Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Richtigstellung einer Falschmeldung

Ein Mobilfunkbetreiber will auf einer Anhöhe nahe einer Ortschaft einen Sendemast errichten. Daraufhin protestieren die Anwohner. Angst vor Gesundheitsschäden, Wut auf den Gemeinderat und Ablehnung der Mobilfunkanlage auf breiter Front vereinen die Bewohner des Dorfes. In der Zeitung am Ort wird ausführlich über das Problem berichtet. Die Initiatorin einer Bürgerinitiative ist nicht in allen Punkten mit der Berichterstattung einverstanden und erstattet Beschwerde beim Deutschen Presserat. In einem der Beiträge sei berichtet worden, der Bürgermeister habe sie während einer Sitzung des Gemeinderates, in der es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Gremium und etwa 40 Zuhörern gekommen sei, des Rathauses verwiesen. Die Behauptung sei falsch. In einem weiteren Beitrag hatte die Zeitung berichtet, die Verteilung des Gemeindeblattes sei wegen einer darin enthaltenen Anzeige der Bürgerinitiative gestoppt worden, und behauptet, die Sprecherin der Bürgerinitiative wolle den Text dieses Inserates der Redaktion nur dann zur Kenntnis geben, wenn sie alle künftigen Berichte in der Heimatzeitung über den Mobilfunkstreit vor deren Erscheinen zu Gesicht bekomme. Auch in einem beigestellten Kommentar war festgestellt worden, die Frau wolle nur dann mit der Zeitung reden, wenn sie alle Artikel über den Streit vor deren Veröffentlichung gegenlesen dürfe. Dem sei nicht so, erklärt die Beschwerdeführerin dem Presserat. Sie habe die Redaktion nicht um Einsicht in alle künftigen Berichte, sondern nur darum gebeten, einen einzigen Artikel, nämlich den über ihre unveröffentlichte Anzeige, vor dem Druck lesen zu dürfen. In einem dritten Beitrag hatte die Zeitung die Spaltung der Bürgerinitiative dargestellt und über einen offenen Brief berichtet. In diesem Brief sei, so die Beschwerdeführerin, zwar von „Wir“ die Rede, es werde aber kein anderes Mitglied als nur eine Person erwähnt. Die Beschwerdeführerin sieht in der Berichterstattung der Zeitung insgesamt eine Kampagne gegen die Mitglieder der Bürgerinitiative und insbesondere ihre Person. Leserbriefe von ihr bzw. ihrer Initiative würden entweder gekürzt oder nicht veröffentlicht. Weiterhin seien durch die Nennung ihres Wohnortes bei Leserbriefen anonyme Anrufer und Schreiber regelrecht ermuntert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe das Rathaus verlassen müssen, in der Tat falsch war. Hier sei der Redaktion ein Fehler unterlaufen, der jedoch in Form eines Leserbriefes und mit entsprechender Anmerkung der Redaktion korrigiert worden sei. Damit sei man den Anforderungen von Ziffer 3 des Pressekodex gerecht geworden. Mit den Zuschriften zu dem Streit sei die Redaktion sehr vorsichtig umgegangen, um sich nicht der Verbreitung von Unwahrheiten oder der Geschäftsschädigung schuldig zu machen. Die Beschwerdeführerin sei auf ihren ausdrücklichen Wunsch als Ansprechpartnerin der Bürgerinitiative mit kompletter Adresse und Telefonnummer genannt worden. Die Nennung des Wohnortes könne daher kein Kodexverstoß sein. Völlig aus der Luft gegriffen sei auch der Vorwurf, die Zeitung habe eine Kampagne gegen die Bürgerinitiative gestartet. Das Gegenteil sei der Fall: Die Beschwerdeführerin behindere die Recherchen der Redaktion dadurch, dass sie Informationen vorenthalte, nachdem die Redaktion es abgelehnt habe, die Artikel zum Thema Mobilfunk vor der Veröffentlichung von ihr gegenlesen zu lassen. (2003)

