D-Mark getätigt, aber eine Rechnung über rund 200.000 D-Mark erhalten habe. Der Anwalt der kritisierten Firma wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Artikel suggeriere, dass seine Mandantin mehr Ware in Rechnung stelle als diese in Auftrag gegeben habe. Damit würde ihr Betrug unterstellt. Der Beispielfall sei frei erfunden. Als Beweis dafür legt er Originalvereinbarungen zwischen beiden Firmen vor. Weiterhin moniert der Anwalt, dass die Zeitschrift eine Gegendarstellung nicht abgedruckt hat. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Redaktion bleibe bei ihrem Vorwurf. Der Filterlieferant habe sich im deutschsprachigen Raum einen äußerst zweifelhaften Ruf erworben, was dadurch belegt werde, dass sich zahlreiche Gerichte im In- und Ausland mit den unseriösen Machenschaften des Unternehmens beschäftigen. Als Beweis dafür legt die Rechtsabteilung eine Aufstellung der Gerichtsurteile gegen die Beschwerdeführerin vor, der die Klageschrift der zitierten Bestellfirma entnommen ist. Der vom Beschwerdeführer als “frei erfunden” bezeichnete Fall sei in der Zeitschrift richtig beschrieben worden. Der Geschäftsführer der Abnehmerfirma habe ursprünglich Waren im Gesamtwert von rund 24.000 Schweizer Franken bestellt. Darauf hätten ihn Mitarbeiter des Lieferanten überzeugt, dass er zusätzlich noch einige “Montageteile” benötige. In der Annahme, dass diese Teile den Gesamtpreis nicht unverhältnismäßig in die Höhe treiben, habe er den Auftrag unterzeichnet. Dieser enthielt lediglich Mengenangaben nebst Einzelpreisangaben. Eine Gesamtsumme wurde nicht ausgewiesen. Erst als der Auftrag nach Rückkehr des Geschäftsführers an den Firmensitz nachgerechnet wurde, ergab sich die Summe von rund 284.000 Franken. Dies bedeutete, dass die “nötigen Montageteile” einen Gesamtwert von 260.000 Mark ausmachten. (1996)
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Die Projektleiterin einer Ausstellung über die Kindergärten in der DDR beklagt sich beim Deutschen Presserat über die Passage eines Interviews in einer Tageszeitung, die sie komplett falsch wiedergegeben sieht. Es werde damit der Eindruck erweckt, sie vergleiche ihre Ausstellung inhaltlich mit der Wehrmachtsausstellung. Ihr Anliegen sei vielmehr gewesen, eine Aussage zu den Zeiträumen zwischen Ereignis und Darstellung zu machen. In einem zweiten Artikel werde die Aussage des Interviews sinngemäß wiederholt (“In ihrer Bedeutung für die Geschichtsaufarbeitung verglich sie die Schau mit der Wehrmachtsausstellung.”). Die Chefredaktion des Blattes sieht sich außerstande, den O-Ton des Interviews zu rekonstruieren, da das Tonband inzwischen überspielt worden ist. Die Interviewerin bestätigt, dass das Gespräch nicht in vollem Wortlaut wiedergegeben worden ist, die veröffentlichten Passagen aber wortwörtlich dem Originalprotokoll entnommen worden sind. Der Zusammenhang zwischen ihrer Ausstellung und jener über die Wehrmacht sei unbestreitbar von der Beschwerdeführerin selbst hergestellt worden. Die Chefredaktion ist der Ansicht, dass auch an keiner Stelle der zweiten Veröffentlichung suggeriert werde, dass die Projektleiterin beide Ausstellungen inhaltlich vergleichen wolle. Es gehe vielmehr um einen ganz anderen Aspekt, nämlich die Bedeutung der Geschichtsaufarbeitung. Es sei nicht unüblich, dass Gesprächspartner das Gesagte im nachhinein anders bewerten als im Verlauf des Gesprächs. (1997)
