Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„Deutschlands mieseste Mutter“

„Horror-Eltern ließen Tochter (4) Kalklöser trinken“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über ein Ermittlungsverfahren gegen die Eltern eines vierjährigen Kindes wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen. Die Mutter soll „ihre Tochter … mindestens 13mal mit Kalklöser und Essigessenz vergiftet und dabei fast getötet haben“. Die Frau wird als „Deutschlands mieseste Mutter“ bezeichnet. Die gesamte Familie wird im Bild vorgestellt, wobei nur beim Vater die Gesichtspartie unkenntlich gemacht wurde. Ein Leser des Blattes ist der Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 8, 9 und 13 des Pressekodex. Es handele sich nicht um eine objektive Berichterstattung, da die tatverdächtigen Eltern als schuldig dargestellt würden. Aussagen wie „Horror-Eltern“ und „Deutschlands mieseste Mutter“ seien ehrverletzend. Darüber hinaus sei das Foto der Mutter ohne Anonymisierung abgedruckt worden. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Mutter des vergifteten Kindes sei geständig und habe bei der Polizei erklärt, sie hätte sich überfordert gefühlt. Trotz des Geständnisses habe das Blatt die Taten der Mutter als Verdacht dargestellt. Im Text beziehe sich der Verfasser entweder auf den Staatsanwalt oder stelle die gegen die Frau erhobenen Vorwürfe auch als solche dar. Die umstrittenen Formulierungen seien als zulässige Meinungsäußerung zu werten. (2006)

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Schleichwerbung im Fernsehen

Um einen Produzenten von Fernsehfilmen geht es in einer von einer überregionalen Zeitung auf der Medienseite veröffentlichten Meldung. Danach will die Produktionsfirma den Fernsehschaffenden loswerden und die gerichtlich erwirkte Weiterbeschäftigung nicht akzeptieren. Die Zeitung schreibt, gegen das Urteil werde Berufung eingelegt, und zitiert aus dem Richterspruch Details. Dabei geht es um Gehalt, Dienstwagennutzung, eine Sondervergütung und eine „weitere variable Tantieme“. Die genauen Summen werden genannt. Der Produzent wendet sich gegen die Veröffentlichung und an den Deutschen Presserat. Schon die Überschrift sei falsch, da die Produktionsfirma mehrfach erklärt habe, sie werde dem Urteil des Gerichts folgen und ihn weiter beschäftigen. Sie habe ihn kurz vor der Veröffentlichung mit einer großen, internationalen Co-Produktion beauftragt. Die Verdienst-Details seien teilweise falsch. Außerdem handele es sich dabei um höchstpersönliche Daten. Der Beschwerdeführer könne nicht erkennen, inwieweit diese für eine breite Öffentlichkeit interessant sein sollten. Hier sieht er seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Geschäftsleitung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die beanstandete Meldung knüpfe nahtlos an die Berichterstattung in der überregionalen Zeitung und in anderen Medien an. Ursprünglich sei es um einen Schleichwerbungsskandal gegangen, in den der Produzent verwickelt sei. Dieser sei zwar derzeit noch bei der Firma beschäftigt, doch hätte diese unmissverständlich angekündigt, das Weiterbeschäftigungsurteil anzufechten. Die Zeitung erklärt weiter, die Nennung der konkreten Gehalts- und Sondervergütungsdetails aus dem Urteil sei im Rahmen der kontinuierlichen Berichterstattung über den Schleichwerbungsskandal legitim und sogar publizistisch geboten gewesen. Der Produktionsfirma sei großer Schaden entstanden, weshalb die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse an den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers habe. (2006)

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Den Autor unzureichend vorgestellt

“Zahl der schlecht integrierten Deutschen wächst” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Wahl in einem Bundesland, nach der die NPD in den Landtag eingezogen ist. Der Autor des Artikels wird als Politikwissenschaftler vorgestellt. Die Zeitung erwähnt nicht seine Funktion als Vorsitzender eines CDU-Ortsvereins und seine berufliche Tätigkeit als Grundsatzreferent in einem Landtag. Er nimmt eine Wahlanalyse vor, die insbesondere das Abschneiden der NPD beleuchtet. Er appelliert an alle Verantwortlichen, jeder an seinem Platz an der Verankerung von demokratischen Grundwerten in der Bevölkerung stärker als bisher mitzuwirken. Zu diesen Grundwerten gehöre die Glaubwürdigkeit. Es sei jedoch unglaubwürdig, gemeinsam mit Linksextremisten gegen Rechtsextremisten zu demonstrieren. “Wenn Linksextremisten gegen Rechtsextremisten demonstrieren”, so der Autor, “demonstrieren sie teilweise gegen sich selbst”. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die berufliche Tätigkeit des Autors nicht erwähnt werde. Mit der Bezeichnung “Politikwissenschaftler” werde eine wissenschaftlich fachliche und politische Distanz zum Thema des Beitrags suggeriert, die es aufgrund seiner organisatorisch verankerten politischen Orientierung und Tätigkeit nicht gebe. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit in Ziffer 1 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass der Autor ein allseits anerkannter Wissenschaftler und Experte sei. Die Redaktion nutze sein Wissen und seine Erfahrung gelegentlich, indem sie ihn um Beiträge zu in der Regel tagesaktuellen politischen Themen bitte. Dabei sei seine Parteizugehörigkeit unerheblich. Ausschlaggebend sei allein seine fachliche Kompetenz. (2006)