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Zitat

Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Holding erhöhte zu Unrecht die Miete“ über das Urteil eines Landgerichts im Streit zwischen einem Mieter und einer Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft. Der Betroffene hatte gegen die Holding wegen unzulässiger Mieterhöhungen auf Rückzahlung von eingezogenen Mieterhöhungsbeträgen geklagt. Das Amtsgericht hatte dem Mieter Recht gegeben. Auch das Landgericht habe sämtliche Mieterhöhungen – so die Zeitung – in diesem Fall für „unwirksam“ erklärt und dem Mieter zugebilligt, Rückzahlungen des zu Unrecht abgebuchten Mietzinses zu verlangen. Die Autorin des Beitrages erläutert die Sachlage und zitiert den Geschäftsführer der Holding, der keine Lawine von Rückzahlungen fürchte. Nur die rund 20 klagenden „Altfälle“ könnten weitere Ansprüche geltend machen. Dazu der Geschäftsführer: „Was macht das schon?“ Der zitierte Geschäftsmann wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass das ihm unterstelle Zitat „Was macht das schon?“ falsch sei. Weiterhin beanstandet er, dass seine Hinweise auf anders lautende Urteile des Landgerichts bewusst unterdrückt worden seien, um in dem Artikel eine gewisse Tendenz entstehen zu lassen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf, das Zitat „Was macht das schon?“ sei erfunden, zurück. Nach Auskunft der Autorin habe der Beschwerdeführer sich insgesamt dreimal so geäußert, einmal davon in der englischen Version „So what?“. Auf Nachfrage der Autorin habe er den Bedeutungsgehalt dieses Ausdrucks mit „Was macht das schon?“ erklärt. (2003)

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Rechercheergebnisse

Senioren schließen sich zusammen, gründen eine Wohngemeinschaft. Für den Fall, dass sie Pflege benötigen, kaufen sie zudem ambulante Pflegeleistungen ein. So geschehen in einer großen Stadt. Doch der Pflegedienst, der zu seinen besten Zeiten zehn Mitarbeiter beschäftigte, meldet im August 2003 Insolvenz an. Rund 25 Gläubiger stellen Forderungen in Höhe von 120.000 Euro. Die Lokalzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Ein Geschäft mit Alten“. Als einen der Gründe für die finanzielle Schieflage des Pflegedienstes nennt sie einen Fehlbetrag von 40.000 Euro auf einem Treuhandkonto, mit dem die Leistungen des Pflegedienstes bezahlt werden sollten. Zugriff auf dieses Konto habe ein ehemaliger Heimleiter gehabt, der von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft eine Vollmacht erhalten habe. Der genannter Heimleiter schaltet den Deutschen Presserat ein. Es habe weder ein Treuhandkonto gegeben, noch habe er demzufolge den Zugriff auf ein solches gehabt. Die Passage beruhe auf Aussagen in einer nichtöffentlichen Gläubigerversammlung, die der Ansicht sei, dass noch Forderungen in Höhe von 40.000 Euro gegenüber ihm offen seien. Die Redaktion habe diese Ansicht ungeprüft übernommen und als Tatsache dargestellt. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme der Autorin des Artikels, die im Anschluss an die Gläubigerversammlung entsprechende Informationen von ehemaligen Mitarbeitern des Beschwerdeführers erhalten haben will. Die Mitarbeiter wollten aber nicht öffentlich zitiert werden. Der Insolvenzverwalter habe in der Versammlung mitgeteilt, dass auf dem Treuhandkonto ein Betrag von 40.000 Euro fehle. In dieser Sache sei mittlerweile auch ein Mahnbescheid des zuständigen Amtsgerichts ergangen. (2003)

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Veröffentlichung in Absprache

