Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Ein Ministerpräsident reist über Land. Ein Lokalblatt berichtet über den Besuch und rühmt die Leutseligkeit des hohen Gastes. Für eine alte Frau, die sich für seine Hilfe bei einem Projekt bedankte, habe er ein Ohr gehabt, ebenso bereitwillig habe er von einem Mann einen Beschwerdebrief über das örtliche Finanzamt entgegengenommen. Einige Monate später sitzt der Landesvater am Telefon der Zeitung und hört sich die Sorgen der Leserinnen und Leser an. Auch darüber berichtet das Blatt in großer Aufmachung. Unter den Anrufern ist auch jener Mann, der sich seinerzeit über das Finanzamt beschwert hatte. Er beklagt, dass sein Schreiben vom Ministerialbüro an den Beamten weitergeleitet worden sei, der das Anliegen des Bittstellers seinerzeit abgelehnt hatte. Der Ministerpräsident bittet den Mann um ein neuerliches Schreiben und hört sich abschließend noch einen unkonventionellen Steuerreformvorschlag seines Gesprächspartners an. Die Zeitung gibt den Inhalt dieses Gesprächs wieder und nennt den Anrufer mit vollem Namen unter Angabe seines Heimatorts. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat, weil er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Hinsichtlich der ersten Veröffentlichung habe er die Reporterin, die sich erst im Nachhinein als solche zu erkennen gegeben habe, gebeten, nichts von seiner Briefübergabe zu schreiben, auch nicht allgemein. Im Rahmen der Telefonaktion habe die Zeitung ohne seine ausdrückliche Einwilligung seinen Namen und seinen Wohnort genannt sowie sein steuerrechtliches Problem erklärt. Das Gespräch mit dem Ministerpräsidenten sei zudem ohne seine Einwilligung auf Tonband aufgenommen worden. Schließlich seien seine Äußerungen auch nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Beschwerdeführer sei von sich aus auf die Redaktion zugekommen und habe dabei nicht darum gebeten, unerkannt bleiben zu dürfen. Eine Folgeabschätzung dahingehend, dass der Anrufer an der Berichterstattung Anstoß nehmen würde, sei mit Blick auf die Öffentlichkeit dieser Aktion nicht möglich gewesen. Das Lesertelefon solle ja vielmehr als breites Forum den Interessen der Leser dienen. Daraus ergebe sich auch eine öffentliche Berichterstattung in der Zeitung. Da die Leser den Ministerpräsidenten mit einer Direktdurchwahl unmittelbar angerufen hätten, sei der Bandmitschnitt als technische Hilfe zur Erinnerung für die spätere Berichterstattung erstellt worden. Eine ausdrückliche Genehmigung eines solchen Mitschnittes sei allerdings nicht eingeholt worden. Die Chefredaktion räumt ein, den Inhalt des Telefongesprächs nicht wortgetreu wiedergegeben zu haben. In einem Schreiben an den Beschwerdeführer hat sie diesen gebeten, den Irrtum zu entschuldigen. (2003)
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In einer Wochenendreportage berichtet eine Tageszeitung über einen Mann, der nach eigenen Aussagen für den Bundesnachrichtendienst gearbeitet hat. Der Autor hat den Lebenslauf und die Verbindungen des Spezialagenten durchleuchtet und ist dabei offensichtlich zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei ihm um einen Hochstapler handelt. Alles, was sich anbiete, werde in seinen riesigen Lügenteppich eingewoben. Wahrheit und Legende seien dabei oft so verfilzt, dass man sie kaum mehr auseinander bekomme. Wahr sei zum Beispiel, dass er einen Neffen des UN-Generalsekretärs Kofi Annan kenne. Falsch sei hingegen, dass er über diesen Neffen quasi in familiärem Kontakt mit Annan stehe, wie er es darstelle. In einer Petition an den Bundestag behaupte er, als ehemaliger Stasi-Agent auch für den BND gearbeitet zu haben. Pullach habe ihm tatsächlich mindestens einmal für wild erfundene Berichte, die auch den Experten des Dienstes zunächst plausibel erschienen seien, ein Honorar gezahlt. Aus sechs Wochen Praktikum bei den Vereinten Nationen in Genf habe er in seinem Lebenslauf drei Jahre Mitarbeit gemacht. Schließlich erwähnt die Zeitung, der Deutsche sei als falscher Graf Mitglied in zwei britischen Clubs gewesen, aber rausgeschmissen worden, weil er offensichtlich die Zechen geprellt habe. Der Betroffene meldet sich aus den USA beim Deutschen Presserat und teilt diesem mit, dass der Beitrag falsche Tatsachenbehauptungen enthalte. So stehe in seiner Petition nicht, dass er als ehemaliger Stasi-Agent