Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Krankheiten, die der Himmel schickt” berichtet ein Nachrichtenmagazin über die so genannten “neuen Krankheiten”. Manche Leiden gebe es nur, weil die Betroffenen etwas dafür bekommen: Freizeit, Rente, Trost. Nützliche Krankheiten wie Schleudertrauma und Rentenneurosen verursachten in Deutschland Kosten in Milliardenhöhe. In armen Ländern seien diese Befindlichkeiten unbekannt. Die Zeitschrift verweist auf ein Buch des kanadischen Nervenarztes Andrew Malleson, der als Paradebeispiel für eine nützliche Krankheit ein Konglomerat von Erschöpfungszuständen beschreibe, wie sie vor allem in den Mittelschichten entwickelter Länder zu beobachten seien. Sie alle könne man so gut wie nie kurieren, aber trefflich therapieren. Schon 1934 hätten findige Mediziner das Chronische Müdigkeitssyndrom (CFS) postuliert, das angeblich durch unbekannte Viren übertragen werde. Daraus sei die derzeit beliebte Fibromyalgie hervorgegangen, ein nunmehr dem orthopädischen Formenkreis zugeordnetes Leiden. “Anstatt Krankheiten zu heilen”, zitiert das Magazin den Buchautor, “fabriziert die Medizin neue.” Eine Leserin des Beitrages beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie wirft dem Autor eine schlechte Recherche vor und unterstellt ihm Werbung für sein Buch “Die Krankheitserfinder”. Das Chronische Müdigkeitssyndrom (korrekt: Chronic-Fatigue-Syndrome, kurz: CFS) sei eine ernsthafte chronische Erkrankung, die zu Erwerbsunfähigkeit und Behinderung führen könne und häufig mit langjährigem schweren körperlichen und seelischen Leid verbunden sei. Wenn in der Erforschung dieses Krankheitsbildes heute auch noch viele Fragen offen seien, so sei der Umstand, dass es sich dabei gerade nicht um eine Bagatellerkrankung handele, aus wissenschaftlicher Sicht seit langem völlig unstrittig. Die Krankheit komme tatsächlich in allen Schichten und ethnischen Gruppen vor. Da die genauen Ursachen der Erkrankung noch unklar seien, gebe es derzeit keine allgemeine Therapieempfehlung. Zudem blieben viele Patienten nicht selten sehr lange Zeit ohne Diagnose und damit ohnehin sich selbst und ihrem Schicksal überlassen. Das Justitiariat des Verlags erklärt in seiner Stellungnahme, der Beitrag beschäftige sich mit einer wissenschaftlichen Debatte, die auch in der Fachliteratur sehr kontrovers geführt werde. Zu CFS schreibe man lediglich, dass es erst seit 1934 bekannt sei und auf bis heute nicht bekannte Viren zurückgeführt werde. Die Diskussion über dieses Leiden sei noch längst nicht abgeschlossen, wie aus Fachpublikationen hervorgehe. Die Veröffentlichung stelle nicht in Frage, dass die Patienten bei den meisten der erwähnten Erkrankungen unter verschiedenen Symptomen zum Teil schwer leiden. Sie beschreibe lediglich, dass es eine Reihe von Krankheiten gebe, die aus unterschiedlichen Gründen nur zu bestimmten Zeiten bzw. in bestimmten gesellschaftlichen Zusammenhängen auftreten. Das Magazin referiere in dem Beitrag wissenschaftliche Meinungen und schließe sich in Teilen diesen Erkenntnissen an. Dies sei Ausdruck der Meinungsfreiheit und keine Diskriminierung des anderen Standpunktes, auch wenn nachvollziehbar sei, dass jemand, der CFS habe, Anstoß an der Darstellung nehme. (2004)
