Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift “‘Kannibale‘ legt Geständnis ab” berichtet eine Lokalzeitung über den Auftakt zum so genannten “Kannibalenprozess”. Die Staatsanwaltschaft wirft einem 42-jährigen allein stehenden Computertechniker vor, einen 43-jährigen Diplom-Ingenieur “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” erstochen, die Leiche zerstückelt und große Teile des Fleisches wie eine normale Mahlzeit zubereitet und gegessen zu haben. Der Artikel der Zeitung beruht auf einer Agenturmeldung, die beinahe wortwörtlich abgedruckt wird. Ausführlich werden die grausamen Einzelheiten der Tötung des Opfers beschrieben. Viele Details aus dem Geständnis werden wiedergegeben. So ist z. B. zu lesen: “Danach habe er B. wunschgemäß in sein Geschlechtsteil gebissen”, “‘Wenn ich bewusstlos bin, dann stichst du mich ab‘, zitiert der Angeklagte den 43-jährigen” oder “‘Jetzt schneid mir das Ding ab‘. Erst mit einem großen Schlachtermesser sei dies gelungen. B. habe furchtbar geschrien, aber nach kurzer Zeit gesagt, er habe überhaupt keine Schmerzen mehr”. Und in wörtlicher Rede heißt es: “Er wollte das Geschlechtsteil in rohem Zustand essen ... Ich habe das Teil entsprechend halbiert.” Ein Naturwissenschaftler sieht in der ausführlichen Schilderung des Tathergangs eine schockierende Berichterstattung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Darstellung in der Zeitung sei keineswegs durch eine sensationsheischende Wortwahl geprägt. Die Brutalität des Artikels äußere sich seines Erachtens viel perfider in der minutiösen Wiedergabe grausamer Details, die man ohne Verlust des Informationsgehaltes einfach hätte weglassen können. Diese Berichterstattung habe Bilder in seinen Kopf projiziert, die er nicht so leicht wieder loswerde. Wenn dies einem nicht gerade zart besaiteten Erwachsenen schon so ergehe, fragt der Beschwerdeführer, was möge ein derartiger Bericht dann erst im Kopf von Jugendlichen und Kindern auslösen? Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Nachdruck des Agenturtextes eine “Panne” war. Es entspreche nicht der Leitlinie des Hauses, derartige Berichte den Lesern – auch mit Blick auf deren Kinder – zuzumuten. Dieser Beitrag hätte nicht erscheinen dürfen. Der Chefredakteur bedauert den Fehler und versichert, dass seine Leser nicht mit weiteren Details aus dem Verfahren belästigt werden würden. (2003)
Weiterlesen
Ein Leser stößt bei der Lektüre seiner Regionalzeitung auf vier Fälle von Schleichwerbung und teilt seine Bedenken dem Deutschen Presserat mit. In einem Artikel unter der Überschrift “Mallorca buhlt wieder um die Kegelbrüder” wird auf ein deutsches Reiseunternehmen verwiesen, das seit 30 Jahren “Ballermann”-Reisen organisiere und in diesem Segment unangefochten Marktführer sei. In einem Beitrag über “Europas größte Kegelparty” in der Halle Münsterland wird erwähnt, dass die Hauptpreise der täglichen Clubwettkämpfe aus vielfältigen und unterhaltsamen Reisen des selben Unternehmens bestehen. In einem Beitrag über Krk, die “vergessene Adria-Insel”, wird der General-Manager eines Hotels zitiert, der sich weitere Gesprächspartner wie den bereits mehrfach erwähnten deutschen Reiseunternehmer wünscht. Dem Beitrag beigestellt ist ein Interview mit dem Produktmanager des “feinen” Reiseveranstalters, der das breite Leistungsspektrum seiner Firma erläutert. In einem der Texte wird auf eine Website hingewiesen, die – wenn man sie anklickt – zu dem Touristikunternehmen führt. Die Chefredaktion der Zeitung beteuert, dass dem Verlag keinerlei Vorteile durch die nicht zu Unrecht bemängelte Mehrfachnennung des Reiseunternehmens entstanden seien. Der Beitrag über die Keglertreffen auf Mallorca basiere auf einem Agenturbericht. Die Kegeltouren des Reiseveranstalters seien ebenso wie die Großveranstaltung in der Halle Münsterland in der Region ein Begriff. Auf das Interesse der Leser stoße auch der Text über die Insel Krk, weil bei der großen Keglerparty Reisen dorthin zu gewinnen waren. Das Interview dazu habe man sich allerdings journalistischer gewünscht. (2003)
Weiterlesen
