Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Die Tötung einer minderjährigen Schönheitskönigin in den USA und den Fahndungserfolg macht eine Boulevardzeitung zum Thema. Überschrift: “Er hat die kleine Schönheits-Königin ermordet”. Sowohl die Print- als auch die Online-Ausgabe nennen den mutmaßlichen Täter “Mörder” und “Killer” bzw. “Killer”. Ein Leser des Blattes kritisiert diese Bezeichnungen, obwohl DNA-Analysen den Vorwurf gegen den Tatverdächtigen nicht bestätigen. Im Online-Artikel heißt es, die DNA-Anlayse des Mannes müsse noch ausgewertet werden. Außerdem werde als feststehend berichtet, dass der mutmaßliche Täter seinem Opfer den Schädel eingeschlagen und es erdrosselt habe. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach geständige Täter als solche bezeichnet werden dürfen. Nach einer Agenturmeldung habe der mutmaßliche Täter gestanden, am zweiten Weihnachtstag des Jahres 1996 das damals sechs Jahre alte Mädchen im Keller seines Elternhauses im US-Bundesstaat Colorado ermordet zu haben. In der Meldung habe es geheißen, er habe über Informationen verfügt, die nur der Mörder habe wissen können. Entsprechend habe die Redaktion den Printbeitrag verfasst. Nachdem sich auf Grund einer DNA-Analyse herausgestellt habe, dass er gelogen und das Geständnis erfunden habe, sei auch dies berichtet worden. (2006)
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Die Kofferbomber des Sommers 2006 sind Thema in einem Nachrichtenmagazin. Im Text heißt es: “Sie kamen als Studenten, verhielten sich unauffällig – bis zu jenem Tag, als sie zwei Kofferbomben in Regionalzügen deponierten”. Weiter wird berichtet, dass der zweite Kofferbomber, Dschihad Hamad, wie er in Deutschland genannt werde, zur Fahndung ausgeschrieben sei. Der libanesische Innenminister habe die Weltpresse wissen lassen, dass Dschihad Hamad ein Teilgeständnis abgelegt habe. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 13 (Präjudizierende Stellungnahmen bei Ermittlungsverfahren) des Pressekodex. Sie stellten nur eine Vermutung dar. Für die Planung der Anschläge sei bislang niemand verurteilt worden. Es handle sich um eine präjudizierende Vermutung, die das Blatt als solche hätte kenntlich machen müssen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Magazins beruft sich darauf, dass die Aufnahmen der Überwachungskameras, vorliegende DNA-Spuren, beweiskräftige Funde bei Hausdurchsuchungen und das Geständnis der Inhaftierten belegten, dass sich der Artikel auf Tatsachen gestützt habe. Derart zweifelsfrei feststehende Tatsachen müssten in der Berichterstattung nicht als zweifelhaft dargestellt werden, um der Unschuldsvermutung Genüge zu tun. (2006)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Natascha trauert am Sarg ihres Entführers” und nennt den vollen Namen der jungen Frau, die von dem durch Selbstmord geendeten Verbrecher jahrelang im Keller seines Hauses gefangen gehalten worden war. In der Gerichtsmedizin habe Natascha eine Kerze für ihren Peiniger angezündet. Dem Begräbnis habe sie nicht beigewohnt. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen das in Ziffer 8 des Pressekodex enthaltene Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die junge Frau habe einen Anspruch auf den Schutz ihres Namens. Die Nennung des Namens diene weder dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der Straftat, noch ermögliche sie die Bestrafung des Täters. Die Veröffentlichung mache Natascha und ihr wie auch immer geartetes Verhältnis zu dem mutmaßlichen Täter zum Gegenstand öffentlicher und privater Spekulationen. Genau dies habe die junge Frau ausdrücklich verhindern wollen. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist darauf, dass fast alle deutschen und österreichischen Medien über die Bestattung des Entführers berichtet haben. Die Information, dass Natascha am Sarg Abschied genommen habe, sei sowohl von der Wiener Bundespolizei als auch vom Beraterteam des Entführungsopfers weitergegeben worden. Sie sei zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Die Redaktion habe sich also nicht über den Willen der Entführten hinweggesetzt. Dass sie den vollen Namen der jungen Frau gedruckt habe, liege an deren Bekanntheitsgrad. Schon seit ihrer Entführung im Jahr 1998 sei ihr Name in der Öffentlichkeit präsent. Auch ein weithin verbreitetes Fernsehinterview sei unter vollem Namen gelaufen. Deshalb habe ihn auch die Zeitung genannt. (2006)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Natascha – Abschied von ihrem toten Peiniger” über die Beisetzung des Mannes, der das Mädchen jahrelang im Keller seines Hauses gefangen gehalten hatte. Der volle Name der jungen Frau wird genannt. Es wird berichtet, sie habe in der Gerichtsmedizin am Sarg ihres Entführers eine Kerze angezündet. Der Beisetzung selbst habe sie nicht beigewohnt. Ein Leser kritisiert, dass die Zeitung gegen Ziffer 8 des Pressekodex und das darin definierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen habe, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung mache die junge Frau und ihr wie auch immer geartetes Verhältnis zu dem mutmaßlichen Täter zum Gegenstand öffentlicher und privater Spekulationen. Genau dies habe Natascha ausdrücklich verhindern wollen. Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Berichterstattung mit einem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das Leben des Entführungsopfers. Dieses liege in der Einzigartigkeit dieses Kriminalfalles begründet. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Privat- oder gar Intimsphäre von Natascha durch die Schilderung ihres Abschieds in erheblicher Weise beeinträchtigt sein könnte. Die Zeitung habe ihre Berichterstattung auf die Auskunft eines österreichischen Kriminalbeamten gestützt, der in dem Artikel zitiert werde. Man habe das einstige Entführungsopfer also nicht behelligt, um an diese Informationen zu gelangen. (2006)
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Ein Magazin berichtet unter der Überschrift “Neue Freiheit, neuer Verdacht” über Ermittlungsergebnisse im Fall der acht Jahre lang von einem Entführer in Gefangenschaft gehaltenen jungen Wienerin. Das Blatt behauptet, dass der Täter das Mädchen bei grausamen “Spielchen” gefilmt und fotografiert haben soll, um damit Geld zu machen. Es gebe Hinweise, dass der Täter mit seinem Opfer in der Sado-Maso-Szene verkehrt habe. Nach Informationen der Zeitschrift sei die junge Frau mit Handschellen gefesselt, geschlagen und gedemütigt worden. Eine Leserin sieht die Menschenwürde und Intimsphäre des Entführungsopfers verletzt, indem über seinen sexuellen Missbrauch spekuliert werde. An dieser Art der Berichterstattung bestehe kein öffentliches Interesse. Da das Blatt keine nachvollziehbare Quellenangabe gemacht habe, verstoße es gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Magazins rechtfertigt die Berichterstattung damit, dass die Polizei zum Zeitpunkt der Berichterstattung Spuren nachging, die vermuten ließen, dass der Entführer Mitwisser gehabt haben könnte. Der Stand der Ermittlungen sei wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Das Blatt sei – so die Rechtsvertretung weiter – seiner Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit nachgekommen. Die außergewöhnliche Tat sei ebenso wie der Stand der Ermittlungen von öffentlichem Interesse. Die Redaktion habe nach Abschluss sorgfältiger Recherchen lange darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang die Informationen zu veröffentlichen seien. Man habe sich entschieden, dass die Leser ein Recht hätten zu erfahren, warum die Ermittlungen trotz des Todes des Entführers noch nicht abgeschlossen seien. Auch wenn die Berichterstattung über den Missbrauchsverdacht in die Intimsphäre der jungen Frau eingreife, liege doch eine Verletzung derselben nicht vor. Die Darstellung des Verdachtsmoments sei sehr behutsam erfolgt. Man habe sich bewusst dazu entschlossen, nicht alle vorliegenden Informationen zu veröffentlichen. Andere Medien seien da weiter gegangen. Die Quellen des Beitrages seien durch die groß gedruckte Unterzeile der Überschrift hinreichend offen gelegt. Danach habe die Polizei in Wien entsprechende Spuren verfolgt. Bei Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Entführungsopfers habe die Redaktion berücksichtigt, dass sich dieses selbst an die Medien gewandt habe. Sie habe dabei ihre Version der Wahrheit verkauft. Es sei jedoch Aufgabe der Presse, umfassend zu berichten und die Berichterstattung nicht “auf eine Wahrheit” zu stützen. (2006)
