Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Tuschelthema

Unter der Überschrift „Reifeprüfung im Hochadel“ berichtet eine Zeitschrift über ein angebliches Tuschelthema in der deutschen Aristokratie: Danach soll eine bekannte Webdesign-Chefin („Lange blonde Haare, endlose Beine, leidenschaftlicher Blick, perfekter Auftritt, dazu noch Erfolg im Beruf“) einen bekannten Erbprinzen nicht nur als ihren Angestellten in ihre Internet-Firma geholt haben. Drei hochadelige Ehen habe das „verführerische Klasseweib“ bereits ins Wanken gebracht. In zwei Fällen habe man sich allerdings wieder gefangen. Der dritte prinzliche Verehrer scheine sich jedoch so festgebissen zu haben, dass er Frau und Kinder für seine neue Liebe verlassen wolle. Dem Beitrag sind Fotos der Betroffenen beigestellt. Die Rechtsvertretung der Geschäftsfrau sieht das Persönlichkeitsrecht ihrer Mandantin verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung ihres Fotos, das zwölf Jahre alt und in privatem Rahmen aufgenommen worden sei, sei nicht genehmigt worden. Zudem sei ihre Mandantin keine Person der Zeitgeschichte. Wertungen wie „ein verführerisches Klasseweib“ seien eine Ehrverletzung. Auch sei es falsch, dass die Frau bereits drei hochadlige Ehen ins Wanken gebracht habe. Mit dieser falschen Behauptung werde sie öffentlich an den Pranger gestellt und ihr vorgeworfen, sie stifte zum Ehebruch an. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Redaktion seit Oktober vergangenen Jahres bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung zu dem Erbprinzen habe. Bereits damals habe sie sich mit einer Redakteurin der Zeitschrift in Verbindung setzen wollen, um eine redaktionelle Darstellung ihrer Beziehung zu besprechen. Nach der Veröffentlichung habe sie sich mit der Redakteurin persönlich getroffen und den Sachverhalt ausführlich besprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Zeitschrift über den Vorgang nicht berichten dürfe. Was den Inhalt der Beschwerde betreffe, sei man der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in dem Beitrag keineswegs als „hochadelstitelgierende Verführerin“ dargestellt werde. Wenn im Rahmen der wenigen Zeilen, die ihr gewidmet worden seien, ihr gutes Aussehen gewürdigt und ihr beruflicher Erfolg erwähnt werde, so sei dies eine ausgesprochen positive Darstellung, durch die eine Ehrverletzung nicht erkennbar sei. Die Zeitschrift habe keine unrichtigen Behauptungen verbreitet. Der Vorgang sei bereits seit längerem in den entsprechenden Kreisen der Gesellschaft bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang verweisen die Anwälte auf eine Veröffentlichung in einer anderen Zeitung. Die Passage, dass die Beschwerdeführerin drei hochadlige Ehen ins Wanken gebracht habe, sei eine zutreffende Wertung. Auf Wunsch könnten die Namen der drei männlichen Personen beigebracht werden. Das Foto sei 1991 bei einer öffentlichen Veranstaltung von einer Gesellschaftsfotografin mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen worden. (2001)