Eine Nachrichtenagentur berichtet unter der Überschrift „Leere Hotels entflammen Mallorcas Liebe zu deutschen Kegelbrüdern neu“ über einen Kurswechsel auf der spanischen Ferieninsel und die Aktivitäten eines deutschen Reiseveranstalters, der seit 30 Jahren Clubreisen organisiere und auf Mallorca als Pionier gelte. Das Unternehmen verschaffe jedes Jahr 200.000 Männern und Frauen aus Kegelclubs und Fußballvereinen, vom westfälischen Hausfrauenzirkel bis zur bayerischen Schafkopf-Runde Spaß unter südlicher Sonne, den meisten von ihnen auf Mallorca. In dem Bericht wird der Geschäftsführer des Touristik-Unternehmens mehrfach zitiert. Im nächsten Jahr wolle die Firma auch sechs gut besetzte Flugzeuge pro Woche nach Bulgarien schicken. Doch dank der Vielseitigkeit Mallorcas werde das preiswertere und tolerantere Bulgarien „Malle“ so schnell nicht ablösen könne, schränkt der Firmensprecher seine Prognosen in dem Agenturbericht ein. Ein Zeitungsleser, der den Agenturbericht in seiner Heimatpresse entdeckt, sieht in der Darstellung Schleichwerbung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Nachrichtenagentur erklärt, sein Artikel sei von der Regionalzeitung erheblich gekürzt worden. Die Agentur sei in ihrer Berichterstattung nach journalistischen Grundsätzen verfahren, habe verschiedene Quellen hinzugezogen und genannt. Sie selbst habe keinen Einfluss darauf, wie die Kunden ihre Seiten gestalten und Texte der Agentur ins Blatt stellen. (2003)
Weiterlesen
Ein Boulevardblatt berichtet über Betrugsfälle in eher wohlhabenden Kreisen. Unter der Schlagzeile „Sozial-Schmarotzer mit Porsche-Fuhrpark“ teilt sie ihren Leserinnen und Lesern mit, die Polizei fahnde nach Rudolf S. (44) und warne dabei gleichzeitig Frauen um die 50. Wörtlich schreibt das Blatt: „Denn Rudolf ist weder Offizier noch Kaufmann. Nur ein dreister Betrüger. Ein Sozialhilfeempfänger, ein Roma-Angehöriger, der selbst den Staat noch abzockt.“ Der Mann habe gleich zwei Porsche auf den Namen seines 8-jährigen Sohnes angemeldet, kassiere Sozialhilfe und jage – getarnt als Rosenkavalier - vermögenden Frauen hohe Summen Geldes ab. Deshalb die Warnung der Polizei: „Finger weg von diesem Mann !“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ruft den Deutschen Presserat an. Die Kennzeichnung des Betrügers als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages kritisiert grundsätzlich die Art und Weise der Beschwerdeführung. Es könne nicht richtig sein, jede einzelne Erwähnung der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe zu tabuisieren und – schlimmer noch – zu sanktionieren. Ein erzwungener Verzicht auf die Verbreitung von Informationen stelle eine der Schlüsselfragen der Presse- und Meinungsfreiheit dar. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Im Rahmen dieser Grundrechte mag es akzeptabel sein, mit der Erwähnung ethischer, rassischer und nationaler Zugehörigkeiten in der Presse vorsichtig umzugehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Erwähnung derartiger Umstände, solange sie nicht gezielt hervorgehoben werden, um Stimmung zu machen oder Vorurteile zu verstärken, sanktioniert wird.“ Im konkreten Fall habe der Verfasser des Artikels nur diejenigen Informationen weitergegeben, die er im Rahmen einer Pressekonferenz der zuständigen Staatsanwaltschaft erfahren habe. In dieser Pressekonferenz habe die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Angehörigen der Roma handele. (2003)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung meldet: „Trickdiebe nehmen 95-jährige aus“. Sie seien herzlos und hätten trotzdem immer wieder Erfolg, schreibt das Blatt. Der Vorfall wird kurz geschildert: „Mittags klingelt eine Landfahrerin (25-27, schwarzer Zopf) bei einer 95-jährigen, bittet um einen Zettel, um der Nachbarin etwas aufzuschreiben‘. Rentnerin fällt drauf rein, das nutzen zwei Komplizen, schlüpfen in die Wohnung. Trio klaut 500 Euro und zwei Sparbücher mit Guthaben über 70.000 Euro – Flucht.“ Dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma missfällt diese Darstellung. Die Kennzeichnung der Täterin als Landfahrerin sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht zwingend erforderlich, schüre Vorurteile und sei ein Missbrauch der Pressefreiheit. Der Zentralrat beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages kritisiert grundsätzlich die Art und Weise der Beschwerdeführung. Es könne nicht richtig sein, jede einzelne Erwähnung der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe zu tabuisieren und – schlimmer noch – zu sanktionieren. Ein erzwungener Verzicht auf die Verbreitung von Informationen stelle eine der Schlüsselfragen der Presse- und Meinungsfreiheit dar. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Im Rahmen dieser Grundrechte mag es akzeptabel sein, mit der Erwähnung ethischer, rassischer und nationaler Zugehörigkeiten in der Presse vorsichtig umzugehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Erwähnung derartiger Umstände, solange sie nicht gezielt hervorgehoben werden, um Stimmung zu machen oder Vorurteile zu verstärken, sanktioniert wird.“ Im konkreten Fall beruhe die Berichterstattung auf den Informationen des zuständigen Polizeipräsidiums, das der Serie von Trickdiebstählen durch eine Warnung der Öffentlichkeit Herr zu werden versuche. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. (2003)
Weiterlesen
Zwei Lokalblätter berichten über die Gerichtsverhandlung gegen eine Frau, die mit Hilfe eines Freundes einen Killer für ihre 23-jährige Tochter gesucht haben soll. Die Tochter sollte getötet werden, weil sie ihr Kind in eine Pflegefamilie geben wollte. In beiden Zeitungsmeldungen ist zu lesen, dass der Bekannte der Angeklagten Kontakte zur Roma-Szene habe und dort einen Killer habe dingen wollen. Die Sache sei aufgeflogen, weil eine Mitwisserin zur Polizei gegangen sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Hinweis auf die Roma-Szene schüre Vorurteile und sei ein Missbrauch der Pressefreiheit. Die Chefredaktion der Zeitung betont in ihrer Stellungnahme, dass sie sich in jedem Einzelfall vorbehalte, im Blick auf die Lebens- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung vor allem in Fällen von Schwerkriminalität die Herkunft bzw. Nationalität der betreffenden Täter zu nennen. In dem Strafprozess, über den die Zeitung im vorliegenden Falle berichtet habe, sei es um alles andere als eine Bagatelle gegangen. In einer mehr als einstündigen Zeugenvernehmung sei detailliert zur Sprache gekommen, dass der Freund der Angeklagten „Kontakte zur Roma-Szene“ gehabt habe und speziell dort nach einem Auftragskiller habe Ausschau halten wollen. Dieses Vorhaben sei das zentrale Thema der Verhandlung und demgemäß auch der Berichterstattung gewesen. Mithin sei die Beschwerde unbegründet. (2003)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung warnt ihre Leserinnen und Leser vor falschen Teppichhändlern. Sie berichtet von zwei Männern, die unter dem Vorwand, beim Zoll Teppiche auslösen zu müssen, eine 64-jährige Frau um 26.000 Euro betrogen hätten. Als sie einer 76-jährigen Rentnerin gleichfalls Teppiche hätten verkaufen wollen, seien dieser Bedenken gekommen. Die Frau habe die Polizei alarmiert, welche die beiden mutmaßlichen Betrüger vorläufig festgenommen habe. Die Zeitung erwähnt, dass der eine Mann ein Italiener sei, der andere der Volksgruppe der Sinti und Roma angehöre. Sie veröffentlicht schließlich eine Bitte der Polizei, dass sich andere Geschädigte melden sollten. Dabei nennt sie Marke und Kennzeichen des Fahrzeuges, das die Verdächtigen benutzen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit eines der Täter für einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Blattes verweist darauf, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um das Ergebnis einer Eigenrecherche, sondern um die Wiedergabe des Polizeiberichts handele. Journalisten seien gewöhnlich darauf getrimmt, nicht abstrakt, sondern möglichst konkret zu berichten und die Dinge beim Namen zu nennen. Wenn ein Nachrichtenmagazin eine Geschichte über minderjährige Roma publiziere, die Köln zur „Hauptstadt der Taschendiebe“ machten, sei die Erwähnung, dass es sich um Roma handele, „funktional“, im Falle des 50-jährigen aus dem Polizeibericht aber nicht. Es sei für die Kollegen im Drange der Zeit oft sehr schwierig zu beurteilen, wann die Schwelle zur „Funktionalität“ unterschritten sein solle. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit der Feststellung: „Wenn wir die Berichterstattung über Fakten davon abhängig machen müssten, welche latent in der Leserschaft vorhandenen Vorurteile damit bedient werden könnten, kämen wir ins Aschgraue. Willkürlicher, auf höchst unterschiedliche subjektiven Befürchtungen beruhender Nachrichten- und Faktenunterdrückung wären Tür und Tor geöffnet.“ (2003)