Unter der Überschrift „Bayern-Star Deisler – Sein Leben in der Psycho-Klinik“ beschreibt eine Boulevardzeitung Aufenthalt und Behandlung des Fußballspielers Sebastian Deisler in einer Psychiatrischen Klinik. In einer Schlagzeile zu einem Foto, das den 23-jährigen Bayern-Spieler während eines Bundesligaspiels zeigt, wird die Frage gestellt: „Wann sehen wir ihn wieder so?“. Der Beitrag ist reich illustriert, u.a. mit einem Foto der schwangeren Deisler-Freundin. Eine Leserin des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie sieht die Persönlichkeitsrechte Deislers und die seiner Freundin verletzt. Laut Richtlinie 8.2 genieße der Aufenthalt in einer Klinik einen besonderen Schutz. Im vorliegenden Fall sei nicht der Fußballspieler, sondern der Mensch Sebastian Deisler von einer Krankheit betroffen. Zudem sei „Psycho-Klinik“ eindeutig eine abwertende Bezeichnung. In ihrer Stellungnahme teilt die Rechtsabteilung des Verlages mit, dass die Veröffentlichung in Absprache mit dem Fußballspieler und dessen Rechtsanwalt erfolgt sei. (2003)

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Internetseite kritisiert

Unter der Rubrik „Passiert – notiert – glossiert“ beschäftigt sich eine Regionalzeitung mit einer mittlerweile geschlossenen Internetseite, auf der „Hasstiraden“ u. a. gegen einen Rechtsanwalt und ehemaligen Kommunalpolitiker veröffentlicht worden seien. Der Autor spekuliert, ob die „Forenmasterin“ dabei ihr eigenes, persönliches Süppchen koche oder (auch) als Strohfrau für jemand anderen diene. Die Interna aus nichtöffentlichen Sitzungen kommunaler Gremien und die Kenntnisse über so genannte „Vorkommnisse“ in der Stadtverwaltung, die man als „Skandal“ hinstelle, ließen darauf schließen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die genannte „Forenmasterin“, dass sie durch die Vielzahl detaillierter Angaben in dem Artikel für die Leser identifizierbar geworden sei. Für die Seite sei nicht sie, sondern ein anderer verantwortlich gewesen. Sie fühle sich in ihrer Ehre verletzt, da sie für angebliche Hasstiraden verantwortlich gemacht und ihr unterstellt werde, sie könnte als „Strohfrau“ für einen anderen gedient haben. Weiterhin werde suggeriert, dass ihr Lebensgefährte Kenntnisse aus nichtöffentlichen Sitzungen des Finanzausschusses, dem er als Gemeinderat angehöre, in dem Forum veröffentlicht habe. Der Redaktionsleiter der Zeitung ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in der Glosse nur für einen internen Kreis von Kennern der heimischen Kommunalpolitik erkennbar werde. Die Zeitung habe Informationen, welche die in der Glosse vertretene Meinung unterstützten, auch wenn die Betroffene dies nicht so sehe. Nach Erscheinen der Glosse sei der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten die Möglichkeit zu Gesprächen mit der Redaktion gegeben worden. In zwei Artikeln sei danach über die Sicht der beiden berichtet worden. (2003)

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Falsche Bildunterzeile

„Israels Armee rückt mit Panzern in Nablus ein“ meldet eine Tageszeitung. Dem Artikel ist ein Foto mit folgender Unterzeile beigestellt: „Falsch verstandener Beweis der Männlichkeit: Ein jugendlicher Palästinenser bewirft vor Publikum im Tränengasnebel einen israelischen Panzer mit Steinen“. Ein Leser des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Bildunterzeile falsch sei. Der Junge werfe nicht mit Steinen, sondern habe eine Tränengasgranate aufgehoben, um sie zurückzuwerfen. Die Unterzeile sei zudem diskriminierend, da suggeriert werde, dass palästinensische Jugendliche Steine werfen. Der Ressortleiter Außenpolitik der Zeitung räumt ein, dass die Bildunterzeile in der Tat nicht korrekt sei. Dies beruhe auf einem Versehen. Man habe vor Produktionsschluss ein anderes Bild durch dieses ersetzen müssen. Dadurch sei offenbar der Fehler passiert. Dies bedauere man. Ein Schreiben gleichen Inhalts habe man an den Beschwerdeführer geschickt. (2003)

