Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Auf ihrer Satireseite „die wahrheit“ bezeichnet eine Tageszeitung den Leadsänger der Gruppe Pur als einen der hässlichsten Männer der Welt und als „schwäbische Arschwarze“. Wenn das Kotzen einen neuen Namen bräuchte, könnte es Englern heißen. Ein Leser des Blattes schreibt dem Deutschen Presserat, die Formulierung „schwäbische Arschwarze“ verletze die Menschenwürde des Sängers. Die Chefredaktion der Zeitung erläutert, auf ihrer Seite „die wahrheit“ werde mit ironischen und satirischen Seitenhieben das Tagesgeschehen kommentiert. Der Text sei als Reaktion auf ein Interview des Sängers entstanden. Gerade er trete wie wenige Prominente mit privaten Befindlichkeiten an die Öffentlichkeit heran. Daher seien auch andere Anforderungen an den Schutz seiner Privatsphäre zu stellen. Selbst seriöse Nachrichtenagenturen würden in Zusammenhang mit der Gruppe und deren Sänger Attribute wie „tränenrührig“, „seicht“ und „gefühlsduselig“ gebrauchen. Der Sänger ziehe daraus die einzig vernünftige Konsequenz und ignoriere derartige Kritik an seiner Person. (2003)
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Unter der Überschrift „Lindhs Mörder – Es war ein Neonazi“ meldet eine Boulevardzeitung die Festnahme des mutmaßlichen Mörders der schwedischen Außenministerin Anna Lindh. Dem Text beigestellt ist ein Foto eines Mannes, der am Tatort von einer Videokamera erfasst worden ist und bei dem es sich angeblich um den Festgenommenen handele. Im Innern des Blattes wird die Berichterstattung unter der Überschrift „Lindh-Mörder – ein Neonazi“ mit der Unterzeile „Die Polizei schnappt den Killer aus dem Kaufhaus / 35-jähriger stammt aus dem rechtsradikalen Milieu“ fortgesetzt. Im Text wird durchgehend von einem „mutmaßlichen Mörder“ gesprochen, dem politische Motive unterstellt werden. Er solle Kontakte zu führenden Neonazis haben. Eine Woche später teilt die Zeitung unter der Überschrift „Lindh-Mord: Plötzliche Wende“ mit, dass der bisher Verdächtigte frei sei. Diesmal nennt sie den vollen Namen des Mannes, zeigt sein wirkliches Foto und zitiert die zuständige Staatsanwältin: „Er ist von jedem Verdacht frei“. Von einer neuen Festnahme ist die Rede. Wiederum wird der Mann auf dem Videoband gezeigt. Ein Rechtsanwalt sieht die grundlegenden Prinzipien einer verantwortlichen, korrekten Berichterstattung missachtet und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Ohne Einschränkung werde die Person, die am Tatort auf Video aufgenommen worden sei, durch die plakative Überschrift als überführter Täter und Neonazi dargestellt. In dem Bericht werde verschwiegen, dass es keine konkreten Beweise gebe. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, dass sie in zulässiger Weise über den Tatverdächtigen berichtet habe. Der Betreffende sei nicht identifizierbar. Es werde kein Name genannt, sondern lediglich von einem 35jährigen Mann gesprochen. Die Überschrift des Beitrags dürfe man nicht losgelöst vom Text betrachten, sondern im Zusammenhang mit dem Artikel. Die Verwendung des Konjunktivs im Vorspann mache deutlich, dass es sich um einen Tatverdächtigen handele, der Kontakt zu Neonazis haben solle. Auch in der Fortsetzung des Artikels auf den Seiten 4 und 5 sei von einem „mutmaßlichen Mörder“ die Rede. Man habe zudem sofort, als es einen neuen Hauptverdächtigen gab, über diese plötzliche Wende berichtet. Dabei sei klargestellt worden, dass der bisherige Tatverdächtige von jedem Verdacht frei sei. (2003)
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Eine Wochenzeitung, Programmbeilage von Tageszeitungen, veröffentlicht in einer Folge von Ausgaben Gesundheitstipps eines Arztes. Dieser empfiehlt in seinen Kolumnen ein bestimmtes Anti-Aging-Mittel, ein Nasenspray, ein Impulshomöopathikum, Dragees gegen Vitalstoff-Mangelzustände oder ein Medikament gegen Sinusitis-Beschwerden. In einer der Ausgaben ist eine komplette Seite mit dem Titel „Gesundheit“ enthalten, auf der auf bestimmte Pharma-Produkte wie Thermalwasser, Schlafmittel, Kakaogetränk bzw. eine Wirkstoffkombination für Magen- und Darmprobleme hingewiesen wird. Ein Leser sieht in den Beiträgen Werbung für konkrete Arzneimittel und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Texte hätten seiner