Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Register

Ein Informationsdienst berichtet u.a., dass in der Bundesrepublik ein Zentralregister für Finanzdienstleistungen nicht existiere. An anderer Stelle des Beitrags wird diese Behauptung mit der Mitteilung relativiert, dass es das Zentralregister nach neuesten Meldungen “noch” nicht gebe. Der Geschäftsführer einer Firma, die ein solches Zentralregister angeblich seit einem Jahr betreibt, wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Informationsdienst gesteht ein, über das Register des Beschwerdeführers bereits unzählige Male berichtet zu haben. Tatsache sei aber, dass es ein Zentralregister für Finanzdienstleister nicht gebe und höchstwahrscheinlich auch nie geben werde, da noch zwei weitere Register existierten. Deshalb habe man in dem beanstandeten Beitrag auch darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit getäuscht werde, indem die Existenz eines Zentralregisters fälschlicherweise behauptet werde. (1996)

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Versicherungsgewerbe

Versicherungsberater im US-Bundesstaat Texas müssen Fingerabdrücke leisten, bevor ihnen eine Lizenz erteilt wird. Das berichtet eine Fachzeitschrift. “In Deutschland brauchen hauptberufliche Versicherungsvermittler einen Gewerbeschein”, schreibt die Zeitschrift weiter. “Dafür prüfen die Ordnungsämter anhand von Führungszeugnissen, ob der Kandidat wegen persönlicher Unzuverlässigkeit abgewiesen werden muss.” Ein Versicherungsfachwirt beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass in dem Artikel eine unzulässige Gleichsetzung von Versicherungsberatern und Versicherungsvermittlern erfolge. Außerdem sei die Darstellung des Gewerbeanmeldungsverfahrens unkorrekt. Schließlich macht er geltend, dass in den Hinweis auf die Fingerabdruckpraxis in Texas eine Diskriminierung der Versicherungsberater und Versicherungsvermittler liege. Dadurch würden diese als potentielle Kriminelle abgestempelt. Die Zeitschrift erklärt, sie habe nicht behauptet, dass die Bezeichnungen “Versicherungsberater” und “Versicherungsvermittler” für den Versicherungsmarkt in Deutschland gleichbedeutend seien. Sie weist darauf hin, dass wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme in Deutschland und den USA die Bezugnahme auf Versicherungsberater einerseits und Versicherungsvermittler andererseits gerechtfertigt sei. Die den Versicherungsberatern in den USA entsprechende Berufsgruppe in Deutschland seien die hauptberuflichen Versicherungsvermittler. In der kurzen Meldung habe sie nicht ausführlich auf alle gesetzlichen Bestimmungen bei der Erteilung eines Gewerbescheins eingehen können. In Kern sei die mitgeteilte Tatsache, dass Versicherungsvermittler einen Gewerbeschein benötigen, jedoch zutreffend. (1997)

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Alkoholkonsum im Schauspielhaus

Unter der Überschrift “Theater: Druff im Suff” thematisiert eine Tageszeitung den Alkoholkonsum in Schauspielerkreisen. Als Beispiel für den offenbar zunehmenden Einfluss des Alkohols auf die Umgangsformen an den Bühnen wird unter Berufung auf die Meldung einer Nachrichtenagentur berichtet, dass zu später Stunde der Intendant eines Schauspielhauses den Hausregisseur verprügelt haben soll. Beide seien wahrscheinlich schwer alkoholisiert gewesen. Die Zeitung nennt Namen und Ort. Ein Kommunikationswissenschaftler wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung habe die zugrunde liegende faktische Darstellung der Nachrichtenagentur zu einer bloßen Vermutung umformuliert. Die Nachricht eines einzelnen Vorganges werde zum Anlass genommen, “vielen” Theatermachern in undifferenziert-diffamierender Diktion Abhängigkeit vom Alkohol zu unterstellen. Die Zeitung erklärt dazu, die Meldung sei von der Intendanz des betreffenden Theaters ihr gegenüber mit keinem Wort je beanstandet worden. (1997)

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Begriff “Bio”