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Homepage kritisiert

In mehreren Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über pädophile Tendenzen auf der Homepage einer sogen. Jugendselbsthilfe. In dem ersten Beitrag heißt es, auf der Homepage werde über freie Liebe aufgeklärt. Sie sei über ein bekanntes Pädophilen-Portal leicht zu finden. In dem zweiten Artikel wird mitgeteilt, dass auf der Homepage zu Sex mit Kindern aufgerufen werde. In der dritten Veröffentlichung wird ein Professor, der für die Jugendselbsthilfe verantwortlich zeichnet, interviewt. Dabei wird die strittige Homepage als „Kindersex-Seite“ bezeichnet. Der betroffene Professor wendet sich an den Deutschen Presserat und beklagt eine Falschberichterstattung. Die Homepage seiner Jugendselbsthilfe sei keine „Kindersex-Seite“. Zudem sieht er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da sein Foto aus der Internetseite seiner Fachhochschule kopiert und ohne sein Wissen in den Beitrag eingeklinkt worden sei. Zwei Mitglieder der Jugendselbsthilfe beschweren sich gleichfalls. Sie kritisieren ebenfalls falsche und ehrverletzende Aussagen in den Artikeln. So würde auf der Homepage nicht über freie Liebe aufgeklärt. Die Seite enthalte auch keinen Aufruf zu Sex mit Kindern. Weiterhin sei sie auch nicht über ein Pädophilen-Portal leicht zu finden. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer auf den durch sie publizierten Internetseiten das freie Selbstbestimmungsrecht der Kinder ab 12, u. a. auch „das Recht auf Liebe, gewaltfreien Sex und Zärtlichkeit nach eigenen Vorstellungen und freien Vereinbarungen wie und mit wem auch immer“ forderten. Dies sei eine gesellschaftlich nicht vorherrschende Auffassung, die den Gesetzen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderlaufe. Der Vorgang sei um so brisanter, als zumindest der beschwerdeführende Professor in seiner Funktion als Hochschullehrer eine Vorbildfunktion habe. Verfasser solcher provokativer Mindermeinungen müssten gerade in der heutigen Zeit, in der eine Verstärkung des Jugendschutzes immer wieder öffentlich diskutiert werde, auch öffentliche Kritik hinnehmen. Die Rechtsabteilung betont, dass die Beschwerdeführer durch die Redaktion vor der Berichterstattung mit den darin geäußerten Vorwürfen konfrontiert und später auch entsprechend zitiert worden seien. (2003)

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Kannibalismus

Unter der Schlagzeile „Der irre Kannibale – Wird er jetzt auch noch reich?“ berichtet ein Boulevardblatt über den dritten Prozesstag im Verfahren gegen einen 42-jährigen Computertechniker, dem die Anklage vorwirft, einen 43-jährigen Diplomingenieur erstochen, zerstückelt und teilweise gegessen zu haben. Der „Menschenfresser“ sitze in seiner Einzelzelle im Gefängnis und schreibe an seinem Buch über die „Schlachtung“, meldet die Zeitung. Das Blatt zitiert den Anwalt des Angeklagten, wonach dieser Angebote erhalten habe, seine Geschichte zu verfilmen. Dabei solle es um Millionen gehen. In dem Bericht wird über die Tat selbst u. a. wie folgt berichtet: „Danach schlachtete der Kannibale sein Opfer bewusst bei lebendigem Leibe“. Per Foto wird ein Vergleich des Täters mit dem Kannibalen in dem Film „Das Schweigen der Lämmer“, Hannibal Lecter, dargestellt von Anthony Hopkins, hergestellt. Dieselbe Darstellung findet sich auch im Online-Angebot der Zeitung. Eine Leserin nimmt die Veröffentlichungen zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Darstellung sei unangemessen sensationell und berücksichtige auch nicht den Schutz der Jugend. Einzelheiten der Ermordung des Opfers, z. B. die Amputation von Gliedmaßen und die Tötung bei lebendigem Leib, werde mit reißerischen Begriffen wie z. B. Menschenfressern und Schlachtung in Zusammenhang gebracht. Der übertrieben sensationelle Charakter des Artikels werde durch die zusätzliche Fotogalerie „Das sind die blutigsten Menschenfresser der Welt – klicken Sie hier“ noch untermauert. Zudem stelle der Vergleich des Täters mit dem Filmkannibalen Hannibal Lecter in ihren Augen eine Jugendgefährdung dar, da er Realität und Film miteinander in Verbindung bringe und somit eine gewaltverherrlichende Wirkung besonders bei Jugendlichen hervorrufe. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Indem sie sich über die Worte „Schlachtung“ und „Menschenfresser“ beschwere, verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Wortwahl zutreffend das außergewöhnliche und einmalige grausame Wirken des „Kannibalen“ wiedergebe, ohne hierbei zu übertreiben. Für die Tat gebe es keine andere Begriffswahl. Im Zusammenhang mit dem Prozess sei in der Öffentlichkeit auch über die „Vorbildfunktion“ von Horrorfilmen diskutiert worden. Vor diesem Hintergrund sei die kritische Auseinandersetzung mit dem erfolgreichen Horrorfilm „Das Schweigen der Lämmer“ publizistisch vertretbar. Die Zusammenfassung des in der Verhandlung vorgespielten Videos halte sich im Rahmen zulässiger Berichterstattung, da diese Aufzeichnung zu den wichtigsten Beweismitteln zähle. Die Presse müsse ihrem Informationsauftrag nachkommen. (2003)