auch für den BND gearbeitet habe. Für die UN sei er tatsächlich drei Jahre lang tätig gewesen. Bei dem Verwandten Kofi Annans handele es sich nicht um einen Neffen, sondern um den Sohn eines Vetters. Sein Ausschluss aus den britischen Clubs habe nichts mit Zechprellerei zu tun gehabt. Abschließend betont der Beschwerdeführer, dass die Kontakte zwischen ihm und der Redaktion ausschließlich vertraulich gewesen seien. Die Chefredaktion der Zeitung verweist in ihrer Stellungnahme auf die Mitarbeit zweier Kollegen in Washington an der Reportage. Sie hätten sich im Vorfeld mit dem Betroffenen getroffen sowie dessen getrennt lebende Ehefrau, den ehemaligen deutschen Botschafter bei der UN in New York, den BND und einen ehemaligen BND-Residenten der Deutschen Botschaft in Washington befragt. Der Lebenslauf des angeblichen Agenten sei anhand von Kopien aller relevanten Akten soweit möglich bis in die Schulzeit zurückverfolgt worden. Der Autor des Beitrags teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich 2003 in einer geheimnisvoll verfassten Mail an ihn gewandt mit dem Hinweis, dass die Bundesregierung der US-Administration eine grundsätzliche Tolerierung des Irak-Krieges signalisiert habe. Die USA seien deshalb über das plötzliche Nein der Deutschen im Wahlkampf 2002 so erbost gewesen. Angeblicher Beweis für die anfängliche Zustimmung sei eine Mail des deutschen Botschafters bei der UN. Es seien jedoch Zweifel an der Authentizität dieser Mail entstanden. Dies vor allem auf Grund des Duktus, der stark an die Mails des angeblichen Agenten erinnert habe. Daraufhin habe man in Richtung der Person des Informanten recherchiert und sei dabei auf einen nicht unintelligenten Mann gestoßen, der vorgebe, Geheimagent zu sein. Damit habe man den Betroffenen auch konfrontiert. Der sei empört gewesen und bei seiner Version geblieben. Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Menschen, der vorgebe, Geheimagent zu sein und im Hintergrund der Weltpolitik die Fäden zu ziehen. Dabei habe er immer wieder Menschen in Mitleidenschaft gezogen und sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen Vorteile erschlichen. Nach der Veröffentlichung des kritischen Artikels habe er einen Text als Gegendarstellung geschickt, den die Zeitung als Leserbrief veröffentlicht habe. (2003)
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Eine Tageszeitung bespricht ein Buch über die Entstehungsgeschichte des Zweiten Weltkrieges. Der Autor des Artikels äußert die Ansicht, dass es sich bei dem Werk um eine aus der Sekundärliteratur erarbeitete Darstellung ohne originäre Archivforschung handelt. Die These des Verfassers laute vereinfacht formuliert: Nicht einseitiges deutsches Machtstreben habe den Beginn des Zweiten Weltkrieges verursacht, sondern die wachsende „Eskalation der innereuropäischen Konflikte“ als Ergebnis der Gegensätze von fünf der wichtigsten miteinander verstrickten Nationalstaaten – das heiße von Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Polen und Italien. Das weithin konstruierte „Eskalationsmodell“, das der Autor als anders geartete und plausiblere „Wahrheit“ vermitteln wolle, habe viele Schwächen. Der Rezensent stellt zum Schluss die Frage: „Handelt es sich bei dem Autor etwa um ein nachträgliches Opfer der ‚grandiosen Selbstverharmlosung‘ des nationalsozialistischen Systems durch dessen Führung oder aber schlicht um einen jener schwer Belehrbaren, die vor allem Hitler und seine Helfeshelfer exkulpieren und etwas von der drückenden Hypothek der Deutschen nach 1945 abtragen wollen?“ Und er gibt die Antwort, wahrscheinlich sei eher das letztere zu vermuten. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert der Buchautor die Ansicht, dass mit der Rezension gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen worden sei. Außerdem sei die letzte Passage ehrverletzend. Er werde als „schwer Belehrbarer“ bezeichnet, der Hitler und seine Helfershelfer verteidigen wolle. Es sei auch falsch, dass seine Studie nicht auf eigenständiger Archivforschung beruhe und nur aus Sekundärliteratur erarbeitet worden sei. Selbstverständlich habe er auch in den entsprechenden Archiven recherchiert. Die Geschäftsführung der Zeitung hält die Betrachtungen ihres Rezensenten für zulässige Bewertungen. Letzterer weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Hitlers Denken und Handeln in der damaligen Zeit unmissverständlich offensiv geprägt gewesen sei. Der Beschwerdeführer indes bewerte Hitler als defensiven Politiker. Dadurch verharmlose er die Rolle der NS-Ideologie. Hitler sei zweifellos die treibende Kraft zum Krieg gewesen. Diese Feststellung wolle der Buchautor widerlegen. Im übrigen habe er mit seiner Schlussformulierung nur eine Vermutung ausgesprochen. (2003)