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Zeitung: „Masche der Sinti und Roma“

„Trickbetrügerinnen auf der Flucht von Polizei geschnappt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung von zwei Frauen, die versucht hatten, einem Rentner an dessen Haustür Geld aus seiner Börse zu stehlen. Die Zeitung spricht von einer „Masche der Sinti und Roma“. Der Zentralrat dieser Bevölkerungsgruppe sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1. Darin ist die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten definiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, in dem beanstandeten Beitrag werde wahrheitsgemäß ein tatsächlicher Vorfall geschildert. Im Nachhinein habe die Redaktion jedoch festgestellt, dass sie auf den Hinweis „Sinti und Roma“ hätte verzichten können. Sie werde künftig in dieser Hinsicht zurückhaltender formulieren. (2006)

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Der Boss hat den Aufsichtsrat ausgetrickst

In drei Artikeln und einem Kommentar berichtet eine Regionalzeitung über die Ermittlungen gegen Kommunalpolitiker wegen des Verdachts der Untreue und der Vorteilsnahme im Amt. In einem Beitrag unter dem Titel “Heimliche Aktivitäten des Ex-Chefs” beantwortet die Redaktion in der Form eines Interviews Fragen, die sie selbst stellt. In diesem Zusammenhang wird einem früheren Vorstandsvorsitzenden vorgeworfen, er habe ein bestimmtes Projekt heimlich betrieben und den Aufsichtsrat ausgetrickst. Mit den Veröffentlichungen werde gegen Politiker Stimmung gemacht, kritisiert der Beschwerdeführer, Pressesprecher des Kreisausschusses im Landkreis, der den Deutschen Presserat anruft. Die Behauptung über den früheren Vorstandsvorsitzenden sei nachweislich falsch. Der Beschwerdeführer moniert außerdem, dass die kritisierten Beiträge im ganzen Verbreitungsgebiet veröffentlicht worden seien, die Entgegnung der Angegriffenen jedoch nur im Lokalteil. Die Chefredaktion hält die Berichterstattung für sachgerecht. Bei dem kritisierten “fiktiven Interview” handle es sich um ein zulässiges Stilmittel. Der Beitrag unterscheide sich vom echten Interviewformat der Zeitung deutlich. Der Unterschied werde auch im einleitenden Text erklärt. Dass der frühere Vorstandsvorsitzende heimlich gehandelt habe, sei in dem laufenden Verfahren aktenkundig. Die Kritik des Beschwerdeführers, von der Stellungnahme des Landkreises habe nur ein Teil der Leser erfahren, weist die Chefredaktion zurück. Dieser beziehe nicht alle Ausgaben der Zeitung und habe somit nicht den erforderlichen Überblick. (2006)

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„Klau-Kids“ beim ethnischen Namen genannt

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Klau-Kids auch für 400 Einbrüche missbraucht“ über die polizeilichen Ermittlungen gegen eine Bande, die Kinder und Jugendliche für Einbrüche in Wohnungen einsetzt. Die Mitglieder dieser Bande werden als „serbische Roma“ bezeichnet. Dabei bezieht sich die Zeitung auf Informationen der Polizei. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 in Verbindung mit Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Justitiariat der Zeitung ist der Meinung, dass die Redaktion in vollkommener Übereinstimmung und unter Beachtung der publizistischen Grundsätze, vor allem auch Ziffer 12 und Richtlinie 12.1 des Pressekodex berichtet habe. Zwischen den im Bericht dargestellten Vorgängen einerseits und der Zugehörigkeit der Beteiligten zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe habe ein wichtiger und begründeter Sachbezug bestanden. Der Artikel sei Bestandteil einer ausgewogenen Berichterstattung über das Phänomen der so genannten „Klau-Kids“ gewesen. Er sei als Beleg für die juristische Aufarbeitung vieler gleichartiger Fälle verfasst worden, in denen gerade die soziale Zwangslage der Kinder aufgrund ihrer Roma-Zugehörigkeit eine zentrale Rolle gespielt habe. Die Zeitung – so die Rechtsvertretung weiter – habe den Bericht nicht darauf angelegt, Vorurteile zu schüren. Dies werde auch dadurch deutlich, dass nicht identifizierend berichtet worden sei. Somit liege auch keine Persönlichkeitsverletzung der Beteiligten vor. (2006)

