Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
„Verdacht auf Steuerhinterziehung“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Ermittlungen gegen zwanzig Personen, die im Verdacht der Steuerhinterziehung stehen. Die Zeitung stützt sich dabei auf eine Meldung eines dpa-Landesdienstes. In der Meldung heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in … mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der ethnischen Zugehörigkeit eine Diskriminierung und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion verweist auf die dem Presserat vorliegende Stellungnahme der dpa-Chefredaktion. (2002)
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140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass sich die Beschwerde auf einen völlig korrekt und diskriminierungsfrei abgedruckten Agenturbericht beziehe. Der Hinweis auf Sinti und Roma sei im Text beibehalten worden, weil er zum Verständnis der ungewöhnlich aufwendigen Polizeiaktion notwendig sei. Dies könne man daraus ersehen, dass die Anwohner des betreffenden Stadtteils mit Flugblättern informiert wurden und dass im Verlauf der Durchsuchungen eine aufgeheizte Stimmung entstand. Im Verlauf einer normalen Polizeiaktion wäre dies doch eher unwahrscheinlich gewesen. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe die Nachricht also erst vollständig und verständlich gemacht. (2001)
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140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die dpa-Chefredaktion erklärt dazu, dass sie es für notwendig gehalten habe, die betroffene Gruppe näher zu beschreiben. Eine derartige rechtsstaatliche Aktion der Polizei erfolge nur dann, wenn ein begründeter Tatverdacht vorliege. (2001)
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140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Geschäftsleitung der Zeitung rechtfertigt ihre Berichterstattung mit dem Hinweis, in dem fraglichen Artikel sei die Rede von Verdächtigungen, nicht aber von Straftaten, gewesen. Im Übrigen liege der Vorgang länger als ein Jahr zurück, so dass § 4, Absatz 2, der Beschwerdeordnung zur Anwendung komme. Die Zeitung habe außerdem nur Fakten berichtet: Es seien ausschließlich Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht worden. Auch habe man über die Reaktion des Zentralrates auf den Artikel berichtet. (2002)
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Eine 36-jährige Frau, die drei Wochen zuvor ein Baby aus der Säuglingsstation einer Klinik entführt hat, soll aus der Psychiatrie eines Krankenhauses entlassen werden. Der Mitarbeiterin einer Boulevardzeitung gelingt es, mit der Frau in deren Zimmer im siebten Stock der Klinik ein Gespräch zu führen. Darüber berichtet sie in einem Artikel unter der Überschrift „Ich komme Freitag aus der Psychiatrie“. Sie schildert die Beweggründe, welche die Frau zu der Tat veranlasst haben. Sie habe nichts Böses im Sinn gehabt, das Baby nur haben wollen, weil sie ihre eigenen fünf Kinder nicht hatte sehen dürfen. Zum Schluss des Artikels werden die Vorkehrungen der Polizei erwähnt, welche die Entführerin im Gegensatz zu deren Ärzten nach wie vor für gefährlich halte. Die Pressestelle des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nimmt den Vorfall zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Das Gespräch, über das die Zeitung berichtet, sei ohne Wissen der Ärzte geführt worden. Die Journalistin habe sich auch nicht angemeldet, sondern die Patientin einfach in deren Zimmer aufgesucht. Sie habe damit die extrem schwierige Lage einer Frau in verantwortungsloser Weise ausgenutzt. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Die Autorin selbst weist darauf hin, dass sie das Krankenhaus durch den Haupteingang betreten und sich beim Empfang gemeldet habe. Sie habe dort erklärt, dass sie die betroffene Frau besuchen wolle, und um deren Zimmernummer gebeten. Nach Einsichtnahme in die Datei habe ihr der Mitarbeiter des Krankenhauses die Zimmernummer genannt. Sie habe schließlich die Patientin in einem Raucherzimmer angetroffen und sich als Mitarbeiterin der Boulevardzeitung zu erkennen gegeben. Die Betroffene habe sie daraufhin gebeten, mit ihr auf ihr Zimmer zu kommen, wo man ungestört reden könne. Sie habe sich dann etwa 20 Minuten mit der Frau unterhalten. Diese habe fröhlich und gelöst gewirkt. Die Patientin habe dann das Zimmer kurz verlassen, um eine Vase für Blumen zu holen, und in diesem Zeitraum einer Krankenschwester wohl von der Anwesenheit einer Journalistin berichtet. Daraufhin sei eine Schwester mit zwei kräftigen Pflegern in das Zimmer gestürmt und habe sie aufgefordert zu gehen. Die Pfleger hätten sie in ein Büro gebracht, wo ihr ein Stationsarzt ziemlich unhöflich Vorhaltungen gemacht habe. Sie habe sich dafür entschuldigt, für Unruhe gesorgt zu haben, aber darauf hingewiesen, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. Kurze Zeit später sei der Leiter der Psychiatrie erschienen und habe sie sehr freundlich begrüßt. Sie habe sich nochmals entschuldigt und der Professor habe erklärt, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte. Aus dieser Schilderung ihrer Autorin zieht die Redaktionsleitung den Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Der Redakteurin sei ohne Widerspruch die Zimmernummer der Patientin mitgeteilt worden. Und die Mitarbeiterin habe im Verlauf des Gesprächs den Eindruck gewonnen, dass die betreffende Frau sich nicht in einem schutzbedürftigen Zustand befand. Der Presserat bittet den Leitenden Arzt des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie um Mithilfe bei der Klärung des Sachverhalts. Der Professor erklärt, das Krankenzimmer der betroffenen Frau sei für jedermann zugänglich gewesen, der sich als Besucher ausgegeben habe. Die Journalistin habe sich als Besucherin ausgegeben, um zur Station und zu dem Zimmer zu gelangen. Sie sei aber keine Besucherin gewesen. Er kritisiert, dass sie sich nicht als Journalistin vorgestellt habe, so dass man mit der Patientin hätte Rücksprache halten können, ob sie mit einem Gespräch einverstanden sei. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Patientin habe auf Grund der Aufdringlichkeit der Reporterin und der Drohung, sie zu fotografieren, vielmehr das Pflegepersonal zu Hilfe holen müssen. Dieser „Überfall“ habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit der Patientin gehabt, so dass sie zu dem ursprünglich genannten Termin nicht entlassen werden konnte. Der Arzt teilt schließlich mit, dass er etwa zwei Stunden vor Eindringen der Journalistin in die Station mit dieser ausführlich telefoniert und ihr alle möglichen Informationen gegeben habe. Dabei habe er das Schutzbedürfnis der Patientin betont. Die Journalistin habe in diesem Gespräch einen möglichen Besuch mit keinem Wort angedeutet. (2001)
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140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Aufmarsch von rund 200 Polizeibeamten sei absolut unüblich gewesen. Deshalb, so die Chefredaktion der Zeitung, sei in diesem Fall die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen gerechtfertigt gewesen. Nach Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft sei dieser Großeinsatz ausschließlich deshalb erfolgt, um einerseits Geschäfte und Wohnungen zu durchsuchen und andererseits in dem betreffenden Stadtteil Unruhen unter den betroffenen, verwandten oder befreundeten Sinti und Roma zu verhindern. So müsse die Möglichkeit bestehen, den Hintergrund in sachlicher Weise zu beschreiben. Ohne die Fakten könnten die Leser eine so spektakuläre Aktion weder verstehen noch einordnen. Für eine Entschuldigung, wie vom Zentralrat indirekt vorgeschlagen, fehle der Anlass. (2001)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Gerichtsbericht. Darin ist dreimal erwähnt, dass der Angeklagte ein Roma sei. Der Mann handele mit Teppichen. Doch nicht dieses habe ihn vor Gericht gebracht. Vielmehr sei er des Betrugs und der Urkundenfälschung angeklagt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer ethnischen Minderheit nicht einverstanden und beklagt sich darüber beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für nicht gerechtfertigt. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe die Autorin bei der Schilderung der Gesamtumstände für unverzichtbar gehalten. Von einer Diskriminierung könne hier keine Rede sein, da die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich im Mittelpunkt des Berichts stehe. (2001)
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„Mitgefühl schamlos ausgenutzt – Frau um 100 000 betrogen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung den Prozessbericht über einen Betrugsfall. Angeklagt ist der Vater von vier Kindern „zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der nach Roma-Art seit 30 Jahren verheiratet ist.“ Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Nennung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit werde in dem Bericht keinesfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat genannt, sondern beziehe sich auf die Lebensgemeinschaft der beiden Angeklagten. Der Chefredakteur bedauert dennoch den Vorgang, da sich seine Zeitung dem Schutz von Minderheiten verpflichtet weiß. Er habe den beanstandeten Artikel zum Anlass genommen, um seine Redaktion noch einmal für die Problematik zu sensibilisieren. (2001)
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Eine Boulevardzeitung veranschaulicht ihren Bericht über die Ermordung eines deutschen Hoteliers auf Sri Lanka mit einer Grafik der Insel. Darauf ist ein Teil der Insel durch eine Schraffur als „Tamilen-Provinz“ gekennzeichnet. Als Quelle der Darstellung wird eine deutsche Nachrichtenagentur genannt. Eine aus Sri Lanka stammende Leserin des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Veröffentlichung der Karte, da es auf Sri Lanka keine Tamilen-Provinz gebe. Der Integrität ihres Landes werde damit geschadet. Es werde nämlich der Eindruck erweckt, als ob eine terroristische Organisation wie die Tamil-Tigers das Ziel eines unabhängigen Staates bereits halbwegs erreicht hätte. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, bei der Veröffentlichung der Karte sei es in erster Linie darum gegangen, die Lage des Ortes Hungama auf Sri Lanka zu zeigen, wo die geschilderten Straftaten begangen worden seien. Da die Darstellung von einer Nachrichtenagentur übernommen worden sei, habe man diese schon aus urheberrechtlichen Gründen nicht bearbeiten können. Die Herstellerin der Grafik, ein Unternehmen der Nachrichtenagentur, bedauert, dass ihre Darstellung möglicherweise zu Missverständnissen führen könne. Deshalb habe man bereits im Januar 2001 die Karte dahingehend geändert, dass die Formulierung "Tamilen-Provinz“ durch die Bezeichnung „von Tamilen beanspruchte Gebiete“ ersetzt worden sei. Damit hoffe man weitere Missverständnisse vermeiden zu können. (2000)
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Eine Lokalzeitung meldet, dass im sogen. Sklavenhalter-Prozess gegen drei Mitglieder einer Sinti-Familie hohe Haftstrafen verhängt worden seien. Die Angeklagten hätten einen 42-jährigen geistig zurückgebliebenen Mann monatelang wie einen Sklaven gehalten und misshandelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Erwähnung, dass es sich bei den Angeklagten um Sinti handele, schüre Vorurteile gegen eine ethnische Minderheit. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Geschichte sei überhaupt nicht zu begreifen, wenn die Familienverhältnisse nicht erwähnt worden wären. (2001)
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