Weiterlesen
Um „Streit nach der Wahl“ geht es in einem Artikel, der in einer Bezirksausgabe einer Regionalzeitung erscheint. Darin wird über einen politischen Streit um den städtischen Park und einen stattgefundenen Bürgerentscheid berichtet. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang auch der Sprecher einer Bürgerinitiative „Pro Stadtpark“. Ein Stadtrat wird in dem Artikel mit der Frage zitiert: „Hat er (der Sprecher der Bürgerinitiative) als Mitarbeiter der Gemeinde … nichts Besseres zu tun, als dauernd oberlehrerhaft und pedantisch auf die Einhaltung von jedem noch so kleinen Fitzelchen zu achten?“ Der namentlich genannte Sprecher der Bürgerinitiative sieht in dem Hinweis auf seinen Arbeitgeber, die Gemeinde …, sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Von politischer Seite werde laufend versucht, über seinen Arbeitgeber Druck auf ihn auszuüben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Autor des Artikels weist darauf hin, dass die Aussage zum Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht von ihm, sondern von dem Stadtrat stamme. Dies sei eindeutige kenntlich gemacht worden. Die Tatsache, dass der Sprecher der Bürgerinitiative „Pro Stadtpark“ Beamter bei der Gemeinde … ist, sei kein Geheimnis und allgemein bekannt. Quasi jeder, der sich in der Stadt und im Landkreis kommunalpolitisch betätige und das Geschehen verfolge, wisse wo der Beschwerdeführer arbeite. Insofern könne von einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts keine Rede sein. (2003)
Weiterlesen
Eine Lebensart-Zeitschrift veröffentlicht mehrere Artikel, die zum Beispiel diese Überschriften tragen: „Benefiz-Radeln à la carte“ oder „Auf höchstem Niveau: Zahnmedizin“ oder „Ein Schiff auf Stelzen“. Die ehemalige Chefredakteurin der Zeitschrift kritisiert, dass sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit auch zum Akquirieren von Anzeigen aufgefordert worden sei. Dies habe sie aber unterlassen. Sie weist darauf hin, dass die Herausgeberin selbst Anzeigen mit dem Hinweis auf die Begleitung durch redaktionelle Texte akquiriert hätte. In einem Fall sei der Text sogar komplett vom Anzeigenkunden geliefert worden. Gegen diese Praxis habe sie – die Beschwerdeführerin – sich gewehrt, worauf ihr gekündigt worden sei. Sie nennt mehrere Fälle, in denen die Zeitschrift reine PR-Texte veröffentlicht habe. Die Ex-Chefredakteurin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die jetzige Chefredakteurin stellt fest, dass die Produktion der Zeitschrift anfangs ein wenig „biotopisch“ gewesen sei. Bei der Produktion der nächsten Ausgaben würden in den Fragen PR und Werbung geregelte und unmissverständliche Verhältnisse einkehren. Sie legt dem Presserat die neueste Ausgabe als Beweis dafür vor, welche Konsequenzen aus der durch ökonomische Zwänge unter Druck stehenden Erstphase gezogen worden seien. (2003)
Weiterlesen
Eine TV-Programmzeitschrift illustriert ihren Hinweis auf einen Film mit dem Foto eines blutüberströmten Mädchens, das offensichtlich auf die Spitzen eines Metallzauns gestürzt ist und von diesen durchbohrt wurde. In der Bildunterschrift wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine gestellte Unfallszene handelt. Ein Leser der Zeitschrift hält die Veröffentlichung für unzulässig und wendet sich an den Deutschen Presserat. Auch die Bildunterschrift mindere nicht den entsetzlichen Eindruck. Da die Programmzeitschrift auch für Kinder häufig zugänglich sei, der Film jedoch mit dem Vermerk „FSK: ab 18“ versehen sei, gehöre dieses Foto nicht in eine Fernsehzeitung. Der Chefredakteur der Zeitschrift hat sich bei dem Leser entschuldigt. Auch dem Presserat gegenüber bedauert er, wenn die Redaktion mit der Abbildung dieses Bildes die Empfindungen vieler Leser verletzt habe. Es sei ihr nicht gelungen, trotz der Bildunterschrift die Gewalttätigkeit des Bildes ausreichend zu relativieren. Der Chefredakteur bittet auch den Presserat um Entschuldigung und verspricht, dass die Redaktion bei der Bildauswahl in Zukunft dezenter vorgehen und dermaßen schockierende Abbildungen unterlassen wird. (2003)
Weiterlesen