Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Betroffenen nicht gehört

In zwei Beiträgen berichtet eine Lokalzeitung über die Angriffe eines CDU-Politikers gegen einen Vertreter der SPD. Der Sozialdemokrat spricht von einer gezielten Rufmordkampagne und zählt Beispiele auf, wie ihm, einem Arzt, auch beruflich geschadet werde. Der Betroffene sei die Gerüchtekampagne gegen sich und seine Frau jetzt leid und ziehe sich aus der politischen Schusslinie zurück. Während der angegriffene SPD-Mann in den Beiträgen ausführlich zu Wort kommt, wird mitgeteilt, dass der CDU-Mann für eine Stellungnahme nicht zu erreichen gewesen sei. Der genannte CDU-Politiker wehrt sich gegen die Vorwürfe mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Redaktion habe keinen ernsthaften Rechercheversuch unternommen. Es wäre nach seiner Meinung kein Problem gewesen, ihn über sein Handy zu erreichen. Er glaubt eine zeitlich abgestimmte Kampagne zu erkennen, da er zum Zeitpunkt der Berichterstattung in Urlaub gewesen sei. Die Redaktionsleitung des Blattes wehrt sich gegen den Vorwurf, den Beschwerdeführer persönlich verunglimpft zu haben. Sie habe lediglich Aussagen Dritter zitiert. Den Beschwerdeführer habe sie dazu nicht hören können, weil er sich im Urlaub befunden habe. Auch über die Familie sei eine Kontaktaufnahme nicht gelungen. Eine Woche später habe man dem Beschwerdeführer dann Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines Beitrages ausführlich zu den Vorwürfen zu äußern. Dieser Beitrag beruhe auf einem Leserbrief des Betroffenen, der in seiner ursprünglichen Form nicht zu drucken gewesen sei, da er an mehreren Stellen gegen den Pressekodex verstoßen habe. (2001)

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Unbewiesene Behauptungen

In einem Zeitraum von neun Monaten berichtet eine Boulevardzeitung mehrere Male über die Anschuldigungen gegen einen bekannten Karnevalisten, der einen 14-jährigen Jungen zu Sexspielen missbraucht und zu Drogenkonsum gedrängt haben soll. Der erste Beitrag in dieser Artikelserie trägt den Titel „Sein Lustknabe packt aus“ und enthält entsprechende Aussagen des inzwischen 19-jährigen Mannes. Fotos mit gestellten Szenen illustrieren die „unglaublichen“ Behauptungen des Zeugen. In den weiteren Folgen äußert sich die Anwältin des jungen Mannes und fragt, warum es keinen Haftbefehl gebe. Die Zeitung benennt weitere Zeugen. Schließlich wird berichtet, dass sich der Verdächtige bald vor Gericht verantworten muss. Dann kündigt die Zeitung einen Überraschungs-Coup der Verteidigung an: Es könne der eineiige Zwillingsbruder des Beschuldigten auftauchen. Dann müsse im Prozess festgestellt werden, welcher der beiden Brüder die Tat begangen habe. Doch dazu kommt es nicht. „Zwillings-Trick geplatzt“ lautet die Schlagzeile des nächsten Artikels. Der Bruder spiele nicht mit, berichtet das Blatt. Die Rechtsvertretung des Betroffenen äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, dass ihr Mandant in den Beiträgen vorverurteilt werde. Zudem werde seine Privatsphäre verletzt. Die Berichterstattung finde auf der Basis eines äußerst dünnen Faktenlage statt. Erst in den letzten Beiträgen werde deutlich, dass die Beschuldigung nur auf den Aussagen eines fragwürdigen Zeugen beruhe und lange Zeit überhaupt keine Anklage erhoben worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages hält den Karnevalisten für eine Person der Zeitgeschichte. Die ihn betreffende Berichterstattung habe nicht erst im Januar 2001, sondern schon im August 2000 begonnen. Tatsächlich sei gegen ihn bereits seit vielen Monaten ermittelt worden, ehe die Öffentlichkeit erstmals unterrichtet worden sei. Mittlerweile sei das Ermittlungsverfahren in eine Anklageerhebung gemündet. Unstreitig sei, dass der Zeuge im Milieu aufgewachsen sei. Darauf und dass auch andere Beteiligte von eher zweifelhafter Herkunft und z.T. mit Vorstrafen belastet seien, werde jedoch von der Redaktion explizit hingewiesen. Selbst wenn die zur Verfügung stehenden Zeugen damit mit Vorsicht zu genießen seien, so sei es doch Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Mutter des Zeugen als auch gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben habe. Die Berichterstattung lasse keinen Zweifel daran, dass gegen den Beschwerdeführer zunächst nur ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Im Laufe der Berichterstattung hätten sich die Ermittlungen jedoch bis zur Anklageerhebung verdichtet. Die dem prominenten Repräsentanten des Karnevals zur Last gelegten Vorwürfe seien durchgängig im Konjunktiv dargestellt. Sofern der Berichterstattung eine gewisse Einseitigkeit nicht abgesprochen werden könne, falle dies nicht der Zeitung zur Last. Auf Nachfrage hätten sich weder der Beschwerdeführer noch seine Anwälte jemals geäußert. (2001)