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Eine Regionalzeitung berichtet über ein Gerichtsverfahren gegen eine leitende Angestellte, die wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit dreijähriger Bewährungszeit verurteilt worden ist. Die nach eigener Erkenntnis naive und gutgläubige Frau habe nicht nur ihr Hab und Gut geopfert, sondern 145.000 Euro aus der Kasse ihres Arbeitgebers veruntreut, um damit die Befreiung einer Frau mit ihren zwei kleinen Kindern aus der Haft im afrikanischen Benin zu ermöglichen. Die vermeintliche Hilfsaktion sei in Wirklichkeit ein betrügerisches Unternehmen der so genannten „Nigeria-Connection“ gewesen, in deren Fänge die Angeklagte geraten sei. Der Kontaktmann habe sich aus den Niederlanden gemeldet, sich zudem noch als Rechtsanwalt ausgegeben und für die Bezahlung von Schmiergeldern sowie Transportkosten von der Angeklagten ständig Geldbeträge gefordert. Die Zeitung nennt Beruf, Alter sowie Arbeitsort der Betroffenen und erwähnt, dass sie mit einem schwarzafrikanischen Mann verheiratet sei. Die betroffene Frau richtet eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Sie fühlt sich durch die identifizierende Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Darüber hinaus hält sie es für ungerechtfertigt, dass ihre finanziellen Verhältnisse ausgebreitet wurden, und sieht die Erwähnung der Tatsache, dass sie mit einem Schwarzafrikaner verheiratet sei, nicht als sachdienlich, vielmehr als Diskriminierung und Verletzung ihrer Intimsphäre an. Der Redaktionsleiter der Zeitung stellt fest, dass im vorliegenden Fall auf die Nennung von Namen verzichtet worden sei. Die Angaben zur Person der Angeklagten seien so weit gehend anonymisiert worden, dass nicht auf ihre Identität geschlossen werden könne. Im Übrigen sei nicht über Privatleben oder Intimsphäre der Beschwerdeführerin berichtet worden, sondern über ein öffentliches Gerichtsverfahren. Die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten seien nicht detailliert ausgebreitet worden. Der Staatsanwalt habe lediglich – wohl zur Entlastung der Beschwerdeführerin – über die Modalitäten der Schadensregulierung berichtet. (2003)
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Unter der Schlagzeile „Er organisierte die Fahrt in den Tod!“ berichtet eine Boulevardzeitung über ein Busunglück in Böhmen. Das Fahrzeug hatte einen deutschen Kegelverein zu einem Wochenende in Prag fahren sollen und war 70 Kilometer hinter der deutschen Grenze mit einem Regionalzug zusammengestoßen. Bei dem Unglück starb ein Mann, drei weitere Männer wurden schwer verletzt. Dem Bericht beigestellt sind mehrere Fotos, darunter ein Bild des Toten und mit Augenbalken ein Porträt des Mannes, der den Kurztrip nach Prag für seine Kegelbrüder organisiert hatte. Der Betroffene schreibt dem Deutschen Presserat, er sei der Meinung, dass die Veröffentlichung seines Fotos mit seinem vollständigen Namen und dem Hinweis auf seine berufliche Stellung als Museumsdirektor gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße. Er habe die Reise für seine Sportsfreunde als Privatperson und nicht als Museumsdirektor organisiert. Durch die Art der Aufmachung des Beitrages („Er organisierte die Fahrt in den Tod!“) gerate er in die Rolle eines Schuldigen. Er sei aber Betroffener und nicht Schuldiger. Weiterhin kritisiert der Beschwerdeführer die Veröffentlichung des Fotos des Getöteten, das vermutlich der Firmenpräsentation des Arbeitgebers entnommen worden sei. Schließlich seien verschiedene Fakten der Fahrt und des Unglücks falsch dargestellt worden. Zum Beispiel seien Reisetag und Reiseroute schlichtweg aus der Luft gegriffen. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, sie habe sich inzwischen mit dem Beschwerdeführer geeinigt. Sie habe sich bei diesem entschuldigt sowie eine entsprechende Gegendarstellung veröffentlicht. Damit habe sie alles getan, um den durch die unglückliche Formulierung entstandenen falschen Eindruck richtig zu stellen. Der Betroffene erhält seine Beschwerde dennoch aufrecht. Seine Gegendarstellung sei gekürzt und nicht mit seinem Namen versehen worden, so dass sie vom Leser nicht seiner Person zugeordnet werden könne. (2003)