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Unter der Überschrift „Ein Kasten heißer Luft“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über ein Gerät, mit dem die Fernsehwerbung blockiert werden kann. Die dubiose Anbieterfirma residiere im Hinterhof einer Mietskaserne und sei durch einen jahrelangen Rechtsstreit mit einem Privatsender am Leben erhalten worden, schreibt die Zeitschrift. Die Erfolgsaussichten des Werbeblockers seien alles andere als märchenhaft. Interessenten, die sich die Vorabversion der Software aus dem Internet luden, berichteten vom kompletten Datenverlust auf ihren Rechnern. Das Magazin zitiert einen Experten, der den Werbeblocker ein „Fass ohne Boden“ nenne. Bei der Installation drohe Gefahr, dass der PC mit überflüssiger Software „zugemüllt“ werde. Der Beitrag befasst sich schließlich mit der Finanzlage des Unternehmens. Bei der Hauptversammlung 2002 der am geregelten Markt notierten Aktiengesellschaft sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Ein Kleinaktionär sehe Ansatzpunkte für aktien- und strafrechtliche Verstöße. Die Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, dass es sich bei ihrem Unternehmen um eine dubiose Firma handele, die im Hinterhof einer Mietskaserne residiere. Um dies zu illustrieren, habe die Zeitschrift den Hintereingang ihres Unternehmens aufgenommen. Die Fotomontage mit dem Schild suggeriere, dass sich der Eingang der Firma auf dem Hinterhof befinde. Dies sei aber falsch. Bislang habe sich kein einziger Kunde jemals über Datenverlust durch den Einsatz ihrer Software beschwert. Diese Behauptung beziehe sich auf anonyme Interneteinträge und sei nicht haltbar. Auch die Darstellung der Geschehnisse auf der Hauptversammlung 2002 sei falsch. Es sei nicht auf Grund der Geschäftsabwicklung von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Strittigkeit zu Handgreiflichkeiten gekommen. Diese hätten sich erst am späten Abend ergeben, als ein Aktionär, der durch Störung der Versammlung die Mitternachtsgrenze zu überschreiten und damit die Hauptversammlung ungültig zu machen versucht habe, einen Saalverweis durch den Versammlungsleiter mehrfach missachtet habe. Es stimme nicht, dass – wie dargestellt – ein Vorstandsmitglied den Kleinaktionär an den Haaren gepackt und aus dem Saal gezerrt habe. Weiterhin habe sie nicht gesagt, dass Hauptversammlung und Jahresbericht 2003 aus Kostengründen ausgefallen seien. Die Hauptversammlung sei mittlerweile auf Grund von gerichtlichen Wartezeiten nachgeholt worden. Dabei habe man auch den Jahresbericht 2003 vorgelegt. Schließlich sei auch das Zitat eines Notars falsch, das Unternehmen habe versäumt, die Rechnung des Wirtschaftsprüfers zu bezahlen. In seiner Stellungnahme erklärt das Magazin, bei dem Begriff „dubios“ handele es sich um eine zulässige Wertung. Auch die Verwendung der Formulierung „im Hinterhof einer Mietskaserne“ sei gerechtfertigt, da an der Straßenfront lediglich ein Firmenschild auf den Eingang im Hinterhof hinweise. Das Haus, in dem die Firma ihren Sitz habe, werde zudem auch als Wohnhaus genutzt. Die beigelegten Fotos würden dies eindeutig belegen. Die Zeitschrift habe nicht selbst behauptet, dass die Software zum kompletten Datenverlust auf den Rechnern von Interessenten geführt habe. Man habe lediglich mitgeteilt, dass im Internet derartiges berichtet worden sei. Ein entsprechender Auszug aus einem Internetforum werde beigelegt. Die Handgreiflichkeiten auf der Hauptversammlung 2002 seien im notariellen Protokoll festgehalten. Dort werde auch ein Handgemenge unter Beteiligung des genannten Vorstandsmitglieds beschrieben. Die Darstellung, dass er an den Haaren gezogen worden sei, stamme von dem betroffenen Kleinaktionär und sei als solche gekennzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe der Zeitschrift gegenüber den Ausfall der Hauptversammlung auch mit Kostenerwägungen begründet. Dass eine nicht bezahlte Rechnung die Erteilung eines Testats des Wirtschaftsprüfers verzögere, ergebe sich überdies aus dem Protokoll der Hauptversammlung. Bilanzierend führt der Beschwerdegegner aus, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine zutreffende Berichterstattung wende, an der ihr lediglich die Tendenz nicht gefalle. Es sei bei kritischer Wirtschaftsberichterstattung aber unvermeidbar, dass die Betroffenen bisweilen anderer Auffassung seien. Insgesamt sei der Beitrag sauber und sorgfältig recherchiert und geschrieben. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet über ein Zivilverfahren vor dem Landgericht. Eine private Firma verlange vom Wirtschaftsminister bzw. vom Land die Zahlung von 130.000 Euro. Diese Summe habe das Land der ehemaligen Geschäftsführerin einer Flughafenentwicklungs GmbH zugesichert. Als Gegenleistung sollte sie, die vom Amtsgericht als Liquidatorin der insolventen GmbH eingesetzt worden war, eine auf ihren Namen ausgestellte Grundschuld auf Flächen des stillgelegten Verkehrsflughafens löschen. Das Land wolle das Areal übernehmen und vermarkten. Diese Geldforderung habe der Ehemann der Frau, ein Rechtsanwalt, inzwischen an die besagte Firma abgetreten. Das Land verweigere die Zahlung, da es das Bestehen der Forderung bestreite. Die Geschäftsführerin sei zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen. Der Wirtschaftsminister werfe ihr „versuchten Betrug“ vor und habe angekündigt, die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Die Eheleute wenden sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die unzulässige Nennung ihrer Namen und die Verbreitung falscher, unrecherchierter Tatsachen. Die Namensnennung sei nicht gerechtfertigt, da es sich nicht um eine Berichterstattung über eine Straftat von erheblicher Bedeutung gehandelt habe. Das Land sei von einer GmbH auf 10.000 Euro Vertragserfüllung verklagt worden. In dem einfachen Zivilprozess sei es also um eine relativ bescheidene Geldsumme gegangen. Die Beschwerdeführer seien an diesem Prozess überhaupt nicht beteiligt gewesen und seinerzeit auch nicht gehört worden. Außerdem sei das Zitat des Wirtschaftsministers ungeprüft übernommen worden. Dies sei eine unzulässige Vorverurteilung. In dem Bericht werde der Eindruck vermittelt, als sei das, was der Minister gesagt habe, unumstößlich wahr. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Flughafengelände sei seit Jahren ein in Politik und Öffentlichkeit viel diskutiertes Thema. Es gebe keinen Grund, die Namen der politisch und wirtschaftlich Beteiligten, die schließlich im öffentlichen Raum agierten, nicht zu nennen. Bei dem Beitrag handele es sich um eine sachliche und nachrichtliche Berichterstattung, wie sie Pflicht der Medien sei. Der Prozesstag habe darüber hinaus eine besondere Bedeutung gehabt, weil der Wirtschaftsminister des Landes in der Sache selbst ausgesagt habe. Es sei nicht zutreffend, dass es in dem Streit nicht um 130.000 Euro, sondern um 10.000 Euro gegangen sei. Bei dem betreffenden Grundstück auf dem Flughafengelände gehe es eindeutig und nachweislich um 130.000 Euro, wie in dem Beitrag dargestellt. Die 10.000 Euro fordere die ehemalige Geschäftsführerin vom Land. Das Land stehe jedoch auf dem Standpunkt, die Betroffene sei gar nicht verfügungsberechtigt gewesen. Der Minister sei korrekt zitiert worden. Der Vorwurf, die Beschwerdeführer seien nicht gehört worden, gehe ins Leere. Die Eheleute seien am besagten Tag im Gericht gar nicht anwesend gewesen. Statt ihrer habe man jedoch ihren Anwalt zitiert. (2004)