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Zitat – falsch oder richtig

Unter der Überschrift „Durchgeladen“ beschäftigt sich eine Tageszeitung mit dem Waffeneinsatz bei der Berliner Polizei. Gleich zu Beginn stellt sie fest, dass die Sprecherin der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten die Ankündigung des Direktors der Berliner Landesschutzpolizei, die Beamten würden bald auch bei Routineeinsätzen wie Verkehrskontrollen schneller zur Waffe greifen, nicht kritisiere, sondern unterstütze. In der folgenden Textpassage, in der die Hauptkommissarin ihre Einstellung begründet, ist ihr Familienname geändert. Sie habe die Erfahrung gemacht, schreibt die Zeitung, dass Schläger und Randalierer „in dem Augenblick, da sie in den Lauf der Pistole schauen, ganz schnell ruhig werden.“ Doch den jungen Kollegen werde bei der Ausbildung „Angst gemacht, die Waffe in die Hand zu nehmen.“ Die genannte Sprecherin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die ihr unterstellten Äußerungen entsprächen nicht dem, was sie als Privatperson zu dem Redakteur gesagt habe. So habe sie keineswegs erklärt, dass sie die erwähnte Ankündigung des Direktors der Landesschutzpolizei nicht kritisiere, sondern unterstütze. Sie habe seinerzeit betont, dass sie die Äußerungen des Kollegen nicht kenne und deshalb nichts dazu sagen könne. Ihren Namen habe der Reporter wohl abgeändert, um sich rechtlich abzusichern. Die Chefredaktion der Zeitung legt eine ausführliche Stellungnahme des Autors des Artikels vor. Danach habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Äußerung des Polizeidirektors nicht kenne. Sie könne aber aus ihrer 25-jährigen Erfahrung im Außendienst sagen, dass man jederzeit in Situationen kommen könne, die gefährlich sind. Man müsse damit rechnen, dass die Leute jederzeit „ausflippen“ können. Sie ließen sich insoweit aber auch gerne „positiv überraschen“. Weiterhin habe sie gesagt, dass sie meist auch bei Routinekontrollen die Hand an der Waffe oder die Waffe auf den Boden gerichtet habe. Das „baue Aggressionen ab“, Leute, die „renitent“ waren, seien „plötzlich ganz friedlich“. Hinzugefügt habe sie, dass sie dabei den „Finger immer am Lauf“ habe, und gesagt: „In dem Augenblick, in dem der in den Lauf schaut, wird er friedlich“. Weiterhin habe sie ausgeführt, dass den Kollegen in der Ausbildung „Angst gemacht“ werde, „die Waffe in die Hand zu nehmen“. Daraus ergebe sich, so die Chefredaktion, dass der streitige Bericht die Äußerungen der Beschwerdeführerin genauso wiedergebe, wie sie gefallen seien. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin gefordert habe, ihr den Entwurf des Artikels vor Abdruck zuzuschicken. (2001)

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Wiedergutmachung

Eine Lokalzeitung äußert sich kritisch über eine Vortragsveranstaltung des CDU-Ortsverbandes zum Thema „Islam“. Die als die wissenschaftliche Leiterin eines Instituts für Islamfragen vorgestellte Referentin habe tatsächlich kein wissenschaftliches Referat gehalten, sondern eine religiös motivierte Sichtweise verbreitet. Die Zeitung berichtet über die berufliche Qualifikation der Vortragenden und beschreibt die „Lausanner Bewegung“, eine Organisation evangelischer Freikirchen, welche die Ausbreitung des Islam verhindern und missionieren wolle. In einem Kommentar zu diesem Bericht macht der Autor der CDU den Vorwurf, sie lasse die Mitarbeiterin eines dubiosen „Instituts“ auftreten, um eine religiös motivierte Auswahl von Thesen über den Islam zu verkünden. Hier solle das Feuer geschürt und Angst gemacht werden. Der betroffene Kreisverband der CDU wirft der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat falsche Behauptungen vor. Der Autor des Kommentars sei bei der Veranstaltung überhaupt nicht anwesend gewesen und habe nicht recherchiert. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass die Kritik an den Beiträgen und die Reaktion in der Leserschaft bei der Redaktion zu der Erkenntnis geführt hätten, Korrekturen vornehmen zu müssen. Man habe deshalb elf Tage später eine Sonderseite veröffentlicht, auf der noch einmal eingehend über die „Lausanner Bewegung“ und deren Ansichten zum Thema Islam/Christentum berichtet worden sei. Auf dieser Seite habe sich der Autor der kritisierten Beiträge für möglicherweise beleidigende und ehrverletzende Formulierungen öffentlich entschuldigt. Außerdem seien auf dieser Seite die Briefe verärgerter Leser abgedruckt worden. Die Chefredaktion ist der Ansicht, dass sie mit dieser Sonderseite ausreichend reagiert und ihre ursprüngliche Berichterstattung richtig gestellt habe. (2001)