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“Der tote Kevin (2) aus dem Kühlschrank – Das ist sein schrecklicher Vater” titelt eine Boulevardzeitung. Mit dem Artikel wird ein Bild des Tatverdächtigen abgedruckt. Im Text werden die familiären Hintergründe der Tat geschildert. Im Bericht werden die Vorstrafen des Vaters erwähnt wie auch der Tod der Mutter, den der Ehemann und Vater des kleinen Kevin herbeigeführt haben soll. Eine Leserin sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Überschrift sei unangemessen und stelle den Vater des Jungen öffentlich an den Pranger. Dies diene weder dem Kind noch der Aufklärung der Tat. Vielmehr hetze die Berichterstattung die Massen auf und sei ausschließlich dazu geeignet, die Verkaufszahlen der Zeitung zu erhöhen. Darüber hinaus sei die Überschrift eine Vorverurteilung in einem laufenden Verfahren. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der “Fall Kevin” sei in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden. Sie weist den Vorwurf zurück, die Berichterstattung habe der Aufhetzung der Massen und der Steigerung der Auflage gedient. Einen Verstoß gegen den Pressekodex vermag sie nicht zu erkennen. Die Zeitung habe nie behauptet, der Vater habe den Jungen getötet. Die Rechtsvertretung schildert den Leidensweg des kleinen Jungen. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt gewesen, Bernd K. als “schrecklichen Vater” zu bezeichnen. Diese Wertung beziehe sich auf die beschriebene Vernachlässigung des Jungen. (2006)
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift “Kinderporno-Bilder auf Computer von Richter”. Der Jurist wird mit vollem Namen genannt. Es wird berichtet, dass er Vorsitzender eines Tennisclubs sei, “in dem neben Frauen- und Männerteams auch Mädchen und Jungen Tennis spielen.” Der Beschwerdeführer, der den Presserat anruft, ist kein Club-Mitglied. Er wendet sich dennoch gegen die im Artikel getroffene Aussage, dass im Tennisclub auch Mädchen und Jungen spielten. Dieser Satz erwecke den Eindruck, dass sich der Richter möglicherweise auch den jungen Clubmitgliedern unsittlich genähert oder gar pornografische Bilder gemacht haben könnte. Der Chefredakteur hält die kritisierte Textpassage für eine zulässige und erwiesenermaßen wahre Tatsachenbehauptung. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Vorbereitungen zur Bürgermeisterwahl in einer Kleinstadt. Danach werde der bisherige Amtsinhaber wieder antreten und dabei von einem Mitstreiter, der hier als Beschwerdeführer auftritt und den Deutschen Presserat anruft, unterstützt. Dieser habe laut Bericht ebenfalls Ambitionen gehabt, zu kandidieren. Er wird als “Dozent” bezeichnet und sowohl im Bericht als auch in einem Kommentar beim Vornamen genannt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihn die Zeitung als “kleinen, dummen Jungen” diffamiere. Mit der Nennung werde den Lesern suggeriert, er sei ein unreifer Bengel. Der das Thema bearbeitende Redakteur habe schon vorher in anderen Beiträgen versucht, seine Ehre öffentlich in Frage zu stellen. Die Chefredaktion schildert die Begleitumstände der monierten Beiträge. Darin kommt zum Ausdruck, dass zwischen dem Kommunalpolitiker und dem Redakteur ein tief greifendes Zerwürfnis bestehe. Der Kommentar sei naturgemäß durch eine subjektive Einschätzung geprägt. Bei dem nachrichtlichen Beitrag berufe sich der Redakteur auf die Faktenlage. Dabei müsse der Beschwerdeführer eingestehen, dass er bei der Kandidatenaufstellung für das Bürgermeisteramt eine persönliche Niederlage erlitten habe. Dies habe die Redaktion berichtet. Die Quelle ihrer Erkenntnisse habe sie offen gelegt. (2006)