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Intimsphäre einer Kranken verletzt

Unter der Überschrift „Mann mit Herz“ stellt eine Zeitschrift fest, dass ein bekannter deutscher Fernsehmoderator auch in punkto Mitgefühl ein Ass sei. In dem Beitrag wird positiv über das soziale Engagement des TV-Unterhalters berichtet und hervorgehoben, dass er sich auch liebevoll und besorgt um seine Mutter kümmere. Diese habe in den letzten Jahren immer öfter geistige Aussetzer gehabt. Schließlich habe sich die Befürchtung zur Gewissheit verdichtet, dass sie an Alzheimer leide. Irgendwann habe sie ihren Sohn nicht mehr erkannt. Der Showmaster habe das Unmögliche möglich machen und seine Mutter zu sich nehmen wollen. Doch Ärzte und Freunde hätten ihn umgestimmt. So habe er seine Mama in eine Pflegegruppe gegeben, in die sie sogar ihre Möbel habe mitbringen können. Er besuche sie dort ganz oft. Denn von ihm zu ihr seien es nur 24 Minuten, habe er gestoppt. Dem Artikel beigestellt sind zwei Bilder. Beide zeigen den Moderator, einmal zusammen mit seiner Lebensgefährtin, dann in jungen Jahren mit seinen Eltern auf der Gartenterrasse. Der Anwalt von Mutter und Sohn beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Verletzungen des Privat- und Intimlebens. Die detaillierte Schilderung der Alzheimer-Erkrankung der Mutter und deren Unterbringung verstoße gegen die Richtlinien 8.2 und 8.4, wonach Pflege-, Kur- und Rehabilitationsorte besonderen Schutz genießen und Krankheiten in die Geheimsphäre des Betroffenen gehören. Die Berichterstattung darüber sei auch nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, denn die Mutter des Showmasters sei keine Person der Zeitgeschichte. Das Fotomaterial sei Anfang der 80er-Jahre allein zur einmaligen Veröffentlichung in einer Publikumszeitschrift freigegeben worden. Vor diesem Hintergrund verletze die Veröffentlichung des Artikels und der Bilder auch Ziffer 4 des Pressekodex. Der Anwalt sieht auch die Intimsphäre des Sohnes massiv verletzt. Es sei klar, dass über die Erkrankung der Frau niemals berichtet worden wäre, wenn es sich bei deren Sohn nicht um eine außerordentlich bekannte Persönlichkeit des deutschen Fernsehens handeln würde. Das Ziel der Auflagensteigerung sei unter dem Deckmantel des Mitleides mit dem TV-Star und dessen Mutter verfolgt worden. Das Zitat des Sohnes bezüglich der Entfernung zwischen seinem Haus und dem Heim seiner Mutter sei völlig frei erfunden. Die Beziehung eines Sohnes zu seiner Mutter, insbesondere im Fall der schweren Erkrankung der Mutter, gehöre eindeutig zur Intimsphäre auch des Sohnes. Obwohl es sich bei dem Moderator um eine Person der Zeitgeschichte handeln möge, sei nicht ersichtlich, in welcher Weise die Erkrankung der Mutter die öffentlichen Interessen berühre. Die Rechtsvertretung des Verlages gesteht ein, dass die Zeitschrift bei ihrer Berichterstattung auf die Zulässigkeit der Vorberichterstattung in anderen Publikationen vertraut habe. Das Terrassenfoto sei regulär von einer Bildagentur in der üblichen Art und Weise angeboten worden. Es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass dieses Bildmaterial gesperrt sei oder die Rechtssituation unsicher erscheine. Für die Berichterstattung seien Informationen aus vorangegangenen Zeitungsberichten übernommen worden. Diese Informationen seien unbestritten richtig mit Ausnahme des in dem Artikel wiedergegebenen Zitats des TV-Stars „Von uns zu ihr sind es nur 24 Minuten“. Diesbezüglich seien bereits eine Gegendarstellung sowie ein freiwilliger Widerruf gedruckt worden. Da Verlag und Redaktion von Beginn des Konfliktes an darum bemüht gewesen seien, die von dem Moderator zum Ausdruck gebrachte Betroffenheit über die Berichterstattung auszugleichen, seien mehrere Unterlassungserklärungen und Entschuldigungen ausgesprochen worden. Der Anwalt sieht das Motiv der Beschwerde in der Weigerung des Verlages, im Rahmen eines Vergleiches sämtliche geltend gemachten Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu erstatten. Diese Anwaltskosten seien neben einem für einen sozialen Zweck zu leistenden Spendenbetrag Bestandteil eines Vergleichsangebots des Beschwerdeführers gewesen. Da die geltend gemachten Anwaltskosten vom Anwalt des Verlages für überhöht gehalten wurden, sei ein Gegenangebot gemacht worden, das einen geringeren Betrag an Anwaltsgebühren, dafür aber einen höheren Spendenbetrag enthielt. Die Summe beider Angebote seien damit wirtschaftlich in etwa gleichwertig gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesen Vergleich jedoch abgelehnt. (2003)