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Namenswechsel eines Vereins

Vorverurteilung

Ein stadtbekannter Galerist und Kunstsammler steht unter dem Verdacht, in zahlreichen Fällen Kinder missbraucht zu haben. Er sitzt in Untersuchungshaft. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals über den Fall. Eine Leserin kritisiert die Prangerwirkung der Beiträge, da der Betroffene eindeutig zu identifizieren sei. Sie glaubt, eine Vorverurteilung zu erkennen, und schaltet den Deutschen Presserat ein. Ein weiterer Vorwurf an die Zeitung: Der Autor eines Leserbriefes, der für den Beschuldigten Stellung nimmt und ihn eine integre Persönlichkeit nennt, sei durch eine gezielte Leserbriefaktion der Zeitung fertig gemacht worden. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, der Beschuldigte sei eine Hauptperson der Gesellschaft in der Stadt. Es hätte nicht seiner Zeitung bedurft, die Verhaftung bekannt zu machen. Andere Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen hätten ausführlich über den Fall berichtet. Es sei notwendig gewesen, den Mann als Galeristen zu bezeichnen, da die Misshandlungen von Kindern nach Erkenntnis der Polizei in der Galerie gefilmt worden seien. Das Umfeld des Galeristen habe zudem die Kindesmisshandlungen mit Kunst in Verbindung gebracht. Vorgeworfene Tat und Beruf seien also miteinander verbunden. Der Chef vom Dienst gibt ferner zu bedenken, dass es in der Stadt mehrere Galerien gebe. Wäre der Beschuldigte nicht kenntlich gemacht worden, hätte die Gefahr bestanden, dass andere, die nichts mit dem Fall zu tun hätten, in Verdacht geraten wären. Den Vorwurf der Vorverurteilung weist die Zeitung zurück. In der Berichterstattung sei immer die Polizei als Quelle angegeben worden. Dem Gericht sei nicht vorgegriffen worden. (2001)

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Recherche ohne Sorgfalt

Eine Regionalzeitung berichtet, der Geschäftsführer einer städtischen Wohnbaugesellschaft habe illegale Geldbeträge in Briefumschlägen erhalten. Das Geld stamme aus doppelt bezahlten oder falschen Rechnungen des Unternehmens. Das Blatt untermauert seinen Artikel mit dem Hinweis, ihm liege eine eidesstattliche Versicherung vor, die diese Vorgänge bestätige. Der betroffene Geschäftsführer reicht über seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein und beklagt darin eine Vorverurteilung. Sein Mandant – so der Anwalt – sei von dem Autor des beanstandeten Artikels nicht gehört worden. Der Redakteur habe das Angebot zur Akteneinsicht abgelehnt und keine Anstalten gemacht, den Verdacht zu verifizieren. Der Beschwerdeführer meint, in einem derart frühen Verdachtsstadium sei eine identifizierende Berichterstattung unzulässig. Der Rechtsanwalt weiter: Die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei haben zutage gefördert, dass der Autor des Beitrages in krasser Weise gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und einen dubiosen Informanten vor seinen Karren gespannt habe. Dieser Informant – so die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weiter – sehe sich mittlerweile mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verleumdung konfrontiert. Zudem habe der Redakteur von Anfang an gewusst, dass sein Informant ein starkes Motiv hatte, den Beschwerdeführer anzuschwärzen. Die Chefredaktion der Zeitung betont in ihrer Stellungnahme, der Redakteur habe aus Gründen des Informantenschutzes den Namen des Informanten und andere Einzelheiten nicht preisgeben können. Bei dem Informanten handle es sich um einen Handwerker, der von dem städtischen Unternehmen abhängig sei. Er habe bei Preisgabe seines Namens selbst mit einem Strafverfahren rechnen müssen. Nach Ansicht der Zeitung handelte es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern und sei in dem angegriffenen Artikel ausführlich zu Wort gekommen. Das Angebot des Geschäftsführers zur Akteneinsicht – so die Chefredaktion weiter – habe die Redaktion abgelehnt, weil die Befürchtung bestand, dass dadurch der gewährte Informantenschutz gegenüber dem Handwerker nicht mehr aufrechterhalten werden könne. (2001)