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Gerichtsberichterstattung

Ein Boulevardblatt schildert ein Strafverfahren gegen einen „alternden Lehrer“, der in eine hoffnungslose Liebe zu einer blonden Schönheit verfallen sei wie einst der Professor im Film „Der blaue Engel“. Diesmal spiele die Geschichte in einem Gefängnis, dessen pädagogische Abteilung der Angeklagte geleitet habe. Und sie sei Wirklichkeit. Opfer sei eine Frau, die wegen Anlagebetrügereien mit Diamanten in Millionenhöhe zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Sie sei die schöne Anmachfrau gewesen, die bei ihren reichen Kunden vorgefahren sei und ihnen mit Silikon aufgeblasene Steine verkauft habe. Auch im Gefängnis habe sie gepflegt und attraktiv gewirkt, trotz Knastessen, trotz Häme, trotz aller Gewalt und dem Kommandoton der Schließer. Der Lehrer, bislang unbescholtener Familienvater, habe ihr erst Briefe geschrieben, sie dann unter Ausnutzung seiner herausgehobenen Stellung im Knast sexuell missbraucht. Die schöne Blonde habe das unter Tränen geduldet. „Ich dachte, das gehörte zu meiner Strafe“, zitiert sie die Zeitung. Eine Leserin bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung zu rügen. Sie sieht in der Berichterstattung eine Abwertung des eigentlichen Opfers. Die dem Lehrer vorgeworfene Straftat werde bagatellisiert. Die Rechtsvertretung des Verlages ist der Meinung, der Artikel berücksichtige angemessen sowohl die Seite des Angeklagten als auch die des Opfers. Die Berichterstattung lasse keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Grenze der harmlosen Liebelei in massiver Weise überschritten habe. Der Anklagevorwurf werde ausführlich geschildert. Auch das Opfer sei mehrfach zu Wort gekommen, so dass von einer einseitigen oder abwertenden Darstellung keine Rede sein könne. (2001)

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Namensnennung bei Verdacht der Untreue

Ein Kreisverband des Roten Kreuzes ist in Finanznöten. Sein Eigenkapital ist von 1,5 Millionen auf knapp 200.000 DM geschrumpft. Eine Tageszeitung berichtet darüber in mehreren Beiträgen, wartet mit Informationen aus einem Pressegespräch auf. Bei der zufälligen Durchsicht des Jahresabschlusses seien der Vorstandsvorsitzenden Ungereimtheiten aufgefallen. Seitdem ermittele die Staatsanwaltschaft gegen ehemaligen Kreisgeschäftsführer und dessen langjährige Buchhalterin. Letztere wird in einem der Beiträge mit vollem Namen genannt, in zwei weiteren Beiträgen ist ihr Familienname jeweils abgekürzt. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Veröffentlichung ihres Namens und sieht sich durch einige Formulierungen in den Texten vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung gibt der Beschwerdeführerin Recht. Die Kollegen der Lokalredaktion seien inzwischen darauf hingewiesen worden, künftig eine Namensnennung zu unterlassen. Einen Brief ähnlichen Inhalts habe man auch der betroffenen Frau zugesandt. (2001)

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Öffentliches Interesse bei Bankenpleite