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Bandenmitglieder diskriminiert

„Polizei zerschlägt Klau-Kinder-Mafia“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Ermittlungserfolg der Polizei gegen eine Bande, die Kinder und Jugendliche bei mehr als 400 Einbrüchen einsetzte. In dem Bericht werden die Bandenmitglieder als „serbische Roma“ sowie als „Roma-Clan“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 in Verbindung mit Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Blattes hält den Bericht für publizistisch gerechtfertigt. Er sei Teil einer kontinuierlichen Berichterstattung. Nach einer Serie von Diebstählen durch Kinder seien endlich die Hintermänner gefasst worden. Die Zeitung habe den die Ermittlungen leitenden Kommissar zitiert, der die Kinder als Opfer bezeichnet habe. Der Hinweis des Polizisten auf die „Bande serbischer Roma“ habe in diesem Kontext einen sachlichen Bezug. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist daher der Auffassung, dass an allen Details ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. (2006)

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Betrügerin als „Sinti-Frau“ bezeichnet

„Ein Jahr Haft auf Bewährung für betrügerische ´Wahrsagerin´“ titelt eine überregionale Zeitung. Es geht um eine Gerichtsverhandlung, in der eine Wahrsagerin wegen gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil zweier Frauen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Die Zeitung gibt den Tathergang wieder. Dabei wird die Angeklagte als „Sinti-Frau“ bezeichnet. Der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma wendet sich an den Deutschen Presserat. Er erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung sieht das anders. Bei der Produktion des Textes habe es in der Redaktion Überlegungen gegeben, ob die Bezeichnung „Sinti-Frau“ eine Diskriminierung der Volksgruppe der Sinti und Roma darstelle. Da die Wahrsagerin ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe jedoch bewusst und gezielt eingesetzt habe, als sie Passanten in der Hamburger Innenstadt ansprach, habe die Redaktion den Begriff gewählt. Die Wahrsagerin habe ihre Zugehörigkeit dazu genutzt, um ihre betrügerischen Taten zu fördern. Vor diesem Hintergrund sei die Kennzeichnung der Täterin sachbezogen und publizistisch veranlasst gewesen. (2006)

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Begriff “Promotion” führt in die Irre

Eine Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über den Paketversand in der Weihnachtszeit unter der Überschrift “Der große Paket-Check”. Überschrieben ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis “Promotion”. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stehen die Posttochter DHL und ihre Leistungen. Zu Wort kommt auch deren Pressesprecher. Es heißt weiter, dass bei der DHL alles gut vorbereitet sei. In einem dem Beitrag beigestellten Kasten werden mögliche Fragen an die Paketversender zu Versandart Preisen etc. beantwortet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen reinen Werbetext. Die Kennzeichnung als “Promotion” reiche nicht aus, um ihn als solchen erkennbar zu machen. Insbesondere nicht, weil die Rubrik genauso aufgemacht sei wie z. B. die Rubrik “Recht”. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsvertretung der Zeitschrift handelt es sich bei dem Begriff “Promotion” um das englische und in der Medienbranche übliche und den Lesern damit bekannte Wort für “Werbung”. Auch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch sei “Promotion” ein Oberbegriff für verkaufsfördernde, also werbliche Maßnahmen. Dies verstünde auch die Leserschaft dieser Zeitschrift so. Damit sei die Werbung für den Leser als solche erkennbar. Ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege demnach nicht vor. (2005)

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Der “Kunst des Genießens” gewidmet

Eine Münchner Boulevardzeitung widmet sich mit einem großen Foto der “Kunst des Genießens” und titelt über dem dazugehörigen Beitrag “Hofbräu präsentiert: 365 Tage München”. Die Bildunterzeile enthält den Schriftzug “Hofbräu München” mit dem Logo des Brauhauses. Ein Leser teilt mit, dass die Zeitung seit Anfang des Jahres in jeder ihrer Ausgaben derartige Berichte veröffentliche. Insbesondere durch die Wiedergabe des Markenlogos erhielten die Beiträge einen werblichen Charakter. Die Artikel seien weder als Anzeige noch als Sonderveröffentlichung gekennzeichnet. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Blattes teilt mit, dass die Art der Präsentation des fotografischen Projekts “365 Tage München” durch Hofbräu sich in der Zwischenzeit geändert habe. Oberhalb des jeweils abgedruckten Bildes gäbe es keine Erwähnung der Brauerei mehr. Im Übrigen liege keine Verquickung von Werbung und redaktionellem Teil vor, da die Fotomotive ausschließlich in redaktioneller Verantwortung gestaltet würden. Die Benennung von Biermarken stelle gegenüber den Münchnern und anderen bayerischen Lesern keine Werbung dar, da die Marken diesen Menschen schon von Kindesbein an geläufig seien. (2006)

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