Meinung nach als Anzeigen gekennzeichnet werden müssen. Er habe sich bereits 1988 über eine ähnliche Vorgehensweise des Blattes beschwert. Damals habe der Beschwerdeausschuss des Presserats eine Rüge ausgesprochen. Die Chefredakteurin der Zeitung erklärt, ihre Redaktion verwerte Nachrichten aus dem Pharmabereich dann, wenn sie neu seien oder es eine neue Studie dazu gebe. Nach diesen Gesichtspunkten würden auch die Kolumnen des Arztes ausgewählt. Die Chefredaktion halte diese Form der Berichterstattung für ein wichtiges Service-Element im Blatt, um die Leser schnell, hilfreich und zeitnah – auch über Pharmathemen – zu informieren. (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet, aus Kroatien und Rumänien stammende Diebe seien bei Einbruchsversuch und Wechseltrick gestellt worden. In der Überschrift des Beitrags heißt es, die Polizei warne weiter vor Straftätern aus „mobilen Sippen“. Details über die Festgenommenen werden zunächst umschrieben. So ist von weiblichen Angehörigen einer Personengruppe die Rede, die im „vorsichtigen Amtsjargon“ als „gewöhnlich umherreisend“ bezeichnet werde. Zeugen, die „sich einer weniger politisch korrekten Wortwahl befleißigten“, wollten nach Informationen der Zeitung „Zigeuner und Zigeunerinnen“ gesichtet haben. Zum Schluss warnt das Blatt, dass sich andere Täter, die oft aus den gleichen Roma-Familienverbünden stammten, durch die Festnahmen nicht von weiteren Diebstählen abhalten lassen würden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Kennzeichnung der Verdächtigen eine Diskriminierung und fügt die Veröffentlichung einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Auch ein Landesverband Deutscher Sinti und Roma reicht eine Beschwerde ein. Der Artikelschreiber habe entweder keine Kompetenz, um Inhalte fundiert analysieren zu können, oder er sei schlicht unverbesserlich und von dem Wunsche beseelt, die Minderheit der Sinti und Roma zu diskriminieren. Dabei scheine der Verstoß gegen den Pressekodex System zu haben. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt die Beschwerden zur Kenntnis. Er erklärt dazu: „Wir sind aber nicht mehr bereit, auf diese standardisierten Beschwerden auf der Grundlage von Ausschnittdiensten jedes Mal detailliert Stellung zu nehmen.“ Er verweise daher auf Ausführungen der Chefredaktion in ähnlichen Fällen. (2003)
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Eine Großstadtzeitung setzt sich mit dem Phänomen auseinander, dass Kinder systematisch zum Betteln missbraucht und später abkassiert werden. Dieses Problem habe man nach Ansicht der Polizei in der Stadt abstellen können. Diese Feststellung drückt auch die Überschrift des Beitrags aus: “Händler erleichtert – Bettler aus der City verschwunden”. Im Text heißt es u.a.: “Der Polizei waren vermeintlich die Hände gebunden, weil Betteln in Deutschland grundsätzlich erlaubt ist, die Roma offenbar legal mit Touristenvisa aus Rumänien eingereist waren.” Mit dem üblichen Standardbrief legt der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass die Nennung der Zugehörigkeit der Täter zum Volk der Roma keineswegs in diskriminierender Absicht geschehen sei. In dem Artikel werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den bettelnden Kindern und Müttern mit kleinen Kindern um Opfer handele. Im Übrigen stammten die zu Grunde liegenden Informationen über die ethnische Zugehörigkeit der Bettler von der Pressestelle der Polizei. Recherchen der Zeitung in Rumänien hätten ergeben, dass dort systematisch Roma-Kinder angeworben und zum Betteln nach Westeuropa geschickt werden. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe aus Sicht der Redaktion dem Verständnis des berichteten Vorgangs gedient, da die umfangreichen Recherchen keinen anderen Schluss zugelassen hätten als den, dass es sich bei den Opfern nahezu ausschließlich um Roma aus Rumänien handelte. Die Redaktion bekräftigt ihren Standpunkt durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Polizeipräsidenten. (2003)