Unter der Überschrift “Natur pur” berichtet ein Nachrichtenmagazin über den Krankheitserreger EHEC. In diesem Zusammenhang heißt es, dass der Trend zur Bio-Kost eine der Ursachen für das Ansteigen der durch die EHEC-Erreger ausgelösten Krankheit sei. Als Quelle für diese Behauptung wird der Sprecher des Landwirtschaftsministeriums eines deutschen Bundeslandes genannt. Dieser Sprecher soll ferner sinngemäß gesagt haben, dass dabei unbehandelte Lebensmittel wie Bio-Möhren, an denen die Ackerkrume schon aus Imagegründen häufig noch klebe, besonders gefährlich seien, wenn sie nicht gründlich gereinigt würden. Der Bundesverband für organisch-biologischen Landbau erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Wie aus einer Anfrage der Grünen im Landtag des Bundeslandes hervorgehe, habe der zitierte Sprecher des Landwirtschaftsministeriums den Begriff “Bio”, der – so der Beschwerdeführer – durch die EU-Richtlinie 2092/91 gerichtlich geschützt sei, in dem Interview nicht benutzt. Der zuständige Redakteur habe auf Nachfrage angegeben, dass der Begriff “Bio” von ihm eingebracht worden sei. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, die Aussagen des Pressesprechers seien korrekt wiedergegeben worden. Dieser habe den Begriff “Bio-Trend” zur Beschreibung eines Verbraucherverhaltens, das mit der Hoffnung verbunden ist, durch weitgehend naturbelassene Kost gesünder zu leben, benutzt. Wenn sich in dem Artikel die Begriffe “Natur” und “Bio” abwechseln würden, so habe dies für den Leser erkennbar nur stilistische Gründe. Die gedankliche Verbindung zu einer gesetzlich festgelegten Bedeutung des Begriffs “Bio” ergebe sich dabei für den Leser nicht. Überschrift und Schluss des Berichts bildeten die Klammer für die unmissverständlich übermittelte Botschaft, dass der Trend “Natur pur” und “Roh ist schick” gefährlich sei. (1997)

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Demonstration

Der Initiator einer “Klagemauer für den Frieden”, 1991 aus Protest gegen den Golfkrieg auf dem Platz vor einem westdeutschen Dom errichtet, wehrt sich durch Beschwerden beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichungen zweier Zeitungen. Ein Boulevardblatt berichtet, er habe seine Zustimmung zum Umzug der Mauer zu einer evangelischen Kirche in der Altstadt gegeben. Dazu wird in einer Fotomontage der neue Standort gezeigt. In der Unterzeile heißt es: “So könnte es aussehen.” Unter dem Foto befindet sich ein Hinweis, dass es sich bei dem Bild um eine Montage handelt. Der Pfarrer der Kirche wird zitiert: “Ich halte die Klagemauer für richtig. Sie weist uns auf wichtige Dinge hin.” Ein weiteres Zitat lautet: “Die katholische Kirche hat eine Gelegenheit verpasst, ihr Image durch eine Duldung zu verbessern.” Zwei Wochen später berichtet eine der örtlichen Zeitungen, der Initiator der Klagemauer sei bei einem Polizeieinsatz gegenüber Beamten handgreiflich geworden. Der Betroffene sieht die Tatsachen falsch dargestellt. Beide Artikel stünden zeitlich im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren um den Fortbestand der “Klagemauer”. Er habe nie seine Bereitschaft zum Standortwechsel signalisiert. Die Fotomontage suggeriere einen bereits vollzogenen Umzug. Die Zitate des Pfarrers seien in einen falschen Zusammenhang gestellt. Gegenüber Polizisten sei er nie handgreiflich geworden. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung beruft sich auf ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Bürgermeister. In diesem Gespräch, dessen Inhalt bislang nicht strittig gewesen war, sei der Eindruck entstanden, der Betroffene stimme einem Wechsel des Standorts zu. Die darauf beruhende Wertung durch die Redaktion könne daher nicht beanstandet werden. Weder Überschrift noch Text suggerierten einen bereits vollzogenen Standortwechsel. Die Zitate des Pfarrers seien richtig wiedergegeben. Keine der beiden Äußerungen könnten als Plädoyer für eine Räumung des Domplatzes verstanden werden. Die Rechtsabteilung der Lokalzeitung weist darauf hin, dass die Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch stehe zum Bericht der damit befassten Polizei. (1996)