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Ausbreitung privater Streitigkeiten mit Namensnennung

Eine Lokalzeitung berichtet über eine Kontroverse zwischen zwei heimischen Fußballtrainern. Der eine hatte vom anderen Geld geliehen und dieses nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt. Gegen einen Strafbefehl hatte der säumige Sportsfreund Einspruch eingelegt und war in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden. Da der Betroffene beim Empfang der erbetenen Summe in Höhe von 15.000 Mark seine schlechte finanzielle Situation nicht verschwiegen hatte, konnte der Richter keine Täuschung und somit auch keinen Betrug erkennen. Die Zeitung nennt beide Kontrahenten mit vollem Namen und behauptet in ihrer Überschrift, dass der Gläubiger vor Gericht ins Abseits gelaufen sei. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die Nennung seines vollständigen Namens in Überschrift und Text in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, zumal er in dem gerichtlichen Verfahren weder Beschuldigter noch Angeklagter gewesen sei. Die Redaktion der Zeitung ist anderer Ansicht. Beide Trainer seien zwei im Landkreis und darüber hinaus bekannte Größen des regionalen Fußballsports. Die Elf des Beschwerdeführers werde in jedem Spielbericht der lokalen Presse in Verbindung mit dem Namen ihres Trainers genannt. Der Spielertrainer stehe als entscheidende Figur innerhalb der Mannschaft im Blickpunkt der am Sport interessierten Leserschaft. Eine finanzielle Transaktion zwischen zwei derart bekannten Persönlichkeiten des regionalen Sports, die zu einem Strafverfahren gegen einen der Beteiligten geführt habe, sei genauso wie die sportlichen Ereignisse von großem öffentlichen Interesse. Daher sei es auch legitim, den Zeugen beim Namen zu nennen. Die Redaktion räumt allerdings ein, dass die Überschrift nicht unbedingt glücklich formuliert worden sei. Sie könne unter Umständen auch missverstanden werden, da sich allein aus ihr nicht ableiten lasse, welcher Sachverhalt mit dieser Formulierung umschrieben werden solle. Der Tatbestand einer Entstellung oder Verfälschung des Textinhalts werde durch die gewählte Überschrift jedoch nicht verwirklicht. (2003)

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