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Die Polizei habe zwei führende Köpfe hier lebender Einbrechergruppen gefasst, meldet eine Lokalzeitung. Der ältere der beiden Tatverdächtigen habe nach Erkenntnissen der Fahnder strafunmündige Kinder aus seinem Umfeld angeleitet, Einbrüche und Diebstähle zu begehen. Das Blatt teilt mit, dass die Festgenommenen der Volksgruppe der Sinti und Roma angehören. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma fügt den Beitrag einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Die Kennzeichnung der Täter sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Auch ein Landesverband Deutscher Sinti und Roma reicht eine Beschwerde ein. Dieser Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheine System zu haben. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt die beiden Beschwerden zur Kenntnis. Er erklärt dazu: „Wir sind aber nicht mehr bereit, auf diese standardisierten Beschwerden auf der Grundlage von Ausschnittdiensten jedes Mal detailliert Stellung zu nehmen.“ Er verweise daher auf Ausführungen der Chefredaktion in ähnlichen Fällen. (2003)
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Eine Boulevardzeitung meldet, die Glückssträhne einer Betrügerbande sei abrupt geendet, weil sie zufällig an einen V-Mann des Landeskriminalamtes geraten sei. Reiche Männer in teuren Autos seien ihre bevorzugten Opfer gewesen. Die Landfahrer hätten ihnen ein höchst lukratives Tauschgeschäft, nämlich Euro gegen Schweizer Franken zu sensationellen Wechselkursen angeboten. So seien der Chefarzt einer Privatklinik und zwei Unternehmer zur Geldübergabe in ein Luxushotel gekommen, hätten aber hinterher statt harter Fränkli nur wertlose Papierstreifen in ihren Koffern gefunden. Auf diese Weise hätten die Landfahrer 260.000 Euro erbeutet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma bezieht die Veröffentlichung in eine Sammelbeschwerde an den Deutschen Presserat ein. In einem Standardbrief heißt es, zum Verständnis des Tathergangs sei es nicht notwendig gewesen, die Betroffenen als Minderheit zu kennzeichnen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung erklärt, die Redaktion habe den Begriff „Landfahrer“ aus der Pressemitteilung der zuständigen Polizei übernommen. „Landfahrer“ sei per Definition des Deutschen Rechtswörterbuchs jemand, der „reisend Handel treibt bis hin zum berufslosen Landstreicher oder Bettler“. Von daher sei eine reine Einengung dieses Begriffs auf Sinti und Roma für seine Redaktion tatsächlich und auch sprachlich nicht gegeben und schon gar nicht in dieser Absicht verwendet worden. Schließlich verweist der Beschwerdegegner auf das Bundessozialhilfegesetz. In der Durchführungsverordnung zu § 72 sei ebenfalls von „Landfahrern“ die Rede, sicherlich nicht in diskriminierender und hetzerischer Absicht. (2003)
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Eine Regionalzeitung teilt ihren Leserinnen und Lesern mit, dass ein selbstständiger Gebäudeenergieberater aus dem Verbreitungsgebiet für 101 Energiespar-Checks bei Bauherren und Altbaubesitzern vom Ministerium für Umwelt und Verkehr mit dem ersten Preis eines Landeswettbewerbs ausgezeichnet worden sei. In einem Vierspalter wird über die Arbeit des Beraters berichtet. Ein Bild des Geehrten ist dem Artikel beigefügt. Ein Leser hält die Veröffentlichung für entschieden zu stark werbend und legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Ein Preis für einen örtlichen Dienstleister möge zwar Anlass zur Berichterstattung im Lokalteil sein. Aber Art und Umfang der Berichterstattung würden den Eindruck erwecken, als seien hier Interessen Dritter eingeflossen. Die Lokalredaktion der Zeitung erklärt, sie habe mit dem Artikel das Augenmerk der Leser auf eine besondere Förderung von Energiesparmöglichkeiten lenken wollen. Es sei eine Information von öffentlichem Interesse, dass eine Person aus dem direkten Umfeld des Lesers für eine besondere Tätigkeit geehrt worden sei. (2003)