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Fahndung nach einem Mörder

Ein italienischer Geschäftsmann, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt und italienische Haushaltsprodukte vertreibt, wird vor seiner Haustür erschossen. Die Zeitungen am Ort berichten in Wort und Bild über den Vorfall. Eines der Blätter beschreibt den Tatort, zeigt das Haus und nennt den Namen des Opfers. Für Verbindungen zu Mafia-Fällen in der Stadt gebe es bisher keine Hinweise, wird berichtet. “Wir schließen es aber nicht aus”, zitiert die Zeitung den Leiter der Sonderkommission der Polizei. Die Angehörigen des Erschossenen beanstanden in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Namensnennung und Adressenangabe. Zudem sei die Erörterung möglicher Mafia-Verbindungen ehrverletzend, diskriminierend und präjudizierend. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, Name und Adresse des Opfers seien von Polizei und Staatsanwaltschaft aus Fahndungsgründen bewusst der gesamten Presse in der Region bekanntgegeben worden. Auf Nachfrage der Redaktion habe die Polizei mitgeteilt, dass nach ihrer Einschätzung die Tätersuche Vorrang vor den Interessen der Familie habe. (1997)

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Zitat eines Nachbarn über ein Mordopfer

Ein italienischer Geschäftsmann, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt und italienische Haushaltsprodukte vertreibt, wird vor seiner Haustür erschossen. Die Zeitungen am Ort berichten in Wort und Bild über den Vorfall. Eine der Zeitungen nennt den Namen des Opfers und macht die Familie identifizierbar. Die Nachbarn werden mit negativen Aussagen zitiert. So z.B. mit der Behauptung “Das war bestimmt die Mafia” und mit der Feststellung “... schon einer weniger”. Die Hinterbliebenen monieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, ehrverletzende Behauptungen, Vorverurteilung und Diskriminierung. Die Chefredaktion der Zeitung weist auf die Begleitumstände des spektakulären Mordfalles hin. Nur bei einer Namensnennung hätte die Polizei die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung nach den Tätern erwarten können. Zudem sei die Bevölkerung durch Handzettel der Kriminalpolizei und deren Umfragen unter den Nachbarn vorab informiert gewesen. In diesem Falle habe das öffentliche Interesse vor dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen rangiert. An Spekulationen der Nachbarn habe man sich nicht beteiligt, sondern lediglich darüber berichtet und die Aussagen eindeutig als Meinungsäußerungen gekennzeichnet. (1997)

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Jugendliche unter Mordverdacht

Ein Boulevardblatt berichtet über die Festnahme dreier Deutscher in Italien, die in Süddeutschland eine alleinstehende 66 jährige Frau ermordet und ausgeraubt haben sollen. Die Namen der drei Verdächtigen, von denen zwei Jugendliche sind, werden genannt. Die Eltern eines der beiden Mädchen schreiben an den Deutschen Presserat. Sie halten die Namensnennung für einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter. Dadurch werde auch die ganze Familie belastet. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, die Redaktion sei aufgrund einer entsprechenden Pressemitteilung der zuständigen Polizeidirektion davon ausgegangen, dass sie die Namen der beiden Jugendlichen veröffentlichen durfte. Man bedauere diesen Fehler außerordentlich, habe sich jedoch bisher nicht bei den betroffenen Mädchen entschuldigen können, da sich diese immer noch in Haft befinden. (1997)

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Homosexualität

Satire

Eine Karikatur im Dezemberheft einer Zeitschrift trägt den Titel “Schöne Bescherung” und zeigt den Besuch der heiligen drei Könige im Stall von Bethlehem: Maria und Josef sind verzweifelt. Das Kind ist ein Mädchen. Einer der drei Könige führt per Handy ein Telefonat mit einem fiktiven Gesprächspartner. Er sagt: “Zuerst die gute Nachricht: Es ist weiß. Und jetzt die schlechte: ...”. Ein Leser der Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er hält diese Veröffentlichung für rassistisch. Die Rechtsabteilung des Verlages ist anderer Ansicht. Der Cartoon werfe gerade zur Weihnachtszeit die berechtigte Frage auf: Was würde es für das Christentum bedeuten, wenn Christus kein Junge, sondern ein Mädchen, wenn seine Hautfarbe nicht weiß, sondern schwarz gewesen wäre? Beides seien Fragen, die auch von der modernen Theologie gestellt und intensiv diskutiert würden. Insofern sei die Zeichnung alles andere als rassistisch und diskriminierend. Im Gegenteil, sie prangere vielmehr Rassismus und Diskriminierung mit satirischen Mitteln an. Auch eine religiöse Überzeugung werde keinesfalls lächerlich gemacht. Sie werde vielmehr in einer Weise in Frage gestellt, die zum Kern der Dinge vorstoße. So werde der Leser, der in der Vorweihnachtszeit eher an andere Dinge zu denken gezwungen sei, vielleicht einen Moment zum Nachdenken über die wahre Bedeutung der Weihnachtsgeschichte gebracht. (1996)

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