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verhängt ein Moratorium gegen ein Bankhaus. In einem Kommentar kritisiert die Zeitung am Ort, dass die Kunden der Bank seit Anfang Februar nicht mehr an ihre Konten kommen. Das sei nicht nur im höchsten Maße ärgerlich, sondern unzumutbar. Unter der Überschrift „Fragen über Fragen – und (noch) keine Antworten“ vermerkt der Autor, dass der Vorstandsvorsitzende der Bank noch im Dezember für seine Altersversorgung die stolze Summe von 665.255,28 DM kassiert habe, die bei einer Lebensversicherung einbezahlt worden sei. Und das nur für zwei Jahre. Dieser komfortablen Altersversorgung lägen zwar Beschlüsse des Aufsichtsrates zu Grunde, doch in Bankenkreisen überrasche vor allem die Höhe von 332.627,94 DM pro Jahr. Selbst bei Banken mit weitaus höherer Bilanzsumme werde etwa die Hälfte des Betrages als normal angesehen. Der Autor stellt schließlich die Frage, ob die Verantwortlichen der Bank wirklich vom Moratorium des Bundesaufsichtsamtes so überrascht worden seien, wie man im Nachhinein glaubhaft machen wolle. Die der Zeitung vorliegenden Unterlagen sprächen da eine andere Sprache. So habe ein Vorstandsmitglied in der Zeit vom 26. bis 29. Januar 2001, also in den Tagen unmittelbar vor dem Moratorium, sein privates Konto mit einer Barabhebung und fünf Automaten-Abhebungen vollständig „leer geräumt“ bis ins Soll von 326,21 DM. Ein reiner Zufall? Eher vielleicht schon Sorge um sein Girokonto-Guthaben, denn Gelder von Vorstandsmitgliedern seien nicht durch den Bankensicherungsfonds abgesichert. Der Vorstandsvorsitzende der Bank schreibt an den Deutschen Presserat. Er beschwert sich, dass in dem Kommentar Transaktionen auf seinem Privatkonto bekannt gegeben werden. Des weiteren würden Verdächtigungen gegen ihn ausgesprochen. Zudem habe der Redakteur – obwohl zugesagt – nicht mit ihm gesprochen. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien die Kunden der Bank schon seit drei Monaten nicht mehr an ihre Konten gelangt. Insofern hätte ein großes öffentliches Interesse daran bestanden, zu erfahren, dass der Vorstandsvorsitzende trotz der seit Monaten bekannten Schieflage des Bankhauses vier Wochen vor Verhängung des Moratoriums eine im Vergleich zu Vorständen anderer Banken überdimensionierte Altersversorgung von 665.000 DM für nur zwei Jahre erhalten habe. Ebenso relevant sei es für Kunden und Öffentlichkeit gewesen, dass der Vorstandsvorsitzende in den drei Tagen vor der Verhängung des Moratoriums sein privates Girokonto leer geräumt haben. Diese Informationen habe man durch ein anonymes Schreiben erhalten und bei Mitarbeitern des Bankhauses nachrecherchiert. Zudem sei diesen Fakten vom Beschwerdeführer bislang nicht widersprochen worden. Man habe sogar dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates mittels sechs schriftlich vorgelegten Fragen die Möglichkeit eröffnet, zu den Vorgängen Stellung zu nehmen. Diese hätten sich jedoch um die Beantwortung der konkreten Fragen gedrückt. (2001)

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Grundstücksangelegenheiten

Eine Regionalzeitung berichtet über die Auseinandersetzungen um ein Gewerbegrundstück, um das sich zwei Investoren bewerben. Während sich der Hauptausschuss der Stadt mehrheitlich für einen Verkauf an den auswärtigen Bewerber entschieden habe, habe sich die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich dafür entschieden, die Kaufoption des einheimischen Bewerbers um sechs Monate zu verlängern. Die Zeitung vermutet, dass nicht allein das Wohl der Stadt bei der Abstimmung ausschlaggebend gewesen sei. Der Bürgermeister habe inzwischen die Entscheidung der Stadtverordneten als „rechtswidrig“ beanstandet und die Kommunalaufsicht eingeschaltet. Der Stadtchef und die einheimischen Bewerber hätten sich nicht immer so kontrovers gegenübergestanden. So habe sich der Bürgermeister seinerzeit – allerdings vergeblich – dafür eingesetzt, dass die Stadt mit Fördermitteln ein Gebäude kaufe, dass der einheimische Geschäftsmann von der Treuhand erworben hatte, später aber wieder los werden wollte. Zuvor habe die Firma 500 DM in einen Topf „zur freien Verfügung des Bürgermeisters“ gespendet. In eineinhalb Jahren hätten 14 Firmen aus dem Ort dort insgesamt mehr als 16.000 DM eingezahlt, bevor der dubiose Spendenfonds nach einer Kontrolle durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises hätte aufgelöst werden müssen. Der Bürgermeister der Stadt äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, dass er durch den Beitrag diskreditiert werde. Zudem enthalte der Artikel falsche Darstellungen. So werde eindeutig suggeriert, dass er die 500 DM erhalten habe, um den Grundstücksankauf vorzuschlagen. In Wahrheit habe seine Stellvertreterin den Betrag zur Verwendung für soziale Zwecke erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Auffassung, dass der Bürgermeister ganz offensichtlich Funktion und Aufgabe der freien Presse verkenne. Es sei nicht deren Aufgabe, positiv und werbend für die Stadt zu berichten, sondern Nachrichten zu beschaffen, Stellung zu nehmen und Kritik zu üben. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass seine Sicht der Dinge in den Beiträgen keinen ausreichenden Niederschlag finde, möge er sich daran erinnern, dass er sich jahrelang strikt geweigert habe, mit der jetzigen Chefreporterin der Zeitung überhaupt zu reden. (2001)