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„50-jährige wurde Opfer ihrer Hilfsbereitschaft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über ein Gerichtsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin zu einer dreijährigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass die Frau 145.000 Euro aus der Kasse ihres Arbeitsgebers veruntreut hatte, um damit die Befreiung einer Frau mit ihren zwei kleinen Kindern aus der Haft im afrikanischen Benin zu ermöglichen. Hinter dieser vermeintlichen Hilfsaktion stecke jedoch ein Betrug der so genannten „Nigeria-Connection“. Die Beschwerdeführerin hat den ihrem Arbeitgeber zugefügten Schaden bis auf 26.000 Euro wieder gutgemacht. Sie fühlt sich durch die identifizierende Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch die Nennung ihrer Arbeitsstelle und ihrer Tätigkeit dort als Geschäftsführerin sei sie für ihr soziales Umfeld eindeutig erkennbar. Darüber hinaus hält sie es für ungerechtfertigt, dass ihre finanziellen Verhältnisse vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wurden. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion wollte, so ihre Stellungnahme, vor allem auf die bekannten, kriminellen Machenschaften der „Nigeria-Connection“ hinweisen und mit diesem Beispiel aus dem lokalen Einzugsbereich die Leser vor Nachahmung warnen. Gerade um die Gutgläubigkeit dazulegen, mit der die Beschwerdeführerin dem Betrug aufsaß, seien die finanziellen Details aufgeführt worden, die man wissen müsse, um sich gegebenenfalls gegen eine raffinierte Täuschung zu wehren. In keiner Weise habe die Zeitung die Frau „an den Pranger gestellt“, zumal der Fall in öffentlicher Sitzung des Landgerichts verhandelt wurde und somit Öffentlichkeit hergestellt gewesen sei. (2003)
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„Enkeltrick! Alte … um eine Million betrogen“, so überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über den Prozess gegen einen mutmaßlichen Trickbetrüger. In dem Beitrag ist folgende Passage enthalten: „Adam P. (33) sieht aus wie ein braver Versicherungsvertreter. Doch er ist ein ganz fieser Betrüger.“ Der Anwalt des Betroffenen sieht seinen Mandanten durch diesen Satz vorverurteilt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei er nicht rechtskräftig verurteilt gewesen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte durch die Berichterstattung nicht identifizierbar sei. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse, da das dem Angeklagten zur Last gelegte Delikt, der so genannte „Enkeltrick“, eine erhebliche Gefahr für ältere Leute sei. Der Satz vom „fiesen Betrüger“ sei keine Vorverurteilung, sondern fasse die im Verfahren behandelten Vorwürfe plakativ zusammen. Durch den Hinweis auf den nächsten Verhandlungstermin werde deutlich, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. (2003)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über das Attentat auf die schwedische Außenministerin Anna Lindh. Ein Foto auf der Titelseite des Blattes zeigt, wie Frau Lindh kurz nach dem Anschlag medizinisch versorgt wird: Sie liegt mit geschlossenen Augen auf der Bahre eines Krankenwagens, wird künstlich beatmet und mit Messgeräten überwacht. Unter der Dachzeile „Der Mord an der schwedischen Außenministerin“ ist in das Foto der Vierzeiler „Hier stirbt Anna Lindh“ eingeklinkt. Im Text werden der Vorfall und sein tragischer Ausgang beschrieben. Dieselbe Darstellung findet sich auch im Online-Angebot der Zeitung. Die Aufmachung des Beitrags löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Der Referent für Philosophie und Ethik einer katholischen Akademie beklagt einen signifikanten Bruch der Publizistischen Grundsätze. Größe, Prominenz und Explizitheit der Schlagzeile forderten zusammengenommen Leser und Leserinnen auf, sich dem Bild und damit auch dem Sterben von Frau Lindh in einer Weise zuzuwenden, die trotz eines erkennbaren öffentlichen Interesses mit deren Würde nicht vereinbar sei: Wir sollen ihr beim Sterben zusehen. Ein weiterer Leser des Blattes moniert gleichfalls, dass