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Drei Tage lang berichtet eine Boulevardzeitung über ein „geheimnisvolles Selbstmord-Dorf“ nahe der deutsch-tschechischen Grenze. Im ersten Beitrag teilt die Zeitung ihren Leserinnen und Lesern mit, dass sich in dem Ort ein 15-jähriges Mädchen erhängt und ein 22-jähriger junger Mann sich mit den Abgasen seines Autos vergiftet hat. Zudem sei ein 20-jähriges Mädchen seit vier Wochen spurlos verschwunden. Alle drei Jugendlichen stammten aus Aussiedlerfamilien, schreibt das Blatt. Die Polizei gehe davon aus, dass die Vermisste Opfer eines Verbrechens wurde. Dem Beitrag beigestellt sind die Fotos der Betroffenen. Einen Tag später kündigt die Zeitung „neue Rätsel“ an. „Steckt ein Drogen-Dealer hinter den mysteriösen Verbrechen?“ fragt sie in der Unterzeile zur Schlagzeile. Der Tod im Dorf habe einen Namen bekommen. Ein 19-jähriger Dealer habe die Mädchen der kleinen Gemeinde fortwährend terrorisiert und sich in manchen Fällen die Drogen mit Sex bezahlen lassen. Inzwischen sei eine 20-Jährige wegen Selbstmordgefahr in ein Krankenhaus gebracht worden. Auch eine 17-Jährige,die sich die Pulsadern aufgeschnitten habe, sei gerettet worden. Derweil sei der Dealer putzmunter auf freiem Fuß. Die Zeitung zeigt die Gräber der beiden toten Jugendlichen im Bild. Diesmal sind die Porträts der beiden Opfer mit Augenbalken abgedeckt. Das Foto der Verschwundenen wurde dagegen nicht verändert. Am dritten Tag fragt die Zeitung, ob das Dorf der „todessüchtigen Kinder“ nie wieder seinen Frieden finden wird. Die bisher berichteten Tatbestände werden noch einmal zusammengefasst. Der verdächtige 19-jährige Drogen-Dealer sei seit mehreren Tagen nicht mehr gesehen worden. Aus kriminaltaktischen Gründen mache die Polizei keine Angaben, welche Rolle dieser Mann im Vermisstenfall spiele. Auch der dritte Artikel ist mit Fotos der vermissten 20-Jährigen und der 15-Jährigen, die sich mit einer Hundeleine erhängt habe, illustriert. Letztere ist wieder mit einem Augenbalken abgedeckt. Die Leiterin der Berufsfachschulen der Region ruft den Deutschen Presserat an. Sie hält die Berichterstattung für reißerisch. Begriffe wie „Selbstmord-Dorf“ und „todessüchtige Kinder“ würden die Gefahr eines Imitationseffekts erhöhen. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem die Veröffentlichung von Fotos der betroffenen Jugendlichen. Schließlich habe die Zeitung gegen Recherchegrundsätze verstoßen. Eine Mitarbeiterin der Zeitung habe versucht, Informationen über eine ihrer Schülerinnen zu erhalten. Mit der Behauptung, die Adresse einer ehemaligen Mitschülerin zu suchen, habe sie bei der Schulleitung nach einem Jahresbericht gefragt, der die Anschriften und Fotos der Schülerinnen enthalte. Auch die Schülermitverwaltung der Berufsfachschulen reicht eine Beschwerde ein. Sie beanstandet gleichfalls die Formulierungen „Selbstmord-Dorf“ und „todessüchtige Kinder“ sowie die Veröffentlichung der Fotos. Die Aussage, dass die Betroffenen aus Aussiedlerfamilien stammen, sei falsch. Die Bewohner des Dorfes ließen sich von der Zeitung keineswegs den Gedanken an eine Selbsttötung einreden. (2003)
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Eine Landesbehörde, die Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltet, erhält eine Chefin. Die Zeitung am Ort teilt dazu mit, dass die künftige Präsidentin überraschend eine Konkurrentenklage aus dem eigenen Haus bekommen habe. Der Kammerdirektor, der als ständiger Vertreter des Präsidenten die zur Zeit vakante Stelle innehat, meine, besser als die bisherige Sozialdezernentin einer großen Stadt qualifiziert zu sein und deshalb einen Anspruch auf das Präsidentenamt geltend machen zu können. Der Streit um die Führung der Behörde habe – so die Zeitung – aufschiebende Wirkung. Jetzt müsse erst einmal das Verwaltungsgericht über die Klage des weiteren Bewerbers entscheiden. Der betroffene Kammerdirektor wendet sich an den Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass die Behauptung der Zeitung nachweislich falsch sei. Dadurch werde sein Ruf geschädigt. Er moniert, dass er vor der Veröffentlichung von der Redaktion nicht zum Wahrheitsgehalt dieser Behauptung gefragt worden sei. Offenbar seien pure Gerüchte vollkommen ungeprüft übernommen und veröffentlicht worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt dem Presserat mit, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Er habe sich bei dem Betroffenen umgehend entschuldigt und eine Richtigstellung veranlasst. Diese sei in der folgenden Ausgabe mit der Anmerkung erschienen, dass es sich bei dem Kläger nicht um den genannten Kammerdirektor, sondern um einen Bewerber handele, der aus einem anderen Bundesland stamme. Mehr könne man nicht tun, um den Fehler wieder gutzumachen. (2003)
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