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Namensnennung bei Verdacht auf Gewalt

Unter der Überschrift „Guten Morgen“ berichtet eine Boulevardzeitung, dass ein Rollkommando von Linksradikalen einen Jugendclub in Thüringen gestürmt und mit Baseballschlägern brutal drauflos geprügelt hat. Warum sollen Gewalttäter anonym bleiben, fragt das Blatt und nennt die Namen der acht mutmaßlichen Schläger, die alle volljährig seien. Die PDS-Fraktion im Thüringer Landtag meldet den Vorfall dem Deutschen Presserat. Sie sieht in der Veröffentlichung eine Vorverurteilung und kritisiert die Namensnennung. Zudem glaubt sie einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht zu erkennen, da etliche der genannten Personen den Jugendclub am genannten Tag nicht einmal aufgesucht hätten. Die Leitung der Redaktion erklärt, dass es sich bei den Verdächtigen nicht um Jugendliche, sondern um Erwachsene im Sinne des Strafrechts handele. Sie ist der Ansicht, dass – da Gewalttäter aus der rechtsextremistischen Szene in anderen Medien zu Recht mehrfach namentlich genannt worden seien – sich im Hinblick auf die Abschreckung gewaltbereiter Extremisten die Notwendigkeit ergeben habe, auch die erwachsenen Teilnehmer des Überfalls in Thüringen namentlich zu nennen. Nur so bleibe eine Chance, vielleicht weitere Gewaltakte zu verhindern. (2001)

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Wahlkampfberichterstattung

Unter der Überschrift „Wahlkämpfer steigen in den Ring“ berichtet eine Regionalzeitung, dass die Aufstellung eines Kandidaten für die Wahl des Stadtoberhauptes den zweiten Bürgermeister veranlasst habe, dem CSU-Ortsverband den Rücken zu kehren. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Die in dem Bericht aufgestellte Behauptung sei falsch, da er bereits fünfeinhalb Monate vorher aus ganz anderen Gründen diesen Schritt gegangen sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt dazu, der Beschwerdeführer habe zunächst den CSU-Ortsverband verlassen. Aus der CSU sei er dann etwa ein halbes Jahr später ausgetreten, als sein Kontrahent auch zum Bürgermeisterkandidaten gewählt worden sei. (2001)

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Menschenwürde

Unter der Überschrift „Tiefenwirkung“ beschäftigt sich ein Männermagazin mit dem Thema „Oralsex“. Frauen schlucken viel, aber eben nicht alles, heißt es in der Unterzeile. Schuld daran sei der Würgereflex, der durch die Berührung des hinteren Gaumenbereiches ausgelöst werde. Der Beitrag verweist auf eine Studie amerikanischer Zahnmediziner, die eine Lösung des Problems entdeckt hätten. Ausführlich wird ein Test mit 109 „übersensiblen“ Frauen beschrieben: „Man muss vorher lediglich den P6-Punkt stimulieren, und schon steckt sie so einiges weg.“ Illustriert ist der Text mit dem Foto einer Frau in aufreizender Pose. Eine Leserin sieht in der Veröffentlichung die Menschenwürde verletzt und bittet den Deutschen Presserat um Prüfung. Sie ist der Ansicht, dass in diesem Beitrag Frauen deutlich zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt werden. Die Chefredaktion bietet der Leserin die Veröffentlichung eines Leserbriefes an. Diese lehnt das Angebot ab: „Sie müssen keine Sorge haben, meine Gefühle verletzt zu haben. Ich arbeite selbst in den Medien und habe eine gesunde Distanz zu allem, was in unserer Branche produziert wird. Es ärgert mich einfach nur, wenn in einer Zeitschrift, die keineswegs als Schmuddelblatt gilt, so leichtfertig über die Würde anderer hinweggegangen wird. Man muss schließlich nicht alles schlucken...“ In ihrem Brief an Beschwerdeführerin und Presserat betont die Chefredaktion, es gehöre zu den Kernkompetenzen der Zeitschrift, sämtliche Phänomene und mitunter skurrilen Funktionsweisen des menschlichen Körpers zu beschreiben, insbesondere dann, wenn sie mit dem Sexualleben zusammenhingen. Da bewege man sich geschmacklich natürlich oft auf schmalem Grad und könne in den Augen einzelner schon mal ins Geschmacklose abgleiten. (2001)

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