Überschrift und Foto in menschenverachtender Weise suggerieren, Hinsehen sei legitim. Entsetzt über den hier dargebotenen Umgang mit einer Sterbenden beschwert sich auch ein Ehepaar. Pietät scheine für die Zeitung ein Fremdwort zu sein. Der Anwalt der Zeitung bekundet, zu keinem Zeitpunkt sei es das primäre Anliegen der Redaktion gewesen, das Sterben von Frau Lindh zu zeigen. Dies werde auch nicht durch die Überschrift suggeriert. Bekanntermaßen sei die Ministerin erst am nächsten Morgen gestorben. Die Zeitung informiere darüber, dass auf tragische Weise die Hoffnung, Frau Lindh könne das grausame Attentat doch noch überleben, am Morgen nach der Tat erloschen sei, und dass das Foto, das Frau Lindh zu einem Zeitpunkt zeigt, als alle Welt davon ausging, dass sie noch gerettet werden konnte, leider einen falschen Eindruck vermittele. Das Bild selbst zeige also keine sterbende Frau. Erst in der Nachschau sei klar geworden, das der Angriff zum Tod von Frau Lindh geführt habe. Die Überschrift stelle klar, Frau Lindh sei bereits zum Zeitpunkt des Abtransports in das Krankenhaus – wie sich erst im Nachhinein herausgestellt habe – so schwer verletzt gewesen, dass sie am nächsten Morgen ihren Verletzungen erlegen sei. Die Fotoveröffentlichung habe historische Bedeutung. (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet mehrmals über Querelen um die Errichtung einer Moschee am Ort und die Kandidatur des Beschwerdeführers für den Stadtrat. Er sieht in der Berichterstattung eine Kampagne gegen sich, die ihn in seiner Ehre verletzt. Zudem kritisiert er Falschdarstellungen. So werde beispielsweise die geplante Moschee mit der Formulierung „Ein Gebetshaus in der Größe eines Siedlerhauses“ kleingeredet. Tatsächlich solle das Zentrum 15 mal 15 Meter groß werden und eine Nutzfläche von 600 Quadratmetern haben. Auch kritisiert er die veröffentlichte Auffassung, dass „…die Kerngruppe der Moscheegegner als rechts einzuschätzen ist.“ Diese und andere in der Zeitung veröffentlichte Wertungen hätten den Charakter einer Hetzkampagne, die das Ziel hätte, ihn als nicht wählbar zu verunglimpfen. Der Kommunalpolitiker wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Zeitung antwortet mit einer Stellungnahme des Redakteurs, der die Vorgänge um die Moschee journalistisch begleitet. Die Beschwerde sei ein Mosaiksteinchen der Kampagne einer Bürgerinitiative gegen den Moscheebau. Er - der Autor – sei selbst Ziel der Kampagne. Seit über einem Jahr beschwere sich die Initiative bei jedem Artikel, der ihr missfalle, bei der Chefredaktion. Sie agiere mit Flugblättern und Anzeigen in anderen Blättern. Der Journalist teilt mit, seine Zeitung habe zahlreiche Leserbriefe der Bürgerinitiative veröffentlicht, die darin enthaltenen Beleidigungen und Unterstellungen jedoch gestrichen. Mehrfach habe die Redaktion Mitglieder der Initiative zu einem Interview eingeladen. Bereits festgelegte Termine seien jedoch abgesagt worden. (2001)
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„Es gibt neuen Ärger hinterm Maschendrahtzaun“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Streit unter Nachbarn. In dem Beitrag werden alle Beteiligten mit vollem Namen genannt. Der Anwalt einer der beiden Parteien ist der Auffassung, dass durch die Nennung der vollen Namen das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten verletzt worden sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der Rechtsstreit sei öffentlich vor dem Amtsgericht verhandelt worden. Die Autorin sei von einem der Prozessbeteiligten angerufen worden, der wissen wollte, was es mit den Fotos auf sich habe, die ein Fotograf der Zeitung im Gericht gemacht habe. Sie habe dem Anrufer keine Auskunft gegeben. Kurze Zeit später habe eine der Prozessbeteiligte in der Redaktion angerufen. Sie wollte wissen, was über den Fall in der Zeitung stehen werde, und hat sich auch zur Sache geäußert. Während dieses Gesprächs wurde die Anruferin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bericht mit voller Namensnennung erscheinen werde. Die Frau hat dem nicht ausdrücklich widersprochen. Die Chefredaktion teilt abschließend mit, dass die Zeitung aufgrund der Einwände der Beschwerdeführer in der weitergehenden Berichterstattung auf die Nennung der Namen verzichtet habe. (2002)
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