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Lügengeschichten

Unter der Überschrift „Verloren im Bauch der Stadt“ berichtet eine Tageszeitung über die Straßenkinder vom Bahnhof Bukarest. In dem Beitrag ist folgende Passage enthalten: „Und da sind Janut und seine zwei Geschwister, deren Eltern auf der Straße gelebt haben – und nun tot sind, der Vater von Schlangen gefressen am Bukarester Fluss, die Mutter an Krebs zu Grunde gegangen.“ Ein Leser des Blattes sieht sich nicht nur falsch informiert, sondern verhöhnt. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert er die Ansicht, dass es wohl in Rumänien keine Menschen fressenden Schlangen geben könne. Der Autor des Beitrages teilt mit, dass er die Behauptung bei der rumänischen Polizei verifiziert habe. Der Leichnam sei von der Polizei entdeckt worden. Nach einer Obduktion habe man festgestellt, dass der alkoholisierte Körper des schwer trinkenden Mannes in dessen Delirium von Schlangen regelrecht aufgefressen worden sei. In den Sommermonaten sei es in Rumänien so heiß, dass sich kleinere Schlangen an Flussufern aufhielten, wo auch die Wohnsitzlosen schlafen. Auch mehrere rumänische Zeitungen hätten über dieses Phänomen berichtet. Der Presserat befragt mehrere Experten, ob es in Rumänien Menschen fressende Schlangen geben könnte. Alle verneinen und erklären, dass es nur wenige Schlangenarten gebe, die einen erwachsenen Menschen fressen könnten. Diese lebten alle in den Tropen. Es könnte allenfalls sein – so ein Zoodirektor – dass eine im Wasser liegende Leiche von Aalen angefressen werde. Dies könne man den Tieren nicht vorwerfen. Vielleicht richte sich die Beschwerde aber auch gegen den Journalisten, der Aal und Schlange nicht unterscheiden könne. Bei der mangelhaften biologischen Allgemeinbildung der Menschen heutzutage und der großen Ähnlichkeit von Aalen und Schlangen sei diese mögliche Verwechslung verzeihlich. (2001)

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Weitergabe eines Beschwerdebriefes

Eine Boulevardzeitung zeigt auf ihrer Titelseite das Foto eines Dackelmischlings mit dessen „Frauchen“ und fragt in der Schlagzeile „Hat dieser Dackel einen Scherenschleifer gezwickt?“ Im Text wird die Auseinandersetzung darüber geschildert, ob „Rübe“ einen 64-jährigen Scherenschleifer in die Wade gebissen hat. Am folgenden Tag werde diese knifflige Frage vor dem Amtsgericht verhandelt. Ein Anwohner der Straße, in der die Hundehalterin wohnt, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Darstellung in dem Artikel sei nicht korrekt. Es werde völlig außer acht gelassen, dass der Hund schon mehrfach gebissen habe. Die Anwohner der Straße litten schon seit vielen Jahren unter der Frau und deren Hund. Die Redaktion habe einseitig den Aussagen der Hundehalterin vertraut. Ihm tue auch der angegriffene Scherenschleifer leid, der ein sehr korrekter Mensch sei und der auf keinen Fall mit dem in unserer Sprache und auch im Boulevardstil abschätzenden Wort belegt werden könne. In einem ergänzenden Schreiben teilt der Beschwerdeführer mit, dass sein Brief an den Chefredakteur der Zeitung ohne seine Kenntnis an den Anwalt der Hundehalterin weitergegeben worden sei. Dieser habe nun beim Amtsgericht den Erlass einer Einstweiligen Verfügung aus dem Inhalt dieses Briefes abgeleitet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt dem Presserat mit, dass die Zeitung zwei Tage später über die Verurteilung der Hundehalterin berichtet habe. Das Gericht habe jedoch festgestellt, dass der Schuldumfang der Hundehalterin doch geringer gewesen sei als ursprünglich angenommen. Es habe auch bewiesen werden können, dass der Scherenschleifer den Hund beschimpft habe. Die Weitergabe des Briefes sei bei der Chefredaktion des Blattes ein ganz normaler Vorgang. (2001)