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Eine Lokalzeitung porträtiert auf ihrer Wirtschaftsseite unter der Überschrift „Kampf um die perfekte Schrippe“ eine Bäckerei am Ort, die trotz harter Konkurrenz auf dem heimischen Brötchen-Markt expandiere und inzwischen 33 Filialen unterhalte. In dem Beitrag wird auch erwähnt, dass während der Olympischen Sommerspiele in Athen jeder Ausgabe der Zeitung ein Gutschein für ein „Hauptstädterbrötchen“ der Bäckerei beiliege. Eine Leserin des Blattes legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Hier werde Schleichwerbung betrieben. Die Seite sei falsch betitelt. Es müsste vielmehr heißen: „Werbepartner im Porträt“. Die Beschwerdeführerin hält den Beitrag für einen Gefälligkeitsartikel, der auf Grund der gemeinsamen Werbeaktion sowie einer auf Seite 24 der selben Ausgabe veröffentlichten Anzeige zustande gekommen sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sie insbesondere für die Dauer der Olympischen Spiele eine Marketingkooperation mit der Bäckereikette vereinbart habe. Über diese Aktion habe man die Leser zunächst im Lokalteil informiert. Dann sei der kritisierte Beitrag auf der Wirtschaftsseite erschienen. Auf dieser Seite stelle man regelmäßig erfolgreiche Unternehmen aus dem Verbreitungsgebiet vor. Die Bäckereikette sei geradezu ein Idealkandidat für diese journalistische Kategorie. Die gleichzeitig laufende Marketingkooperation könne kein Grund sein, über dieses Unternehmen nicht zu schreiben. Man halte es für ein Gebot der Offenheit und Fairness gegenüber dem Leser, in diesem Zusammenhang die Kooperation gerade nicht zu verschweigen, sondern darauf hinzuweisen. Dies habe man an zwei Stellen, einmal im Artikel und einmal im Info-Zusatz auch getan. (2004)
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Unter der Überschrift „Stinkefinger! Küblböck flippte wieder aus“ berichtet eine Boulevardzeitung, der Sänger habe bei einer Vorführung seines Film-Flops „Daniel, der Zauberer“ auf Buhrufe kritischer Kinobesucher mit dem „Stinkefinger“ reagiert. Er habe anschließend das Gebäude durch die Hintertür verlassen müssen. Das Blatt zitiert die Eltern: „Daniel muss mehr Druck aushalten als der Bundeskanzler.“ Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Nach den Aussagen von Kinobesuchern haben sich der Vorfall ganz anders abgespielt. Zu den wartenden Kinobesuchern seien 20 bis 30 rechtsradikale und ausländische Jugendliche hinzu gestoßen, die den ankommenden Küblböck mit Beschimpfungen, Eiern und obszönen Pöbeleien empfangen hätten. Diesen habe der Jungschauspieler dann den „Stinkefinger“ gezeigt. Angesichts dieser Situation habe der Veranstalter Polizeischutz angefordert, um die Sicherheit im Kino zu gewährleisten. Dieser Sachverhalt sei der Zeitung bekannt gewesen. Ihre Darstellung des Vorfalls sei deshalb falsch und diffamierend. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe in Kenntnis des Vorfalls mit Daniel Küblböck bzw. mit seinem Vater und Manager gesprochen. In diesem Gespräch habe man keinen Hinweis darauf erhalten, dass sich unter die Kinobesucher Rechtsradikale gemischt hatten. Es sei nur gesagt worden, dass es sich bei den Personen, die den Sänger ausgebuht hätten, um Ausländer gehandelt habe. Der Redaktion sei dieser Hinweis allerdings nicht relevant erschienen, weshalb sie ihn nicht erwähnt habe. Die Rechtsabteilung geht davon aus, dass Vater Küblböck, falls sein Sohn von Rechtsradikalen ausgebuht worden wäre, dies auch erwähnt hätte. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Ein verfahrenes Verfahren und der ‚fanatische Blick‘“, dass ein Nachbarschaftsstreit in zweiter Instanz vor einem Gericht verhandelt worden sei. Ein Frührentner habe seinen Nachbarn wegen Nötigung und Körperverletzung angezeigt, weil dieser ihn durch das Umfahren eines Personenwagens auf der schmalen Fahrbahn vorsätzlich an der eigenen Weiterfahrt gehindert habe. Der Mann solle seinem Nachbarn einen Stinkefinger gezeigt und gegen die Fensterscheibe des Fahrzeuges gespuckt haben. Als der Frührentner daraufhin aus seinem Wagen gestiegen sei, um zur Dokumentation des Geschehens eine Kamera aus dem Haus zu holen, habe ihn der Nachbar zu Fuß verfolgt. Verstört durch das Geschehen habe sich der 52-jährige am Abend mit erhöhtem Blutdruck in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Zeitung gibt ausführlich auch die Einlassungen des Angeklagten wieder, der beteuert habe, er sei lediglich rückwärts aus der Hofeinfahrt gefahren, um seiner Ex-Frau das spätere Wegfahren des Wagens durch Wenden zu erleichtern. Sie schildert den Freispruch des Angeklagten und äußert unter Hinweis auf Bekundungen der Nachbarn die Befürchtung, dass der Streit weitergehen werde. Die während der Erstverhandlung an den Tag gelegte Lautstärke und der „fanatische Blick“ des Frührentners seien auch dem damals vorsitzenden Richter noch deutlich in Erinnerung. Der betroffene Nachbar beschwert sich beim Deutschen Presserat über eine einseitige Berichterstattung. Sein Streit werde als harmloser, lächerlicher Vorgang beschrieben, über den sich der Leser nur lustig machen könne. Dies gehe zu seinen Lasten. Zudem sei seine Charakterisierung als „Frührentner“ diskriminierend. Es werde ein Richter zitiert, der ihm einen „fanatischen Blick“ unterstellt habe. Der Richter habe sich damit strafbar gemacht. Die Zeitung habe den Ausspruch vorsätzlich und schlagzeilenträchtig vermarktet, um ihm selbst einen möglichst großen Imageschaden zuzufügen. (2004)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer Autoseite „Mobil“ einen Artikel unter der Überschrift „Angebot der Woche: 200 Dienst- und Vorführwagen“. Im Text wird berichtet, dass ein einheimisches Autohaus im Rahmen des zweitägigen Altstadtfestes mehr als 200 Dienst- und Vorführwagen zu besonders niedrigen Preisen, die bis zu 35 Prozent unter der bisherigen unverbindlichen Preisempfehlung liegen, anbieten wird. Als Beispiele werden die Preise für verschiedene Fahrzeuge genannt. Eine Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass hier die geforderte klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung aufgehoben worden ist. Der Text werbe konkret für das genannte Autohaus. Die Redaktionsdirektion der Zeitung teilt mit, unter der beanstandeten Rubrik würden regelmäßig besonders interessante Angebote auf dem örtlichen Automarkt vorgestellt. Seit dem Relaunch der Zeitung sei das sechszehnmal der Fall gewesen. In diesen 16 Veröffentlichungen seien 15 verschiedene Autohäuser berücksichtigt worden. Ein Autohaus sei zweimal erwähnt worden, weil es unterschiedliche Automarken angeboten habe. Für diese Erwähnung im redaktionellen Teil sei keinerlei Geld verlangt worden. Es bestehe auch keine Koppelung zwischen redaktioneller Berichterstattung und Anzeigenaufträgen. Aus Sicht der Chefredaktion handele es sich bei den Veröffentlichungen um einen klassischen Leserservice. (2004)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Gewalt unter Schülern. Sie zeigt den Leiter einer Oberschule an seinem Schreibtisch, der vollgepackt ist mit Messern, Pistolen, Reizgasbehältern und Schlagstöcken. Dieses Waffenarsenal sei in den Ranzen und Jacken seiner Schüler gefunden worden. Der Beitrag basiert auf den Erfahrungen eines 14jährigen Jungen, dessen Nase gebrochen und dessen Jochbein von einer brutalen Schülergang zertrümmert worden sei. Diese stürmten zum Pausenklingeln den Schulhof. Der Schulleiter wisse keinen Rat mehr. Nun fordere er seinen obersten Dienstherrn, den Schulsenator, auf: „Tun Sie etwas! Schützen Sie uns! Bei dieser Gewalt ist kein Unterricht mehr möglich.