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Unter der Überschrift “Informanten bei Bank und Behörden” berichtet eine Regionalzeitung über Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer (Geschäftsführer einer Immobilienfirma) und einem angeblichen Informantennetz, in dem auch die Bürgermeisterin der Stadt eine Rolle spiele. Bei ihren Aussagen beruft sich die Zeitung auf einen Zeugen aus dem Umfeld des Geschäftsführers, der anonym bleiben wolle, aber gegenüber der Zeitung eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Dieser Zeuge habe mitgeteilt, dass die Bürgermeisterin zu einem Netz erstklassiger Informanten in der Stadt gehöre, die den Geschäftsführer exklusiv mit Informationen über den örtlichen Immobilienmarkt versorgten. Unter Berufung auf den Zeugen schreibt die Zeitung, dass dieser von dem Immobilienkaufmann selbst erfahren habe, dass es ihm ein Leichtes sei, Kontostände von Mitbewerbern und Kunden zu erfahren. Auch habe der Geschäftsführer exzellente Kontakte zu Betriebsprüfern beim Finanzamt. Einer der Betriebsprüfer habe dem Geschäftsführer Einblick in Datensätze auf seinem Laptop gegeben; einen anderen habe der Kaufmann zu einem Bordellbesuch eingeladen. Am Ende des Beitrages heißt es, der Zeitung sei ein weiterer Zeuge bekannt, der versichert habe, dass der Immobilienkaufmann die Bürgermeisterin im Wahlkampf mehr unterstützen werde als andere Kandidaten. Beide – die Bürgermeisterin und der Geschäftsführer – hätten gegenüber der Zeitung aber immer bestritten, dass Gelder oder ähnliches zur Wahlkampfhilfe geflossen seien. Der Immobilienkaufmann ruft den Deutschen Presserat an. Seine Rechtsvertretung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Die Darstellungen seien ehrverletzend und falsch. So sei die Bürgermeisterin keine Informantin des Beschwerdeführers. Es sei auch nicht korrekt, dass ein Bankmitarbeiter ihm Zugang zu Kundendaten verschaffe. Er erhalte auch keine Informationen von Betriebsprüfern des Finanzamtes. Auch die Sache mit dem Bordellbesuch sei falsch. Der Beschwerdeführer sei zu den Vorwürfen nicht gehört worden. Die Chefredaktion teilt mit, der Geschäftsführer sei bereits vor Monaten fristlos entlassen worden. Zahlreiche Informanten, die sich mittlerweile auch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenbart hätten, hätten der Zeitung diverse Hintergründe und Fakten zu dem Thema erläutert. Entsprechende Aussagen lägen der Zeitung schriftlich vor. In keiner Phase der Berichterstattung habe einer der Beteiligten versucht, eine Gegendarstellung zu erwirken. Im Gegenteil sei die Redaktion von einer Rechtsanwältin aufgefordert worden, die Namen der Informanten preiszugeben. Das spreche für sich. (2006)
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Ein explodierender Lkw und zwei brennende bzw. verbrannte Menschen sind auf einer Doppelseite zu sehen, die eine Zeitschrift veröffentlicht. Auf dem Foto versucht ein Passant, mit Hilfe einer Stange eines der Opfer von dem Lkw wegzuziehen. Auf der rechten Seite oben wird ein Porträt des Fotografen gezeigt. Dabei steht die Information, dass dieser beinahe selbst ein Opfer des Anschlags in Bagdad gewesen sei. Ein Leser kritisiert die nach seiner Auffassung unangemessene Darstellung. Der auf dem Boden liegende Jugendliche hätte unkenntlich gemacht werden müssen. Das Bild habe keinen Informationsgehalt und diene nur der Befriedigung der Sensationsgier. Die Menschenwürde des Jugendlichen sei verletzt, da es entwürdigend sei, entstellt im Todeskampf für die Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, das Bild zeige die Grausamkeiten des Krieges im Irak und verdeutliche die dramatischen Folgen eines Terroranschlages. Es handle sich eindeutig um ein Dokument der Zeitgeschichte. Weder Bild noch Text beinhalteten eine unangemessen sensationelle Darstellung. Die beiden im Bild gezeigten Opfer seien nicht erkennbar und würden nicht herabwürdigend gezeigt. Die Redaktion habe sich die Entscheidung, das Bild zu drucken, nicht leicht gemacht. Sie habe sich auch offen für eine Diskussion mit den Lesern gezeigt. In zahlreichen Leserbriefen hätten die Einsender überwiegend die Veröffentlichung solcher Fotos gutgeheißen, da sie die Realität zeigten. (2006)
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