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Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrem Sportteil in großer Aufmachung über ein Reitturnier, das von einer Bierbrauerei gesponsert wird. In dem Beitrag wird achtmal der Name der Brauerei genannt. Auf der selben Seite befindet sich unten links eine große Anzeige der Brauerei. Ein Zeitungsverlag legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er sieht in der mehrmaligen Nennung des Firmennamens Schleichwerbung. Der Druck aus Inserentenkreisen werde nicht auszuhalten sein, wenn das, was hier praktiziert werde, weiter Schule mache. Die Chefredaktion der kritisierten Zeitung weist darauf hin, der in dem Hallenturnier ausgetragene Cup sei nach der Brauerei benannt. Insofern sei der Hinweis auf die Firma allein schon redaktionell bedingt gewesen. Von einer Schleichwerbung könne demzufolge nicht gesprochen werden. Würde man auf die Nennung des Sponsors verzichten, würde das dazu führen, dass über ein namenloses Turnier berichtet werden müsse. Dies wäre eine unvollständige und unzutreffende Berichterstattung. Der Cup sei immerhin mit 66.000 D-Mark dotiert und dies könne man nicht mitteilen, ohne den Sponsor zu nennen. Die Veröffentlichung der Anzeige der Brauerei auf derselben Seite stellt nach Ansicht der Chefredaktion keine Verquickung redaktionellen Textes mit einer Werbung dar. Schließlich werde über ein aktuelles Ereignis berichtet und dies könne wiederum nicht bedeuten, dass für den Zeitpunkt der Berichterstattung über das Turnier Anzeigen der Brauerei nicht veröffentlicht werden dürfen. Zudem werde in dem redaktionellen Beitrag das Bier der Brauerei nicht lobend hervorgehoben. (1997)
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Zwei Zeitungen berichten über ein Steuerermittlungsverfahren gegen den Berater eines Tennisstars, dessen Wohnung gleichfalls durchsucht worden sei. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass das Verfahren gegen den Rechtsanwalt neu eingeleitet wurde und im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Tennisstar steht. Als der Betroffene bei der Zeitung am Ort seiner Tätigkeit interveniert, schwächt diese in ihrer nächsten Ausgabe diesen Eindruck ab. War in der ersten Schlagzeile noch davon die Rede, dass die Steuerfahnder jetzt auch bei dem Manager sind, kündigte die zweite nur noch Ermittlungen des Staatsanwalts an. Der Anwalt reicht Beschwerden beim Deutschen Presserat ein. Er sieht die Sachlage falsch dargestellt. In Wirklichkeit laufe bereits seit Ende 1995 ein Steuerermittlungsverfahren gegen ihn, über das die Zeitung zum damaligen Zeitpunkt schon berichtet habe. Es stehe in keinem Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Tennissportler. Die zweite Zeitung erwecke den falschen Eindruck, er habe die Steuererklärung des Tennisstars erstellt und dessen Wohnung sei nur wegen der Ermittlungen gegen ihn durchsucht worden. Die Chefredaktion der ersten Zeitung räumt ein, dass sie schon einmal über diesen Steuerfall geschrieben habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe es sich aber nur um ein Gerücht gehandelt. Jetzt habe man erneut darüber berichtet, da die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren offiziell bestätigt habe. Nach der Beschwerde des Betroffenen habe man klargestellt, dass kein neues Verfahren vorliege, aber eine erstmalige Bestätigung der Ermittlungen. Die Chefredaktion der zweiten Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer einen Unterlassungstitel erwirkt habe, durch den der Zeitung untersagt wurde, den Eindruck zu erwecken, gegen den Anwalt werde im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen den Tennisspieler ermittelt. Diese einstweilige Verfügung habe die Zeitung unmittelbar anerkannt und sich gegenüber dem Betroffenen bereit erklärt, eine klarstellende Mitteilung zu veröffentlichen. Die sei geschehen. In diesem Zusammenhang habe man dem Beschwerdeführer angeboten, im Rahmen eines Interviews seine Sicht der Dinge darzulegen. Daran habe er jedoch kein Interesse gehabt und sich mit der von der Redaktion entworfenen Darstellung zufrieden gegeben. (1997)
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