“ Der Aufruf „Schützen Sie meine Schule“ findet sich auch in der Schlagzeile des Beitrags. Der Schulleiter bittet den Deutschen Presserat, zu prüfen, ob die Lokalredaktion der Zeitung in ihrer Berichterstattung sorgfältig gearbeitet hat. Das veröffentlichte Zitat sei nämlich frei erfunden. Zudem gebe es in der Schule nachweislich keine Schlägergangs. Die Darstellung seiner Schule diffamiere ihn und seine Kollegen, suggeriere den Eindruck völliger Hilflosigkeit. Dies sei extrem rufschädigend und ehrverletzend. Die Chefredaktion der Zeitung bescheinigt der zuständigen Journalistin eine sorgfältige Recherche. Der Inhalt des mit dem Schulleiter geführten Interviews sei zutreffend wiedergegeben worden. Auch habe er in die Text- und Bildberichterstattung eingewilligt. In diesem Zusammenhang habe er sich mit durch die Lehrer der Schule konfiszierten Waffen fotografieren lassen. Im Rahmen des Interviews habe er mitgeteilt, dass er erhebliche Schwierigkeiten mit der für die Schule zuständigen Verwaltung habe. Da erhebliche Anschuldigungen ausgesprochen worden seien, habe die Autorin diese im Rahmen ihrer journalistischen Gestaltungsfreiheit mit der Aufforderung an den Schulsenator „Schützen Sie meine Schule!“ zusammengefasst. Dass es sich hierbei nicht um ein wörtliches Zitat handele, habe sie durch Weglassen der Anführungszeichen deutlich gemacht. (2003)
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„Schwere Vorwürfe gegen … Traditionsschule“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen autistischen Schüler, der in der Schule von einer Betreuerin körperlich misshandelt worden sein soll. Die Berichterstattung beruht auf den Protesten der Schul-Elternschaft. Der Vater des Jungen kommt in dem Beitrag mit der Feststellung zu Wort, er habe dem Gymnasium nichts vorzuwerfen. Die Eltern des betroffenen Jungen kritisieren eine einseitige Darstellung in der Zeitung. Die Sichtweise ihres Sohnes sei nicht berücksichtigt worden; er werde durch den Artikel diskriminiert. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der Vater des Jungen habe kurz vor und dann nach Veröffentlichung des Artikels Kontakt mit der Autorin und dem verantwortlichen Ressortleiter gehabt. Dabei habe man ihm auseinandergesetzt, warum man das Thema für veröffentlichenswert halte. Mehrere Monate nach dem Erscheinen des Artikels habe sich der Vater dann dazu entschlossen, den Deutschen Presserat einzuschalten. Jetzt sehe man, so die Zeitung, keine Chancen mehr für eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen. Sinn des Artikels sei es nicht gewesen, das Verhalten des Schülers zu beschreiben. Er handle vielmehr von den Problemen, die an einem humanistischen Gymnasium bei dem Versuch entstanden seien, ein Integrationsprojekt anzugehen. Die Autorin habe mit Elternfunktionären, Schülern, einem Lehrer, dem Schulleiter sowie dem Vater des Jungen gesprochen. Weiterhin hätten diverse amtliche Schreiben vorgelegen, so z. B. des Oberschulamts, mit dem die Dienstaufsichtsbeschwerde des Elternbeirats gegen die Schulleitung abgewiesen worden sei. Aus diesem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass körperliche Züchtigungen an der Schule vorgekommen seien. Die Darstellung – so die Zeitung weiter – verletze nicht die Menschenwürde des Jungen. Dessen Name tauche in dem Beitrag nirgends auf, auch nicht mit Abkürzungen. Er werde somit für die Öffentlichkeit nicht erkennbar und auch nicht bloßgestellt. (2002)
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