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Begriffsbestimmung

Unter der Schlagzeile „Acht Kugeln und zwei Giftspritzen – Der langsame Tod eines Kampfhundes“ schildert eine Boulevardzeitung ein Tierdrama auf der Straße: Ein American Staffordshire-Terrier rennt zähnefletschend auf eine Rentnerin zu und schnappt sich deren Kavalier-King-Charles-Hund. Der stellt sich auf Zuruf seiner Herrin tot und wird von dem Kampfhund zur Seite geworfen. Inzwischen ist bei der Polizei ein Notruf eingegangen. Ein Polizist erscheint und schießt dreimal auf den Hund. Doch das Tier läuft weg. Der Beamte schießt noch fünfmal und trifft den Hund am Kopf. Ein Tierarzt gibt dem todwunden Hund eine Spritze, nach 15 Minuten eine zweite. Erst jetzt ist das Tier tot. Nach Darstellung der Zeitung waren es Giftspritzen. Ein Rechtsanwalt und Hundefreund recherchiert und erfährt bei der zuständigen Tierärztekammer, dass bei der Euthanasie des Hundes zunächst ein Narkosemittel zur Beruhigung und anschließend erst das Mittel zur Euthanasie gespritzt worden ist. Er teilt das Ergebnis seiner Recherche dem Deutschen Presserat mit. Durch die Behauptung der Zeitung, der Hund habe zwei Giftspritzen erhalten, werde der falsche Eindruck der Zählebigkeit erweckt, der bei den Lesern entsprechende Vorurteile wecke. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass die Unterscheidung zwischen Beruhigungs- und Giftspritze haarspalterisch sei. Bereits die erste Spritze habe auf den Tod des Hundes hingewirkt, da sie nicht lebensrettend eingesetzt worden sei, sondern als Vorbereitung auf die Giftspritze gedient habe. (2001)

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Begriffsbestimmung

Unter der Überschrift „Kiep-Million – SPD will CDU-Chefin Merkel verhören“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Absicht der SPD, die CDU-Vorsitzende Angela Merkel erneut vor den Parteispendenausschuss zu zitieren. Ein Leser der Zeitung reicht den Beitrag an den Deutschen Presserat weiter. Er sieht in dem Artikel zwei falsche Formulierungen. So wolle nicht die gesamte SPD Frau Merkel befragen, sondern lediglich die Mitglieder des Ausschusses wollten es tun. Zudem werde der Begriff „verhören“ falsch verwendet. „Verhören“ könnte nur verwendet werden, wenn ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren befragt werden würde. Die Rechtsvertretung des Verlages ist dagegen der Auffassung, dass nicht zwischen den Mitgliedern der SPD im Untersuchungsausschuss und der Partei als solcher unterschieden werden könne. Nicht nur Mitglieder des Ausschusses hätten die Forderung nach einer weiteren Befragung der CDU-Vorsitzenden gestellt. Die sprachliche Differenzierung zwischen „anhören“ und „verhören“ sei geradezu an den Haaren herbeigezogen. Der Begriff „verhören“ treffe die tatsächliche Lage durchaus. Es gehe schließlich nicht um freundliche Unterhaltungen, sondern um scharfe Diskussion zwischen den Geladenen, ihren Anwälten und den Ausschussmitgliedern. (2001)

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Theaterkritik